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     347  0 Kommentare Gericht stellt Teil des Berliner Mietendeckels in Frage

    BERLIN (dpa-AFX) - Das Berliner Landgericht hat einen Teil des umstrittenen Mietendeckels in der Hauptstadt in Frage gestellt. In einem am Freitag ergangenen Urteil stuft das Gericht das bundesweit bisher einmalige Gesetz mit staatlichen Obergrenzen für Mieten zwar als verfassungsgemäß ein. Allerdings könnten diese Grenzen nicht rückwirkend seit 18. Juni 2019, sondern erst seit Inkrafttreten des Mietendeckelgesetzes am 23. Februar 2020 gelten, so die Richter. Mieterhöhungen über die Obergrenzen hinaus wären demnach erst ab März 2020 verboten.

    Der im Gesetz enthaltene Stichtag im Vorjahr stelle zwar einen materiell maßgeblichen Bezugspunkt für die Ermittlung der absolut zulässigen Miethöhe dar, so das Gericht (AZ 66 S 95/20). Das ändere aber nichts daran, dass das gesetzliche Verbot höherer Mieten am 18. Juni 2019 noch nicht existiert habe.

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    Mit dem Mietendeckel-Gesetz waren die Mieten für 1,5 Millionen Wohnungen für fünf Jahre eingefroren worden - und zwar auf dem Niveau vom 18. Juni 2019. An dem Tag hatte der rot-rot-grüne Senat erste Eckpunkte zum Deckel vorgelegt. Ab 2022 dürfen die Bestandsmieten höchstens um 1,3 Prozent jährlich steigen. Wird eine Wohnung wieder vermietet, muss sich der Vermieter an festgelegte Obergrenzen und die zuletzt verlangte Miete halten.

    Mit dem Mietendeckel will der Berliner Senat den zuletzt starken Anstieg der Mieten in der Hauptstadt bremsen. Gegen das Gesetz sind Klagen vor dem Landes- und dem Bundesverfassungsgericht anhängig.

    Das Urteil des Landgerichts wiederum bezog sich auf einen Einzelfall, bei dem es um die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung ging. Es könnte aber darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung haben. Denn wenn diese Rechtsprechung Bestand hätte, könnten Berliner Vermieter, die Mieten seit dem 18. Juni 2019 im Wissen um den geplanten Mietendeckel nicht mehr erhöht haben, dies nachholen - zumindest bis zum Monat Februar.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht ließ keine Revision zu. Dagegen kann der Kläger allerdings Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen./kr/DP/fba





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