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    Noch kein Urteil im Verfahren vor dem Landgericht Leipzig  891  0 Kommentare Verwahrentgelt richtet sich nicht gegen Kleinsparer

    Plauen (ots) - Das Landgericht Leipzig hat heute in einem von der
    Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland angestrengten Verfahren
    verhandelt. Gegenstand der Klage ist ein im Februar 2020 kurzzeitig eingeführtes
    Verwahrentgelt für neue Girokonten bezogen auf Guthaben oberhalb von 5.000 Euro
    (Freibetrag).

    Vor Gericht wurden die Argumente zum Verwahrentgelt ausgeführt und kontrovers
    diskutiert. Ein Sprecher der Sparkasse Vogtland sagte: "Der heutige Prozesstag
    zeigte die Wichtigkeit des Themas Verwahrentgelte für den gesamten deutschen
    Bankenmarkt. Die Position der Sparkasse Vogtland ist klar: Für jedes
    Kreditinstitut ist das wirtschaftliche Agieren in einem permanenten
    Negativzinsumfeld sehr herausfordernd. Die Sparkasse Vogtland hatte die
    Verwahrentgelte eingeführt, um sich und seine Kunden vor einem ungebremsten
    Liquiditätszufluss zu schützen. Das zwischenzeitlich im Februar 2020 eingeführte
    Verwahrentgelt der Sparkasse Vogtland hatte gerade nicht die Kleinsparer
    getroffen. Wir hatten das Verwahrentgelt mit unseren Kunden nur für neu
    abgeschlossene private Girokontoverträge vereinbart, soweit die Guthaben die
    Schwelle von 5.000 Euro überschreiten. Bei der Sparkasse Vogtland geführte
    Sparkonten waren nicht von der Erhebung des Verwahrentgeltes betroffen. Dies war
    auch nicht geplant."

    Weiter führte der Sprecher aus: "Die Kunden der Sparkasse wurden bei Abschluss
    der neuen Vereinbarungen detailliert und umfassend über den Inhalt und Umfang
    des Verwahrentgeltes auf einem von beiden Seiten unterzeichneten Dokument
    informiert. Sie konnten frei entscheiden, ob sie das Girokonto eröffnen oder
    nicht."

    Typengemischter Vertrag

    Mit dem Verwahrentgelt findet explizit keine Doppelbepreisung ein und derselben
    Leistung statt. Verwahrung und Kontoführung sind zwei unterschiedliche
    Dienstleistungen, die nichts miteinander zu tun haben. Juristisch gesprochen
    handelt es sich beim Girokonto um einen sogenannten "typengemischten Vertrag",
    also um einen Vertrag, der mehrere Leistungen in einem Vertrag zusammenfasst.
    Kontoführungsgebühren werden grundsätzlich und unabhängig von der Höhe der
    Einlage für die Dienstleistung erhoben, dem Nutzer mit dem Girokonto die
    Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen. Demgegenüber geht es
    beim Verwahrentgelt darum, die sichere Verwahrung der Kundengelder abhängig von
    der Höhe der Einlage zu gewährleisten.

    Verwahrentgelte sind im gesamten Bankenmarkt üblich

    Laut einer Umfrage unter rund 1300 deutschen Banken und Sparkassen des
    Verbraucherportals biallo.de (letztes Update vom 01.10.2020) ist die Erhebung
    von Verwahrentgelten wegen der anhaltenden Negativzinspolitik der Europäischen
    Zentralbank gängige Praxis: Nach der Biallo-Umfrage erheben rund 190 Institute
    Verwahrentgelte im Privatkundenbereich. Knapp 280 Geldhäuser erheben
    Verwahrentgelte bei Firmenkunden.
    https://www.biallo.de/geldanlage/ratgeber/so-vermeiden-sie-negativzinsen/

    Pressekontakt:

    Dr. Ravinder Stephan Singh Sud
    Pressesprecher
    Telefon: 03741 123-2500
    Fax: 03741 123-2599
    E-Mail: mailto:ravinder-stephan.singh-sud@sparkasse-vogtland.de

    Yvonne Feustel
    Mitarbeiterin Pressestelle
    Telefon: 03741 123-2530
    Fax: 03741 123-972530
    E-Mail: mailto:yvonne.feustel@sparkasse-vogtland.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/149002/4732681
    OTS: Sparkasse Vogtland



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