Corona-Pandemie
Der Lockdown 2.0 - Maßnahmen sind verfassungswidrig!
Die neu beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie greifen intensiv in das Grundgesetz ein und sind nicht verhältnismäßig. Vielen droht - trotz Lockdown „light“ - der Verlust ihrer Existenz.
Unverhältnismäßige Maßnahmen treiben Unternehmen in die Insolvenz
Die vorgegebenen Schließungen der Kultur- und Sportstätten, der Gastronomiebetriebe, der Freizeiteinrichtungen, der Dienstleistungen für Körperpflege und das erneut angeordnete, deutschlandweite Beherbergungsverbot für touristische Reisen, stellt zahlreiche Unternehmer vor unüberwindbare wirtschaftliche Hürden.
„Die Judikative stufte bereits Teile dieser beschlossenen Maßnahmen als rechtswidrig ein. Das Prinzip der Gewaltenteilung wird völlig ignoriert.“ Die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und das in Art. 14 GG festgesetzte Eigentumsrecht sind durch diese Vorgehensweisen zutiefst eingeschränkt.
Es wurden zwar Kompensationsleistungen - welche sich an den Umsätzen des Vorjahresmonats orientieren - angedacht, allerdings sind genaue Regelungen diesbezüglich noch nicht bekannt. „Ohne diese
staatliche Kompensation, welche vor Allem schnell und in ausreichender Höhe bei den Unternehmen ankommen muss, werden Viele vor dem Ende ihrer Existenz stehen.“
Demnach wäre ebenso das Infektionsschutzgesetz verfassungswidrig, solange es nicht über diese finanzielle Kompensation bestimmt.
Hervorzuheben ist es hier ebenfalls, dass die steigende Zahl der Infektionen nicht den Unternehmen geschuldet ist, die ordentliche Hygienekonzepte vorweisen können - „genau diese, die bereits strengen Hygienevorschriften unterlagen, sind nicht die größten Infektionsherde.“ Das größte Risiko in Bezug auf steigende Infektionszahlen stellen eher private Zusammenkünfte, Urlaubsrückkehrer und Großveranstaltungen dar.
Betroffene sollten jetzt rechtlich gegen eine Existenzvernichtung vorgehen
Der Staat ist in der Pflicht, dass der Umfang und die Notwendigkeit der beschlossenen Maßnahmen nachgewiesen wird. Ein entsprechender Nachweis ist hier nicht gegeben, was die Verfassungswidrigkeit der Maßnahmen deutlich unterstreicht.
„Den Unternehmern droht der Verlust ihrer Existenz, wenn sie nicht gegen die Maßnahmen vorgehen!“
Wir empfehlen Ihnen demnach eine einstweilige Verfügung - welche sich an die vom Gesundheitsamt oder der Landesregierung veröffentlichte Allgemeinverfügung richtet - am zuständigen Amtsgericht
einzureichen.
Eine einstweilige Verfügung ist dann gerechtfertigt, wenn ein Anspruch und Eilbedürftigkeit besteht. In diesem Fall besteht zweifelsfrei ein Anspruch der Betroffenen, welcher bereits in den oben genannten Artikeln des Grundgesetzes verankert ist. Eilbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn schwere und unabwendbare Nachteile bei einer Nichtregelung drohen würden - hier die drohende Existenzvernichtung, also ebenfalls zweifelsohne gegeben.
Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Klage gegen die Maßnahmen. Kontaktieren Sie uns per Email unter office@mingers.law oder telefonisch unter 02461/8081
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