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    Elektronische Wertpapiere  416  0 Kommentare Was Unternehmen beachten müssen - Seite 2

    Für das Führen eines Kryptowertpapierregisters sieht der Referentenentwurf eine Erlaubnispflicht samt neu einzuführendem Erlaubnistatbestand (Führung eines Kryptowertpapierregisters) vor. Dieses Register kann von einem Finanzdienstleister geführt werden, der vom Emittenten benannt wird, oder der Emittent kann das Register selbst führen.

    „Allerdings ist bisher unklar, ob auch ein Emittent zum Führen des Kryptowertpapierregisters eine Erlaubnis benötigt. Wäre dies der Fall, würde dieser Umstand den gesetzgeberischen Weg wohl zu einer Sackgasse werden lassen, da kaum ein Emittent, der nicht bereits über eine Erlaubnis zum Erbringen von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen verfügt, die Kosten und Mühen auf sich nehmen wird, für die Emission eines Wertpapiers extra eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen“, bemängelt Rechtsanwalt Prager.

    Bezüglich der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des Wertpapiers sieht der Referentenentwurf eine extrem umfassende Regelung vor, die den guten Glauben an viele Aspekte schützen soll:

    •        – an die Richtigkeit des Registerinhalts

    •       – an die Berechtigung des Inhabers eines Wertpapiers

    •        – an die ordnungsgemäße Bevollmächtigung eines Vertreters

    •        – an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers und

    •        – sogar an die Geschäftsfähigkeit des Veräußerers oder Vertreters.

    Insbesondere der zuletzt genannte Punkt wirft Fragen auf, da unklar bleibt, inwieweit der gute Glaube hier geschützt werden soll und ob das Wertpapier trotz wirksamer Verfügung vom Verkäufer nicht doch aufgrund der Unwirksamkeit des Kaufvertrags zurückgefordert werden kann. Obwohl die Regelungen zum gutgläubigen Erwerb der Verkehrsfähigkeit und Handelbarkeit der Wertpapiere und dem Anlegerschutz dienen sollen, bleibt insofern offen, ob diese Ziele auf dem gewählten Weg erreicht werden können.

    Das Gesetz ändert nichts an grundsätzlichen Fragen

    Insgesamt enthält der Referentenentwurf insofern viele gute Ansätze, lässt aber auch viele Fragen offen, die, sofern der Entwurf in seiner jetzigen oder einer ähnlichen Form Gesetz wird, noch von der Praxis zu klären sein werden.

    Zunächst ändern der Entwurf und ein zukünftiges Gesetz aber nichts an folgender Tatsache: Wer sich dazu entschieden hat, digitale Wertpapiere zu emittieren, sollte sich über ihre Vorteile und Nachteile im Klaren sein. Unbestritten ist: Sie sind ein absolutes Zukunftsthema, das bereits in der Gegenwart angekommen ist.

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    Anleihen Finder
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