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    Keine Ausnahmen über Weihnachten – Bund und Länder verschärfen die Corona-Maßnahmen

    Kontaktbeschränkungen, Ansammlungsverbot, Schulschließungen. Aufgrund der nahezu exponentiell steigenden Infektionszahlen haben Bund und Länder kürzlich verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen.

    Überblick: Welche Regeln kommen durch den neuen Lockdown?

     

    Sowohl über Weihnachten als auch über Silvester gelten strenge Kontaktbeschränkungen. So sollen diese Tage nur im engen Familienkreis verbracht werden, heißt es aus der Politik. Ab dem 16. Dezember muss bundesweit der Einzelhandel schließen, weitestgehend machen auch die Schulen zu und verlagern das Lernen auf Distanzunterricht.

    Den Ländern bleibt es möglich, spezifische Verordnungen angepasst an das regionale Infektionsgeschehen zu treffen und dahingehend die allgemeinen Schutzmaßnahmen zu verschärfen oder zu lockern.

    Genaueres über die allgemeinen Maßnahmen und deren rechtliche Grundlage sind im Folgenden zusammengefasst.

     

    Einkaufen: Welche Geschäfte haben noch geöffnet?

     

    Flächendeckend schließen muss zunächst der Einzelhandel. Dies gilt vorerst bis zum 10. Januar – betroffen sind auch Gastronomie und Hotellerie sowie Kultur- und andere Freizeiteinrichtungen. Auch Friseur- und Kosmetiksalons schließen ab dem 16. Dezember. Ausgenommen sind an dieser Stelle medizinisch notwendige Bereiche wie Physiotherapie oder medizinisch verordnete Fußpflege.

    Hingegen weiterhin geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteläden, Tankstellen sowie Auto- und Fahrradwerkstätten.

     

    Kontaktbeschränkungen: Mit wie vielen Personen darf man sich noch treffen?

     

    Bis zu fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten dürfen sich in den nächsten Wochen treffen – Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht dazugezählt. Hier ist ebenfalls vorgesehen, dass die Länder Anpassungen der Regeln je nach regionaler Infektionslage treffen können.

    Über Weihnachten, zwischen dem 24. Und 26. Dezember, gilt die Ausnahme: Treffen mit bis zu vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen sind erlaubt. Dies sollte sich jedoch auf die Kernfamilie –Großeltern, Kinder, Geschwisterkinder und deren Haushalte – beschränken.

     

    Sanktionen: Was droht, wenn man sich nicht an die Regeln hält?

     

    Insbesondere im öffentlichen Raum werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, um die Einhaltung der Maßnahmen zu sichern. Inwiefern Kontrollen auch im privaten Raum stattfinden, ist noch nicht vollständig eindeutig – allgemein ist angekündigt, dort keine willkürlichen Kontrollen durchzuführen, sondern gezielt zu kontrollieren, sollte es zu Anzeigen, beispielsweise durch Nachbarn, kommen.

    Bei Verstößen gegen die geltenden Maßnahmen drohen Bußgelder, deren Höhe je nach Bundesland variiert.

     

    Regelverstöße: Wie hoch sind die Bußgelder in NRW?

     

    Ein Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen wird in NRW mit einem Bußgeld von 250 Euro geahndet. Ein Verstoß gegen die geltende Maskenpflicht, die einerseits in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen gilt, sowie andererseits auch in Fußgängerzonen oder auf anderen belebten Plätzen, kostet 50 Euro Strafe. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr kann in NRW bis zu 150 Euro Bußgeld bedeuten.

    Für die Teilnahme an verbotenen Veranstaltungen oder Versammlungen wird in NRW ein Bußgeld von 500 Euro verhängt. In anderen Bundesländern fallen die Bußgelder gegebenenfalls verschieden aus.

     

    Weihnachtsferien: Was gilt für die Schulen und welche Betreuungsmöglichkeiten gibt es?

     

    Früher als ursprünglich geplant schließen die Schulen weitestgehend schon ab dem 16. Dezember. Durch den Distanzunterricht sollen möglichst viele Kontakte vermieden werden können. Damit ist die Präsenzpflicht aufgehoben, in einigen Fällen beginnen bereits die Ferien. Auch Kita-Kinder sollen möglichst Zuhause bleiben.

    Sollten Eltern dadurch Schwierigkeiten bei der Betreuung haben, soll ihnen durch den Arbeitgeber die Möglichkeit, bezahlten Urlaub nehmen zu können, eingeräumt werden. Insbesondere für Personen, die in der Pflege oder im Lebensmittelhandel tätig sind, soll eine Notfallbetreuung aufrecht erhalten bleiben. Des Weiteren sind Arbeitgeber gebeten, Lösungen für Home-Office zu schaffen oder in Betriebsferien zu gehen.

     

    Weihnachten: Dürfen Gottesdienste stattfinden?

     

    Genaue Entscheidungen dazu, ob und inwiefern zu Weihnachten Gottesdienste stattfinden, treffen die Kirchengemeinden weitgehend selbst. Allgemein gilt in vielen Bundesländern bereits ein Gesangsverbot sowie eine Maskenpflicht und die Einhaltung des Mindestabstands. Damit Kirchen nicht überfüllt sein werden, führen bereits einige Gemeinden eine Anmeldepflicht für die Christvesper oder andere Gottesdienste ein.

     

    Neujahr: Sind Silvester-Feiern möglich?

    Auch an Silvester gelten die Regeln zur Kontaktbeschränkung und ein An- und Versammlungsverbot. Kommunen sind dazu angehalten, besonders frequentierte Straßen und Plätze in der Silvesternacht zu sperren.

    Dabei ist das Zünden von Feuerwerkskörpern zwar nicht verboten, jedoch der vorherige Verkauf von Feuerwerkskörpern in Geschäften. Inwiefern auch der Onlinehandel eingeschränkt oder verboten wird, steht derzeit noch nicht endgültig fest.

     

    Reisen: Was geht, was ist verboten?

     

    Für touristische Reisen gilt ein striktes Beherbergungsverbot. Reisen für notwendige Zwecke, wie zum Beispiel Dienstreisen, sind hingegen erlaubt. Trotzdem haben die Ministerpräsidenten sowie die Kanzlerin das Appell ausgesprochen, auf Reisen im In- und Ausland allgemein möglichst zu verzichten.

    Sofern Reisen angetreten werden, muss eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von zehn Tagen eingehalten werden. Liegt ein negatives Corona-Testergebnis vor, kann die Quarantäne am fünften Tag enden. Außerdem sind Reisende dazu verpflichtet, sich in ein digitales Einreiseregister einzutragen.

     

    Infektionsschutzgesetz: Sind die Maßnahmen rechtens?

     

    Die Verschärfung der Maßnahmen bezieht sich auf das aktuelle Infektionsgeschehen. So konnte die Zahl der Infizierten während des Lockdown Lights im November wider Erwarten nicht genügend reduziert werden – noch immer liegt ein nahezu exponentielles Wachstum der Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, vor.

    Den neuen Maßnahmen liegt das erst kürzlich reformierte Infektionsschutzgesetz zugrunde. Durch den neuen § 28 a IfSG wurde eine klarere Rechtsgrundlage geschaffen, die für jeden neuen Maßnahmen-Beschluss eine Parlamentsentscheidung vorsieht. So sind die Freiheitsbeschränkungen der Bürger jeweils befristet und vor jeder Neujustierung steht die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den deutschen Bundestag an. Die zeitliche Befristung beträgt jeweils vier Wochen.

     

    Ausblick: Was kommt im Januar?

     

    Zunächst gelten die aktuell beschlossenen Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021. Bereits am 5. Januar beraten Bund und Länder über das weitere Vorgehen. Im Vordergrund steht das Ziel, den Inzidenzwert unter 50 Ansteckungen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen zu bringen.

    Angekündigt ist außerdem, dass noch in diesem Jahr die ersten Impfungen stattfinden können.

     

    Noch Fragen? Wenden Sie sich an uns!

     

    Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.“

    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
    Coronavirus-Pandemie Keine Ausnahmen über Weihnachten – Bund und Länder verschärfen die Corona-Maßnahmen Kontaktbeschränkungen, Ansammlungsverbot, Schulschließungen. Aufgrund der weiterhin nahezu exponentiell steigenden Infektionszahlen haben Bund und Länder kürzlich verschiedene Verschärfungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Obwohl zuvor Lockerungen über Weihnachten angekündigt waren, bleibt das öffentliche Leben also zunächst bis zum 10. Januar weiter eingeschränkt.