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    Arbeiten im Home-Office: Besonderheiten beim Versicherungsschutz beachten

    Das Arbeiten von zu Hause aus bringt einige Vorteile - wirft aber auch Fragen auf. Insbesondere der Versicherungsschutz während der Arbeit in den eigenen vier Wänden löst Klärungsbedarf aus.

    Home-Office: Viele Vorteile - aber auch Unklarheiten

    Sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen bringt die Arbeit im Home-Office viele Vorteile mit sich: In Zeiten immer weiter steigender Miet- und Immobilienpreise erlaubt es die Arbeit im Home-Office den Unternehmen, ihren kostspieligen Platzbedarf zu reduzieren. Beschäftigte hingegen erhalten die Möglichkeit, produktiver zu arbeiten und Familie und Beruf leichter zu vereinbaren.

    Gleichzeitig wirft die Verlagerung der Arbeitstätigkeit ins Home-Office aber auch ganz neue Fragen auf. Diese betreffen dabei insbesondere den Versicherungsschutz. Während sich beschäftigte beim Pendeln zur Arbeit bisher lediglich um ihre Kfz-Versicherung sorgen mussten, treten im Home-Office ganz neue Versicherungsfragen hinzu. Dabei bereiten insbesondere die Frage nach dem Versicherungsschutz der Hausratversicherung sowie nach der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Home-Office Kopfzerbrechen.

    Hausratversicherung: Schutz auch für Firmenhardware?

    Dürfen Beschäftigte im Home-Office tätig werden, müssen auch dort selbstverständlich die technischen Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit gegeben sein. Aus diesem Grund sind viele Beschäftigte nicht nur mit ergonomisch geformten Bürostühlen, sondern auch mit hochpreisigen Firmen-Computern und anderem Zubehör ausgestattet worden. Das macht effektives Arbeiten von zu Hause aus erst möglich - wirft aber auch die Frage nach dem Versicherungsschutz auf. Ob Notebook und andere Arbeitsgeräte des Arbeitgebers auch vom Versicherungsschutz der eigenen Hausratversicherung umfasst sind, ist vielen Beschäftigten nämlich nicht klar.

    Prinzipiell lässt sich zum Versicherungsschutz der Hausratversicherung jedoch feststellen: Eine Hausratversicherung schütz sämtliche Einrichtungsgegenstände gegen solche Gefahren, die sich durch Leitungswasser, Feuer, Hagel oder Sturm ergeben können. Zusätzlich dazu sind die Einrichtungsgegenstände auch gegen Einbruchdiebstähle abgesichert. Befindet sich fremdes Eigentum in der Wohnung, ist dieses prinzipiell mitversichert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fremden Gegenstände im Eigentum eines Mieters, Untermieters oder Vermieters des Versicherungsnehmers stehen. Dementsprechend sind auch die durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte vom Versicherungsschutz einer Hausratversicherung umfasst.

    Versicherungssumme prüfen

    Befindet sich das Home-Office innerhalb der durch eine Hausratversicherung versicherten Wohnung, sind die dort befindlichen Gegenstände vom Versicherungsschutz umfasst. Das gilt zumindest dann, wenn die Home Office-Räumlichkeiten allein über die Wohnung zu erreichen sind. Werden hingegen separate Arbeitsräume als Home-Office genutzt, besteht kein Versicherungsschutz. Eine Mitversicherung kann allerdings mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart werden.

    Auch im Falle einer Mitversicherung ist allerdings die festgelegte Versicherungssumme zu beachten. Im Rahmen jedes Hausratsversicherungsvertrags wird nämlich eine Versicherungssumme bezüglich des versicherten Hausrats vereinbart. Insbesondere dann, wenn sich hochpreisige Arbeitsgeräte des Arbeitgebers in den eigenen Räumlichkeiten befinden, darf die Versicherungssumme darum nicht zu gering ausfallen. Schließlich findet eine Entschädigung im Versicherungsfall nur bis zu der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme statt.

    Unfallversicherungsschutz im Home-Office

    Unternehmen haben beim Einrichten des Home-Office für ihre Mitarbeiter - von der Arbeitsplatzgestaltung bis hin zum Telearbeitsvertrag - einiges zu beachten. Nichtsdestotrotz wird ein besonders wichtiger Punkt oft übersehen: Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Diese greift im Home-Office nämlich nur eingeschränkt und deckt Unfälle, die sich bei privaten Verrichtungen ereignen, nicht ab.

    Unfälle, die sich während der Arbeit im Home-Office ereignen, gelten darum nur in engen Grenzen als Arbeitsunfälle. Allein dann, wenn der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt einer arbeitsbezogenen Tätigkeit nachging, liegt ein Arbeitsunfall vor. Das kann bedeuten:

    Möchte der Arbeitnehmer einen Ordner, den er für seine Arbeit braucht, aus einem anderen Zimmer holen und stürzt dabei, liegt ein Arbeitsunfall vor. In diesem Fall ist die Unfallkasse dafür zuständig, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Stürzt der Arbeitnehmer hingegen auf dem Weg zur Toilette, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Obwohl die Unfallkasse für den Schaden aufgekommen wäre, sofern er sich in den Räumen des Arbeitgebers ereignet hätte, gilt der Unfall im Home-Office dennoch nicht als arbeitsbezogen.

    Allerdings entsteht dem Arbeitnehmer selbst aufgrund der fehlenden Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung erst einmal kein Schaden. Schließlich werden die infolge des Arbeitsunfalls notwendigen Behandlungskosten durch die gesetzliche Krankenkasse bzw. die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers übernommen. Im Nachgang ist es dann allerdings möglich, dass der Arbeitnehmer auf bestimmte Leistungen der Unfallkasse keinen Anspruch hat. Hierzu können etwa Ansprüche auf Verletztengeld oder auf eine Unfallrente zählen.




    Martin Brosy
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    Martin Brosy ist Tradingcoach und Mitbegründer der Trading Ausbildung www.trademy.de. Großen Einfluss auf sein ökonomisches Weltbild haben die Publikationen von Karl-Heinz Paqué und Joseph Schumpeter. Als Börsianer inspirieren ihn die Ansätze von Buffett, Burry, Livermore und Lynch.
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    Verfasst von Martin Brosy
    Arbeiten im Home-Office: Besonderheiten beim Versicherungsschutz beachten Die Arbeit im Home-Office wird nicht nur immer beliebter. Vielerorts ist sie aktuell auch absolut notwendig. Das Arbeiten von zu Hause aus bringt dabei sowohl Beschäftigten als auch Unternehmen einige Vorteile

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