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    Corona-Pandemie  318  0 Kommentare
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    Arbeitsrecht-Fakten im Überblick

    Muss ich der Kurzarbeit zustimmen? Gibt es dann weniger Urlaubstage? Zwang zur Corona-Impfung? Gibt es Verdienstausfall auf Grund der Schulschließungen? Fragen über Fragen.

    Arbeitsausfälle im Betrieb sind zu verhindern

    Der Arbeitgeber muss alles versuchen, damit ein Ausfall der Arbeit im Betrieb verhindert werden kann. Hier könnte er entsprechend anordnen, dass Überstunden abzubauen sind.

    Die Anmeldung der Kurzarbeit ist nun jedoch unumgänglich und eine einseitige Anordnung dieser durch den Arbeitgeber ist ebenso möglich. „Allerdings darf der Arbeitgeber die Kurzarbeit nur dann anordnen, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag Regelungen diesbezüglich getroffen wurden“, erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers (www.mingers.law).

    In der Regel ist der Beschluss zur Kurzarbeit im Betrieb mit jedem einzelnen Arbeitnehmer vertraglich zu regeln.

     

    Bedeutet Kurzarbeit auch, dass es weniger Urlaub gibt?

     

    Ein in der Vergangenheit getroffenes Urteil des EuGH besagt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich dazu befugt ist, dass die Urlaubstage auch entsprechend der Arbeitszeit gekürzt werden.

    Hier ist jedoch noch genauer zu klären, ob sich dieses Urteil ebenfalls auf die Gegebenheiten während der Corona-Pandemie übertragen lässt. Urteile der Gerichte stehen diesbezüglich noch aus - wird für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer entschieden?

    Die Kanzlei Mingers. weist hier entsprechend darauf hin, dass man den Urlaub zunächst nicht antreten sollte, wenn man sich unsicher ist. 
 „Wenn Sie einen Urlaub antreten, obwohl der Arbeitgeber Urlaubstage kürzte, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen“, so Markus Mingers (www.mingers.law).

     

    Und wie sieht es mit den übrigen Urlaubstagen aus 2020 aus?

     

    Grundsätzlich gelten hier die allgemein bekannten Regelungen zum Urlaub: Wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder beispielsweise auf Grund von Krankheit - einem persönlichen Grund - nicht genommen werden konnte, kann der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres verbraucht werden.

    Ein weiteres Urteil des EuGH besagt jedoch auch, dass der Resturlaub auch über das ganze Folgejahr zu nehmen ist, wenn der Arbeitgeber vorab nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass die Urlaubstage zum Jahresende erlöschen.

     

    Corona-Impfung: Kann mein Chef mich zwingen?

     

    Nach aktueller Rechtslage stützt sich diese Impfung aus Freiwilligkeit - es besteht generell keine Impfpflicht. Auch hier gilt es jedoch Urteile der Arbeitsgerichte abzuwarten.

    In erster Linie und grundsätzlich kann der Arbeitgeber jedoch nichts unternehmen, wenn ein Arbeitnehmer sich gegen die Impfung entscheidet.

    In diversen Berufszweigen könnte eine Impfpflicht jedoch auch angemessen sein: Beispielsweise für Mitarbeiter in Krankenhäusern oder Pflegeheimen, die im täglichen Kontakt zu schutzbedürftigen Patienten stehen.

     

    Verdienstausfälle werden entschädigt

     

    Nach dem Infektionsschutzgesetz steht den Personen, die auf Grund der Kinderbetreuung derzeit nicht arbeiten können, eine 67-Prozentige Entschädigung des Verdienstausfalls zu. Die monatliche Maximalsumme liegt hier bei monatlich 2.016,00 €. Diese Entschädigung wird dann maximal 10 Wochen - bei Alleinerziehenden maximal 20 Wochen - gezahlt.

    Das Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte wurde seit dem 13. Januar ebenfalls erhöht. Die Krankenkasse zahlt bis zu 90% des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die Anzahl der Kinderkrankentage, die auch bei Schul- oder Kitaschließungen greifen, wurde zusätzlich auch erhöht: 20 Tage pro Elternteil, für Alleinerziehende entsprechend 40 Tage.

     

    Die Kanzlei Mingers. steht Ihnen zur Seite!

     

    Sind auch Sie betroffen? Wir unterstützen Sie gerne!

    Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.

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    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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