Daimler AG erleidet vor Bundesgerichtshof Schiffbruch / Dr. Stoll & Sauer sieht Verbraucher auf der Gewinnerseite / Hat Autobauer "unzutreffende Angaben" gegenüber KBA gemacht?
Lahr (ots) - Erstmals hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. Januar 2021
(Az.: VI ZR 433/19) im Diesel-Abgasskandal der Daimler AG zu
Schadenersatzansprüchen von Verbrauchern geäußert. Der Autobauer erlebte dabei
eine böse Überraschung. Der 6. Senat stellte zwar fest, dass für sich alleine
gesehen der Einsatz eines sogenannten Thermofensters zur Abgasregulierung nicht
sittenwidrig sei, es müssten schon andere Umstände dazukommen.
Ein Umstand könnte im vorliegenden Fall aber sein, dass Daimler gegenüber dem
Kraftfahrt-Bundesamt "unzutreffende Angaben" über den Einsatz von
Abschalteinrichtungen gemacht habe. Der BGH hob deshalb das
verbraucherunfreundliche Urteil auf. Das Oberlandesgericht Köln muss nun neu
verhandeln und den Aspekt "unzutreffende Angaben" beleuchten. Für die Kanzlei
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist das Urteil ein Meilenstein
in der Aufarbeitung des Abgasskandals von Daimler. Die Kanzlei gehört zu den
führenden im Diesel-Abgasskandal.
(Az.: VI ZR 433/19) im Diesel-Abgasskandal der Daimler AG zu
Schadenersatzansprüchen von Verbrauchern geäußert. Der Autobauer erlebte dabei
eine böse Überraschung. Der 6. Senat stellte zwar fest, dass für sich alleine
gesehen der Einsatz eines sogenannten Thermofensters zur Abgasregulierung nicht
sittenwidrig sei, es müssten schon andere Umstände dazukommen.
Ein Umstand könnte im vorliegenden Fall aber sein, dass Daimler gegenüber dem
Kraftfahrt-Bundesamt "unzutreffende Angaben" über den Einsatz von
Abschalteinrichtungen gemacht habe. Der BGH hob deshalb das
verbraucherunfreundliche Urteil auf. Das Oberlandesgericht Köln muss nun neu
verhandeln und den Aspekt "unzutreffende Angaben" beleuchten. Für die Kanzlei
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist das Urteil ein Meilenstein
in der Aufarbeitung des Abgasskandals von Daimler. Die Kanzlei gehört zu den
führenden im Diesel-Abgasskandal.
BGH-Entscheid ist eine Ohrfeige für das OLG in Köln
Damit hatte nun nach den zahlreichen verbraucherunfreundlichen Urteilen des BGH
im VW-Abgasskandal niemand gerechnet: Die Daimler AG hat in Karlsruhe aus Sicht
der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer regelrecht Schiffbruch erlitten. Kläger werfen dem
Autobauer vor, in der Abgastechnik von Mercedes-Fahrzeugen unterschiedliche
unzulässige Abschalteinrichtung verwendet zu haben und sehen darin eine
vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Dabei steht stets das
sogenannte Thermofenster in der Diskussion, das die Abgasreinigung über die
Außentemperatur reguliert - spricht ausschaltet oder beschränkt. Der BGH sah in
der Entwicklung und dem Einbau eines Thermofensters keine sittenwidrige
Handlung, da müsse schon mehr dazu kommen, unterstrich der 6. Zivilsenat.
Die Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung müsse in dem Bewusstsein
geschehen sein, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin
liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Und an dieser Stelle hat
das Oberlandesgericht Köln Rechtsfehler begangen und die Ausführungen des
Klägers keine Beachtung geschenkt. "Unter Verletzung des Anspruchs des Klägers
auf rechtliches Gehör hat es dessen Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach die
Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise
des Abgasrückführungssystems gemacht habe. Mit diesem Vorbringen wird sich das
Berufungsgericht zu befassen haben", urteilt der BGH streng über das OLG Köln.
Damit hatte nun nach den zahlreichen verbraucherunfreundlichen Urteilen des BGH
im VW-Abgasskandal niemand gerechnet: Die Daimler AG hat in Karlsruhe aus Sicht
der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer regelrecht Schiffbruch erlitten. Kläger werfen dem
Autobauer vor, in der Abgastechnik von Mercedes-Fahrzeugen unterschiedliche
unzulässige Abschalteinrichtung verwendet zu haben und sehen darin eine
vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Dabei steht stets das
sogenannte Thermofenster in der Diskussion, das die Abgasreinigung über die
Außentemperatur reguliert - spricht ausschaltet oder beschränkt. Der BGH sah in
der Entwicklung und dem Einbau eines Thermofensters keine sittenwidrige
Handlung, da müsse schon mehr dazu kommen, unterstrich der 6. Zivilsenat.
Die Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung müsse in dem Bewusstsein
geschehen sein, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin
liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Und an dieser Stelle hat
das Oberlandesgericht Köln Rechtsfehler begangen und die Ausführungen des
Klägers keine Beachtung geschenkt. "Unter Verletzung des Anspruchs des Klägers
auf rechtliches Gehör hat es dessen Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach die
Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise
des Abgasrückführungssystems gemacht habe. Mit diesem Vorbringen wird sich das
Berufungsgericht zu befassen haben", urteilt der BGH streng über das OLG Köln.
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