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     159  0 Kommentare Daimler AG erleidet vor Bundesgerichtshof Schiffbruch / Dr. Stoll & Sauer sieht Verbraucher auf der Gewinnerseite / Hat Autobauer "unzutreffende Angaben" gegenüber KBA gemacht?

    Lahr (ots) - Erstmals hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. Januar 2021
    (Az.: VI ZR 433/19) im Diesel-Abgasskandal der Daimler AG zu
    Schadenersatzansprüchen von Verbrauchern geäußert. Der Autobauer erlebte dabei
    eine böse Überraschung. Der 6. Senat stellte zwar fest, dass für sich alleine
    gesehen der Einsatz eines sogenannten Thermofensters zur Abgasregulierung nicht
    sittenwidrig sei, es müssten schon andere Umstände dazukommen.

    Ein Umstand könnte im vorliegenden Fall aber sein, dass Daimler gegenüber dem
    Kraftfahrt-Bundesamt "unzutreffende Angaben" über den Einsatz von
    Abschalteinrichtungen gemacht habe. Der BGH hob deshalb das
    verbraucherunfreundliche Urteil auf. Das Oberlandesgericht Köln muss nun neu
    verhandeln und den Aspekt "unzutreffende Angaben" beleuchten. Für die Kanzlei
    Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist das Urteil ein Meilenstein
    in der Aufarbeitung des Abgasskandals von Daimler. Die Kanzlei gehört zu den
    führenden im Diesel-Abgasskandal.

    BGH-Entscheid ist eine Ohrfeige für das OLG in Köln

    Damit hatte nun nach den zahlreichen verbraucherunfreundlichen Urteilen des BGH
    im VW-Abgasskandal niemand gerechnet: Die Daimler AG hat in Karlsruhe aus Sicht
    der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer regelrecht Schiffbruch erlitten. Kläger werfen dem
    Autobauer vor, in der Abgastechnik von Mercedes-Fahrzeugen unterschiedliche
    unzulässige Abschalteinrichtung verwendet zu haben und sehen darin eine
    vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Dabei steht stets das
    sogenannte Thermofenster in der Diskussion, das die Abgasreinigung über die
    Außentemperatur reguliert - spricht ausschaltet oder beschränkt. Der BGH sah in
    der Entwicklung und dem Einbau eines Thermofensters keine sittenwidrige
    Handlung, da müsse schon mehr dazu kommen, unterstrich der 6. Zivilsenat.

    Die Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung müsse in dem Bewusstsein
    geschehen sein, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin
    liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Und an dieser Stelle hat
    das Oberlandesgericht Köln Rechtsfehler begangen und die Ausführungen des
    Klägers keine Beachtung geschenkt. "Unter Verletzung des Anspruchs des Klägers
    auf rechtliches Gehör hat es dessen Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach die
    Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise
    des Abgasrückführungssystems gemacht habe. Mit diesem Vorbringen wird sich das
    Berufungsgericht zu befassen haben", urteilt der BGH streng über das OLG Köln.
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