Clubhouse-App
„Clubhouse“ & Datenschutz - Passt das zusammen?
Neue Social-Media-App löst Hype aus: Einladungen in den virtuellen Meeting-Raum heiß begehrt. Nutzung allerdings problematisch: Geheimhaltung ist quasi unmöglich und Daten werden zeitweise aufgezeichnet.
Nutzung nur durch Einladung möglich
Die Clubhouse-App setzt auf Audio - bereits registrierte Nutzer laden neue ein und es entsteht eine Art „Live-Talkshow“ ohne Kamera oder ein Einfügen von Textnachrichten. Die Nutzer nehmen aktiv an diversen Gesprächen teil, eine Diskussionsplattform entsteht.
Dadurch, dass die App nur auf Grund von persönlichen Einladungen funktioniert, ist es nötig, dass man der App Zugriff auf die Kontaktliste gewährt. „Datenschutzrechtlich gesehen, wäre eine konkrete Einwilligung der Betroffenen erforderlich eben diese Daten nutzen zu dürfen. Jede einzelne Person der Kontaktliste müsste somit vorab zustimmen, dass die Daten in der App erfasst werden - absolut aufwendig!“, urteilt Rechtsanwalt Markus Mingers (www.mingers.law).
Ohne eine Zustimmung über den Zugriff auf die Kontaktliste, kann man die App dennoch nutzen - allerdings kann man dann keine Einladungen versenden.
Nutzung nur für private Zwecke
Viele Unternehmen denken nun wahrscheinlich, dass sie mit der Zeit gehen sollten und sich die einfache Bedienbarkeit der neuen App zu Nutzen machen könnten - „weit gefehlt: Geschäftliche Zwecke sind grundsätzlich in den Nutzungsbedingungen schon ausgenommen“, erklärt Markus Mingers (www.mingers.law).
Die Kanzlei Mingers. rät von einer Nutzung zu Unternehmenszwecken dringend ab. Teilweise werden Daten aufgezeichnet und andere Nutzer können als Zuhörer teilnehmen, was bei geschäftsinternen Themen natürlich äußerst vorsichtig zu behandeln ist.
Laut Nutzungsbedingungen der App werden die Audiomitschnitte lediglich zur Überprüfung durchgeführt, ob keine Beleidigungen, Drohungen, etc. verbreitet werden und dann sofort nach eines jeden „Clubhouse-Meetings“ gelöscht. „Werden die Mitschnitte vielleicht zu anderen Zwecken genutzt? Diese Frage steht im Raum und bleibt unklar“, so Markus Mingers (www.mingers.law).
Persönliche Daten auf unsicheren US-Servern gespeichert
Im vergangenen Sommer stufte der Europäische-Gerichtshof die USA als datenschutzrechtlich bedenklichen Drittstaat ein. Diese Einstufung führt zu erhöhten Schutzanforderungen, wodurch eine Einwilligung in die Datenschutzerklärung nicht durch ein einfaches „Häkchen-Setzen“ auf eine vorformulierte Einwilligung erledigt ist.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht für US-Unternehmen außerdem vor, dass sich ein Unternehmensvertreter in einem EU-Land befindet. „Diese Tatsache trifft auf Clubhouse bisher nicht zu“, ergänzt Markus Mingers (www.mingers.law).
Transparenz? Fehlanzeige!
Durch die sehr undurchsichtigen und allgemein formulierten Angaben des Anbieters - sowohl in den Nutzungsbedingungen, als auch in der Datenschutzerklärung - ist anzunehmen, dass die personenbezogenen Daten für Marketingzwecke verwendet und ebenso an Dritte weitergegeben werden.
Die Kanzlei Mingers. steht Ihnen zur Seite!
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.