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    DGAP-News: DFV Deutsche Familienversicherung AG / Schlagwort(e): Sonstiges
    DFV Deutsche Familienversicherung AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

    01.02.2021 / 18:10
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    DFV Deutsche Familienversicherung AG

    Frankfurt am Main


    Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

    Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2018 und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2018 der DFV Deutsche Familienversicherung AG, Frankfurt am Main, fehlerhaft sind:

    I. Kosten des Börsengangs

    In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2018 ist das Konzernergebnis vor Steuern zu hoch ausgewiesen, da Kosten im Zusammenhang mit dem Börsengang im Dezember 2018 nicht als Aufwand, sondern als Transaktionskosten (IAS 39.9 -Transaktionskosten) unmittelbar vom Eigenkapital abgezogen wurden. Mit rd. 0,8 Mio. EUR handelt es sich hierbei um Kosten, die nicht die Voraussetzungen der IAS 32.35 und IAS 32.37 für eine erfolgsneutrale Bilanzierung erfüllten, davon 0,6 Mio. EUR für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien. Von den übrigen Kosten in Höhe von 2,8 Mio. EUR beziehen sich ca. 2,2 Mio. EUR sowohl auf die Ausgabe von 3,8 Millionen neuen Aktien als auch auf die erstmalige Börsennotierung von 9,0 Millionen bereits existierenden Aktien. Diese Kosten in Höhe von 2,2 Mio. EUR entfallen sowohl auf die Eigenkapitalbeschaffung als auch auf den Börsengang als Ganzes als zwei im Hinblick auf die Kostenzuordnung voneinander unabhängige Transaktionen. Da diese Kosten nicht anhand eines sinnvollen Schlüssels auf die beiden Transaktionen verteilt wurden und daher nicht anteilig als Aufwand erfasst wurden, liegt ein Verstoß gegen IAS 32.35 und IAS 32.38 vor.

    Zudem ist das übrige Ergebnis mit rd. 2,5 Mio. EUR zu niedrig ausgewiesen, da die im Eigenkapital verrechneten Kosten des Börsengangs i.H.v. 3,6 Mio. EUR abzüglich von Steuereffekten i.H.v. 1,1 Mio. EUR darin einbezogen wurden. Dies verstößt gegen IAS 1.109.

    Der Ausweis in der Eigenkapitalveränderungsrechnung der unmittelbar vom Eigenkapital abgezogenen Transaktionskosten als eigenständige Eigenkapitalkomponente verstößt zudem gegen IAS 1.106 (d) (iii) in Verbindung mit IAS 1.109.

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