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PIERER Mobility AG: Verfügung der schweizerischen Übernahmekommmission zur Gültigkeit einer Opting Out-Klausel
DGAP-Ad-hoc: PIERER Mobility AG / Schlagwort(e): Sonstiges Verfügung der Übernahmekommmission |
vom 2. Februar 2021 betreffend die
Feststellung der Gültigkeit einer Opting Out-Klausel
Die PIERER Mobility AG (SIX: PMAG) hat heute bekannt gegeben, dass die Übernahmekommission die nachfolgende Verfügung betreffend die Gültigkeit der geplanten Opting out-Klausel gemäss § 17 der Satzung der PIERER Mobility AG, über die an der ausserordentlichen Hauptversammlung der PIERER Mobility AG vom 26. Februar 2021 abgestimmt wird, eröffnet hat:
Die Übernahmekommission beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass die Opting Out-Klausel, die in die Satzung der PIERER Mobility AG aufgenommen werden soll ("Die Angebotspflicht gemäss Art. 135 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 [FinfraG] ist vollumfänglich ausgeschlossen."), gemäss Art. 125 Abs. 4 FinfraG gültig ist, sofern (i) die Aktionäre der PIERER Mobility AG über die Einführung der Opting Out-Klausel und deren Folgen transparent im Sinne des vorgesehenen Beschlussvorschlags informiert werden und (ii) die Mehrheit der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Stimmen der Minderheitsaktionäre an der geplanten Hauptversammlung der PIERER Mobility AG der entsprechenden Satzungsbestimmung zustimmen.
2. Die PIERER Mobility AG wird verpflichtet, der Übernahmekommission im Nachgang zur geplanten Hauptversammlung der PIERER Mobility AG (i) eine Kopie der Einladung zur Hauptversammlung und des Beschlussvorschlags des Vorstands und des Aufsichtsrats betreffend das Opting out, (ii) eine Kopie des notariellen Protokolls der Hauptversammlung inklusive der Ausführungen zum beantragten Opting out und der Beschlüsse samt Nachweis des doppelten Mehrs, (iii) eine Kopie der revidierten Satzung der PIERER Mobility AG inklusive der neuen Bestimmung über das Opting out sowie (iv) einen Beleg über die gültige Registrierung der revidierten Satzung beim Firmenbuch des Landesgerichts Wels einzureichen.