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    ROUNDUP  203  0 Kommentare Bundesgerichtshof prüft Widerrufsrecht beim Kilometer-Leasing

    KARLSRUHE (dpa-AFX) - Ein Auto zu leasen hat Vorteile, kann aber auch teurer werden als gedacht. Über einen "Widerrufsjoker" könnten Kunden das Auto noch nach Jahren loswerden und sogar Geld zurückfordern - aber ist das rechtlich überhaupt möglich? Das klärt der Karlsruher Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (11.00 Uhr) in einem Musterfall. Ob es schon ein Urteil gibt, ist offen. (Az. VIII ZR 36/20)

    Beim Leasen kauft der Kunde das Auto nicht, sondern zahlt über einen vereinbarten Zeitraum monatliche Raten für die Nutzung, wie eine Miete. Anschließend gibt er das Auto im Normalfall zurück. Es gibt zwei Modelle: Entweder wird vereinbart, wie viele Kilometer der Kunde voraussichtlich fährt. Oder es wird festgelegt, wie viel das Auto am Laufzeit-Ende noch wert sein dürfte. Bei beiden Modellen kann es passieren, dass der Kunde bei der Abrechnung draufzahlt.

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    Ein Widerrufsrecht nach Vertragsschluss soll Verbraucher vor unüberlegten Entscheidungen schützen. Die gängige Frist beträgt 14 Tage - solange lässt sich alles rückgängig machen. Leasingverträge mit Restwert-Abrechnung können widerrufen werden. Beim Kilometer-Leasing dagegen ist offen, ob das geht. Laut BGH sind dazu zahlreiche Verfahren anhängig. Jetzt soll die Frage geklärt werden.

    Interessant ist das vor allem wegen einer Besonderheit: Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, beginnt die 14-Tage-Frist gar nicht zu laufen. Der Vertrag kann dann noch nach Jahren widerrufen und rückabgewickelt werden. Anwälte suchen nach solchen Fehlern und sprechen von einem "Widerrufsjoker".

    Der Kläger, dessen Fall jetzt verhandelt wird, hatte seinen Leasingvertrag Anfang 2015 abgeschlossen. Den Widerruf erklärte er im März 2018 - wegen, wie er sagt, fehlender Pflichtangaben. Von der Leasinggesellschaft von Mercedes Benz fordert er rund 20 000 Euro zurück. Vor den Stuttgarter Gerichten hatte er allerdings keinen Erfolg. Zuletzt wies das Oberlandesgericht die Klage ab: Beim Kilometer-Leasing gebe es grundsätzlich kein Widerrufsrecht./sem/DP/zb




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