EU-Offenlegungsverordnung ESG
Die neue Offenheit
Von Simon Szpyrka, Geschäftsführer der Argentus GmbH
Den 10. März 2021 haben längst alle Marktteilnehmer im Kalender markiert: Das Stichwort lautet EU-Offenlegungsverordnung rund um das Thema ESG. Produktanbieter müssen demnach ihren Anlegern künftig noch transparenter belegen, welche ökologischen, sozialen und unternehmenspolitischen Folgen die jeweiligen Investitionsentscheidungen haben. Auch für Immobilienanlagen gilt es zu beantworten: Inwiefern berücksichtigen sie ökologische Nachhaltigkeit sowie gesellschaftliche und unternehmerische Verantwortung?
Beginn mit Rumpfverordnung
Die konkrete Art und Weise, wie die Unternehmen hier ihre Bemühungen transparent machen sollen, wirft allerdings noch immer Fragen auf. Denn es fehlen heute (Stand Redaktionsschluss) immer noch die
von der EU gesetzten finalen technischen Regulierungsstandards mit den entsprechenden Detailvorgaben. Daher gilt ab März gewissermaßen erst einmal eine Rumpfverordnung. Diese wird später um weitere
Vorgaben erweitert, die voraussichtlich im kommenden Jahr in Kraft treten.
Auch Anwenderkreis mit Fragezeichen?
Auch der exakte Anwendungskreis wird zumindest teilweise noch diskutiert. Lagert beispielsweise eine KVG die Verwaltung eines nachhaltigen Fonds an eine andere KVG aus, dann liegen derzeit laut BVI
formal zwei nachhaltige Produkte im Sinne der Verordnung vor. Beide KVGs wären zur Offenlegung beziehungsweise Veröffentlichung von Informationen über dasselbe Portfolio verpflichtet. Ist das
tatsächlich erforderlich oder wird hier überreguliert?
Veränderung im Webauftritt
Eine Märzvorgabe betrifft zumindest schon mal die Internetauftritte der betroffenen Unternehmen. Auf der Homepage muss künftig dargestellt werden, wie Nachhaltigkeitsrisiken in
Investitionsentscheidungen einfließen. Eine KVG muss dabei angeben, ob, wie oder gegebenenfalls wann die KVG nachteilige Wirkungen einer Investitionsentscheidungen auf ESG-Kriterien berücksichtigt.
Der Mindestumfang der Angaben ist dabei (wie oben angedeutet) anfangs noch vergleichsweise gering.
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Prospekte mit zusätzlichen Anforderungen
Auch Verkaufsprospekte und Anlegerinformation sind von der Verordnung bereits ab März betroffen: Hier muss ebenfalls dargestellt werden, ob und wie Nachhaltigkeitsrisiken bei den
Investitionsentscheidungen für den jeweiligen Fonds berücksichtigt werden. Die Anforderungen dürften hier weiter steigen - sogar bis hin zu einer bindend vorgegebenen Gliederung für einen separaten
ESG-Anhang.