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    Im Sinne der geschädigten Verbraucher  424  0 Kommentare Oberlandesgericht Köln verwirft erstinstanzliches Urteil im Daimler-Abgasskandal! (FOTO) - Seite 2


    im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem unterstellten Vorhandensein
    unzulässiger Abschalteinrichtungen aufgrund eines Thermofensters und einer
    Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung nicht zwingend folge, dass die Beklagte beim
    Inverkehrbringen der Motoren mit einer solchen Software auch vorsätzlich im
    Hinblick auf eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB gehandelt
    habe. Der Einsatz des Thermofensters sei gerechtfertigt zum Motor- und
    Bauteilschutz", gibt Dr. Hartung die Begründung wieder.

    Auch hat das Landgericht Aachen argumentiert, hinsichtlich der
    Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei eine Tatsachengrundlage für die
    Behauptung des Klägers, dass diese im streitgegenständlichen Fahrzeug zum
    Einsatz komme, nicht ersichtlich. Überdies habe der Kläger nicht erläutert, wie
    der Prüfstand durch die Software erkannt wurde. Jedenfalls fehle es auch
    insoweit an der Darlegung eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten. "Das hat das
    Oberlandesgericht Köln vollständig verworfen und festgestellt, dass das Urteil
    an Gehörsverletzung leide, weil die Einholung eines klägerseits angebotenen
    Sachverständigengutachtens zur Frage einer prüfstandoptimierten
    Abschalteinrichtung bei dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs
    unterblieben sei. Es war also nicht gerechtfertigt, einfach den Vorwurf einer
    Behauptung 'ins Blaue hinein' aufzustellen", kommentiert Dieselexperte Dr.
    Gerrit W. Hartung, der zu dieser Fragestellung bereits ein positives Urteil des
    Bundesgerichtshofs gemeinsam mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat.

    Danach können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von
    einem Gericht nicht einfach als Behauptungen "ins Blaue hinein" abgewiesen
    werden. Im umgekehrten Falle könne auch die Daimler AG nicht einfach das
    Vorliegen ohne jede weitere Erklärung bestreiten. Die Daimler AG trifft damit
    die sekundäre Darlegungslast. In diesem Rahmen muss der Autohersteller sich von
    den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der
    Technologien entlasten. Entspricht das Unternehmen dem nicht, kann es auch keine
    Entlastung von den Vorwürfen geben.

    "Insofern hat das Oberlandesgericht Köln klargestellt, dass das Landgericht
    Aachen die Ausführungen des Klägers nicht einfach abtun konnte. In der Folge
    argumentiert das Gericht auch zutreffend, unter welchen Bedingungen Bauteile als
    unzulässige Abschalteinrichtungen gewertet werden können. Dieses Urteil eines
    Oberlandesgerichts ist maßgeblich für viele weitere Urteile und wird die
    Position geschädigter Verbraucher in Betrugshaftungsklagen stark verbessern",
    betont der Dieselanwalt.

    Pressekontakt:

    Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    Dr. Gerrit W. Hartung
    Humboldtstraße 63
    41061 Mönchengladbach
    Telefon: 02161 68456-0
    E-Mail: mailto:kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
    Internet: http://www.hartung-rechtsanwaelte.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/135256/4902539
    OTS: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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