Verlängert
Corona-Sonderzahlungen bleiben steuerfrei (FOTO)
Neustadt a. d. W. (ots) - Der Corona-Bonus ist eine Sonderzahlung, die bis zu
dem Betrag von 1.500 Euro weiterhin steuerfrei bleibt - nämlich bis zum 31. März
2022. Wie viel und in welchem Zeitraum die Bonuszahlung steuerfrei ist, das
erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hatte Anfang April 2020 verkündet, dass
Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro wegen der Zusatzbelastung
während der Corona-Krise komplett steuerfrei bleiben. Viele Arbeitnehmer seien
wegen der Pandemie unter erschwerten Bedingungen im Einsatz - dieses Engagement
wolle man auch steuerlich honorieren. Zunächst war diese Regelung zum
Corona-Bonus bis 31. Dezember 2020 befristet, wurde anschließend bis 30. Juni
2021 und mittlerweile bis 31. März 2022 verlängert.
dem Betrag von 1.500 Euro weiterhin steuerfrei bleibt - nämlich bis zum 31. März
2022. Wie viel und in welchem Zeitraum die Bonuszahlung steuerfrei ist, das
erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hatte Anfang April 2020 verkündet, dass
Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro wegen der Zusatzbelastung
während der Corona-Krise komplett steuerfrei bleiben. Viele Arbeitnehmer seien
wegen der Pandemie unter erschwerten Bedingungen im Einsatz - dieses Engagement
wolle man auch steuerlich honorieren. Zunächst war diese Regelung zum
Corona-Bonus bis 31. Dezember 2020 befristet, wurde anschließend bis 30. Juni
2021 und mittlerweile bis 31. März 2022 verlängert.
Corona-Bonus weiterhin gedeckelt bei 1.500 Euro
Trotz der kürzlich beschlossenen Verlängerung können Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer auch weiterhin maximal 1.500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von
ihrem Arbeitgeber erhalten. Anders gesagt: Es bleibt bei der Höchstgrenze von
1.500 Euro - lediglich der Zeitraum, in dem die Sonderzahlung gewährt werden
kann, wurde verlängert.
Das heißt: Wer im Jahr 2020 bereits 1.500 Euro als Corona-Bonus von seinem
Arbeitgeber erhalten hat, kann 2021 oder 2022 nicht nochmals eine steuerfreie
Auszahlung bekommen.
Gestaffelte Bonus-Zahlungen bis 1.500 Euro möglich
Hat der Arbeitgeber seinem Angestellten 2020 einen Corona-Bonus von 1.000 Euro
gewährt, kann er ihm jetzt bis 31. März 2022 nochmals einen Bonus von 500 Euro
zukommen lassen. Und hat er ihm 2020 keinen Corona-Bonus gewährt, darf er bis
31. März 2022 noch die vollen 1.500 Euro ausschöpfen.
Ab April 2022: Bonus ist voll steuerpflichtig
Geht der Corona-Bonus erst im April 2022 auf dem Konto der Mitarbeiterin oder
des Mitarbeiters ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Dann
ist der Bonus lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird der
Bonus als Sachzuwendung geleistet, sollte der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des
Empfangs schriftlich bestätigen.
Aber: Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils einem anderen
Arbeitgeber hat, darf den Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro für jedes
Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.
Der Corona-Bonus im Überblick:
- Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine finanzielle Unterstützung bis zu
einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen
gewähren.
- Die Regelung gilt für Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen 1. März 2020
und 31. März 2022 erhalten.
- Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Zudem muss der Arbeitgeber die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto
aufzeichnen
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den
Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: mailto:presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/69585/4916753
OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
Trotz der kürzlich beschlossenen Verlängerung können Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer auch weiterhin maximal 1.500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von
ihrem Arbeitgeber erhalten. Anders gesagt: Es bleibt bei der Höchstgrenze von
1.500 Euro - lediglich der Zeitraum, in dem die Sonderzahlung gewährt werden
kann, wurde verlängert.
Das heißt: Wer im Jahr 2020 bereits 1.500 Euro als Corona-Bonus von seinem
Arbeitgeber erhalten hat, kann 2021 oder 2022 nicht nochmals eine steuerfreie
Auszahlung bekommen.
Gestaffelte Bonus-Zahlungen bis 1.500 Euro möglich
Hat der Arbeitgeber seinem Angestellten 2020 einen Corona-Bonus von 1.000 Euro
gewährt, kann er ihm jetzt bis 31. März 2022 nochmals einen Bonus von 500 Euro
zukommen lassen. Und hat er ihm 2020 keinen Corona-Bonus gewährt, darf er bis
31. März 2022 noch die vollen 1.500 Euro ausschöpfen.
Ab April 2022: Bonus ist voll steuerpflichtig
Geht der Corona-Bonus erst im April 2022 auf dem Konto der Mitarbeiterin oder
des Mitarbeiters ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Dann
ist der Bonus lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird der
Bonus als Sachzuwendung geleistet, sollte der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des
Empfangs schriftlich bestätigen.
Aber: Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils einem anderen
Arbeitgeber hat, darf den Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro für jedes
Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.
Der Corona-Bonus im Überblick:
- Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine finanzielle Unterstützung bis zu
einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen
gewähren.
- Die Regelung gilt für Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen 1. März 2020
und 31. März 2022 erhalten.
- Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Zudem muss der Arbeitgeber die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto
aufzeichnen
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den
Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: mailto:presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/69585/4916753
OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH