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     330  0 Kommentare Knaller: Immobilien-Makler muss Provision zurückzahlen - Kunde profitiert

    Viele Verbraucher, die in den vergangenen zwölf Monaten eine Immobilie gekauft oder verkauft haben und dabei einen Immobilienmakler bezahlt haben, können sich die Provision unter Umständen zurückholen.

    Private Kunden, die einen Immobilienmakler beauftragen, haben in vielen Fällen ein Widerrufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht muss sie der Vermittler korrekt informieren. Dazu gehört auch, dass er ihnen eine Widerrufsbelehrung aushändigt. Viele Makler tun dies, indem sie dem Kunden eine E-Mail schicken.

    Doch das ist nicht genug, wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem Urteil (Az. I ZR 169/19) entschieden hat. Der Makler müsse dem Kunden die Widerrufsbelehrung auf Papier aushändigen, so der BGH. Es müsse also zu einer „physischen Übergabe“ kommen. Nur im Ausnahmefall – und nur dann, wenn der Kunde vorher zugestimmt hat – könne der Makler die Widerrufsbelehrung per E-Mail zusenden. Dies gilt dann, wenn die Beauftragung des Maklers außerhalb seiner Geschäftsräume stattfindet.

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    Geklagt hatte ein Immobilienmakler, dessen Kunde die Beauftragung widerrufen hatte, nachdem er mit Hilfe des Vermittlers eine Immobilie verkauft hatte. Der Kunde hatte seine Provision nicht gezahlt, weil er argumentierte, dass ihn der Makler nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt hatte. Zurecht, wie der BGH nun entschied. Zwar behauptete der Makler, er habe dem Kunden die Widerrufsinformationen in den Briefkasten geworfen. Allerdings konnte er das nicht belegen. Deswegen sei der Widerruf des Kunden wirksam. Der Vermittler habe keinen Anspruch auf eine Provision, so die Karlsruher Richter.

    Denn in der Praxis erfüllen wohl die wenigsten jene Voraussetzungen, die der BGH nun für einen ordnungsgemäßen Ablauf definiert. Nach unseren Erfahrungen versenden die meisten Vermittler die Widerrufsinformationen auf elektronischem Wege an ihre Kunden – und zwar ohne vorher deren ausdrückliche Erlaubnis einzufordern, wie es der BGH verlangt. Nicht selten belehren Makler ihre Kunden überhaupt nicht über das Widerrufsrecht oder mit einem falschen Text.

    Die Konsequenz: Wer als Verbraucher einen Immobilienmakler beauftragt hat, kann diesen Auftrag innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen. Er schuldet dann keine Provision, auch wenn eine Transaktion zustande kommt. Wurde die Provision bereits gezahlt, so kann der Kunde diese zurückfordern. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung außerhalb der Geschäftsräume des Maklers zustande gekommen ist.

    Keine Chance, die Provision zu sparen, haben also beispielsweise alle, die im Schaufenster eines Maklers auf eine Immobilie aufmerksam geworden sind und sich dann im Laden des Vermittlers weiter informieren. Aber dies dürfte in der Praxis eher die Ausnahme sein. In anderen Fällen können gute Chancen bestehen. Betroffene Verbraucher, die im zurückliegenden Jahr eine Immobilie mit einem Makler gekauft haben, sollten prüfen lassen, ob in ihrem Fall ein Widerruf noch möglich ist. Dies ist bei spezialisierten Anwälten möglich, beispielsweise kostenlos und unverbindlich bei der Interessengemeinschaft Widerruf.


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
    Knaller: Immobilien-Makler muss Provision zurückzahlen - Kunde profitiert Viele Verbraucher, die in den vergangenen zwölf Monaten eine Immobilie gekauft oder verkauft haben und dabei einen Immobilienmakler bezahlt haben, können sich die Provision unter Umständen zurückholen. Das ergibt sich aus einem aktuellen BGH-Urteil zum Widerrufsrecht, das zahlreichen Vermittlern schlaflose Nächte bereiten dürfte.