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    BMF schafft Klarheit  14813  0 Kommentare "Eine gute Nachricht für Anleger": Strengere Verlustverrechnung gilt nicht für Optionsscheine und Knock-Outs

    Das Jahressteuergesetz sorgte Ende 2020 für viel Unmut bei Aktionären und Anlegerschützern. Nun hat das Ministerium von Olaf Scholz die Regelungen zur Verlustverrechnung konkretisiert.

    Monatelang stocherten Anleger, die ihre Geschäfte mit Terminkontrakten absichern, im Dunkeln. Seit Jahresanfang war unklar, ob sie die Verluste aus dem Handel mit Optionsscheinen, CFDs oder Zertifikaten mit den Gewinnen aus anderen Vermögensanlagen verrechnen dürfen.

    Jetzt hat das Bundesfinanzministerium die neuen Regeln in einem Schreiben an die Finanzbehörden konkretisiert. Fest steht: Wer mit Optionen, CFDs, Futures und Forwards handelt, darf seine Verluste nur noch mit den Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnen. Dafür wird es einen eigenen Verlustverrechnungstopf "Termingeschäfte" geben. Verluste aus solchen Geschäften können lediglich bis zu einem Betrag von 20.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden.

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    Aufatmen können hingegen Anleger, die Optionsscheine und Knock-Out-Zertifikate handeln. Diese bleiben von der neuen Regelung unberührt und dürfen weiter mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden.

    Branchenvertreter wie Henning Bergmann, geschäftsführender Vorstand des Deutschen Derivate Verbands (DDV), zeigten sich zufrieden. „Wir begrüßen, dass das Bundesfinanzministerium die Linie aus dem Sommer 2020 beibehalten und davon abgesehen hat, Optionsscheine und Knock-Out Produkte steuerlich den Termingeschäften zuzurechnen. Das ist sachgerecht und schafft Klarheit und Einheitlichkeit mit anderen Rechtsbereichen. Es ist eine gute Nachricht für viele Anlegerinnen und Anleger, denn sie können die diversen Absicherungsmöglichkeiten dieser Wertpapiere nun weiterhin auf vielfältige Weise nutzen“.

    Möglicherweise kommen sogar noch weitere Erleichterungen auf Aktionäre zu. Der Bundesfinanzhof hält die derzeitige Regelung zur Verlustverrechnung bei Aktien für verfassungswidrig. Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Aktuell können Verluste aus Aktiengeschäften nur mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnet werden.

    Grundsätzlich gilt: Für Alleinstehende sind die ersten 801 Euro an Kapitalerträgen steuerfrei, bei Ehepaaren sind es 1602 Euro. Auf alles was darüber hinaus geht – seien es Dividenden, Zinsen oder Gewinne aus dem Aktienverkauf – fallen 25 Prozent Abgeltungssteuer an.

    Autor: Julian Schick, wallstreet:online Zentralredaktion



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    Verfasst vonJulian Schick
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