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     631  0 Kommentare Keine Maklerprovision beim Immobilienkauf! BGH Urteil macht es möglich

    Mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigen: In vielen Fällen können Käufer oder Verkäufer einer Immobilie eine Maklerprovision zurückfordern – oder müssen diese gar nicht bezahlen. So gehen Sie vor.

    Beim Kauf einer Immobilie machen sich die Nebenkosten schmerzhaft bemerkbar. Nicht selten fallen alleine für den Immobilienmakler sechs Prozent des Kaufpreises oder sogar mehr an. Geld, das Sie sich zurückholen können. Voraussetzung: Der Immobilienmakler hat Sie falsch oder gar nicht über das Widerrufsrecht informiert.

    Denn eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung führt dazu, dass der Kunde seinen Vertrag widerrufen kann und somit die Provision nicht bezahlen muss. Entsprechend hat der BGH (Az.: I ZR 134/18 und Az.: I ZR 30/15) entschieden. Die Widerrufsfrist verlängert sich in diesen Fällen auf 12 Monate und 14 Tage – solange kann der Kunde also noch vom Vertrag zurücktreten – auch wenn er die Immobilie inzwischen gekauft hat.

    Lassen Sie hier kostenlos und unverbindlich prüfen, ob Sie einen Maklervertrag widerrufen können.

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit diese Strategie greift:

    Erstens: Der Kunde muss als privater Verbraucher handeln, darf also kein gewerblicher Immobilienprofi sein. Es spielt aber keine Rolle, ob er Käufer oder Verkäufer der Immobilie ist. Auch ist es egal, ob er die Immobilie selbst nutzt oder vermietet – solange es sich um eine private Vermietung handelt.

    Zweitens: Die Beauftragung des Immobilienmaklers muss im sogenannten Fernabsatz entstanden sein. Das bedeutet: Der Kontakt zwischen Makler und Kunde muss per Internet, Telefon, Fax oder ähnlichem zustande gekommen sein. Es darf keinen persönlichen Kontakt bis zur Beauftragung gegeben haben. Typischerweise ist das dann der Fall, wenn der Makler eine Immobilie über ein Internetportal anbietet (z.B. Immobilienscout) und der Interessent sich daraufhin meldet. Aber: Wenn der Interessent ins Ladengeschäft des Maklers geht und dort eine Immobilie findet, dann ist es kein Fernabsatz!

    Drittens: Die Widerrufsbelehrung muss fehlerhaft sein oder ganz fehlen. Aus unserer Erfahrung bei der Interessengemeinschaft Widerruf wissen wir, dass gerade kleinere Immobilienmakler oft keine Widerrufsbelehrung verwenden. Ein böser Fehler! Zudem sind viele Widerrufsbelehrungen falsch – auch das öffnet dem Widerruf Tür und Tor.

    Sind die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt und wurde der Makler innerhalb der vergangenen 12 Monate und 14 Tage beauftragt, so sollten Sie prüfen lassen, ob Ihre Unterlagen einen Widerruf ermöglichen. Die Interessengemeinschaft Widerruf bietet diese Prüfung durch erfahrene Anwälte hier kostenlos und unverbindlich an.

    Ergibt diese Prüfung, dass der Widerruf noch möglich ist, dann sagen wir Ihnen, wie Sie die Provision am besten zurückfordern. Weigert sich der Makler, das Geld zurückzuzahlen oder verzichtet er nicht auf die Zahlung, dann unterstützen wir Sie bei einem Rechtsstreit. Die Kosten dafür übernimmt eine Rechtsschutzversicherung. Besonders spannend: Haben Sie noch keine Rechtsschutzversicherung, dann machen wir Ihnen ein Angebot, auf Basis eines reinen Erfolgshonorars vorzugehen. Damit haben Sie kein Kostenrisiko.


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
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