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     166  0 Kommentare Dr. Stoll & Sauer hält im VW-Abgasskandal noch nichts für verjährt / BGH kassiert Urteil zur Verjährung / Klagen aus dem Jahr 2019 oder sogar später weiter erfolgsversprechend

    Lahr (ots) - VW kann sich des ersten Diesel-Abgasskandals auch nicht über das
    Thema Verjährung entledigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) machte am 29. Juli 2021
    in seinem Urteil klar, dass Verbraucher nicht bereits nach Bekanntwerden des
    Abgasskandals im Herbst 2015 zwingend informiert gewesen sein mussten. Klagen
    aus dem Jahr 2019 oder sogar noch später könnten daher Erfolg haben. Zudem
    verhindert der Start der Musterfeststellungsklage gegen VW im Jahr 2018, dass
    Ansprüche der Betroffenen verjähren - selbst dann, wenn sich der Kläger erst
    2019 zur Musterklage angemeldet hatte ( Az. VI ZR 1118/20 (https://www.bundesger
    ichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021150.html?nn=10690868) ).

    Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht im Urteil Rückenwind für über 20.000
    ausstehende VW-Verfahren. Von eingetretener Verjährung kann keine Rede sein.
    Selbst wenn die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist, greift der Anspruch
    auf Restschadensersatz nach § 852 BGB. Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden
    Kanzleien im Abgasskandal. Die Inhaber führen derzeit die
    Musterfeststellungsklage gegen Daimler.

    VW-Skandal: Rechtsprechung geht von Verjährung nicht vor 2019 aus

    Mehr als 20.000 Klagen sind im Diesel-Abgasskandal der VW AG erst 2019 oder
    später erhoben worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass
    diese Verbraucher nicht unbedingt zu lange gewartet haben. Bereits in einer
    ersten Rechtsauffassung hatte der BGH-Senat erkennen lassen, dass es trotz des
    Medienechos zum Bekanntwerden des VW-Skandals 2015 nicht erwiesen, dass der
    Verbraucher informiert gewesen sei. Niemand sei verpflichtet, die
    Berichterstattung zu verfolgen. Jetzt verwies der BGH in seinem vorliegenden
    Urteil das entsprechende Verfahren an das Oberlandesgericht Naumburg zurück. Das
    muss nun klären, ob der Verbraucher bereits im Jahr 2015 davon Kenntnis hatte,
    dass sein Fahrzeug im Diesel-Abgasskandal verwickelt war. Lässt sich dieser
    Nachweis nicht bringen, wird es für VW vor Gericht eng und die Aussicht des
    Verbrauchers auf Schadensersatz steigen enorm. Denn es ist klar, dass VW die
    Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat.

    Der BGH hatte sich bereits zur Verjährung geäußert. In dem Verfahren hatte der
    Kläger eingestanden, 2015 über den Skandal informiert gewesen zu sein. Daher war
    für den BGH der Skandal in diesem Fall bereits Ende 2018 verjährt ( Az. VI ZR
    739/20 (https://www.dr-stoll-kollegen.de/news-urteile/abgasskandal/bgh-tendiert-
    im-vw-abgasskandal-zu-verjaehrung-ab-2019-dr-stoll-sauer-sieht-auswirkungen-auf-
    fiat-skandal-und-raet-kunden-zum-schnellen-klagen) ). In der Mehrzahl der
    Verfahren vor deutschen Gerichten war es der Volkswagen AG dagegen
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    Dr. Stoll & Sauer hält im VW-Abgasskandal noch nichts für verjährt / BGH kassiert Urteil zur Verjährung / Klagen aus dem Jahr 2019 oder sogar später weiter erfolgsversprechend VW kann sich des ersten Diesel-Abgasskandals auch nicht über das Thema Verjährung entledigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) machte am 29. Juli 2021 in seinem Urteil klar, dass Verbraucher nicht bereits nach Bekanntwerden des Abgasskandals im Herbst …

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