Dr. Stoll & Sauer hält im VW-Abgasskandal noch nichts für verjährt / BGH kassiert Urteil zur Verjährung / Klagen aus dem Jahr 2019 oder sogar später weiter erfolgsversprechend
Lahr (ots) - VW kann sich des ersten Diesel-Abgasskandals auch nicht über das
Thema Verjährung entledigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) machte am 29. Juli 2021
in seinem Urteil klar, dass Verbraucher nicht bereits nach Bekanntwerden des
Abgasskandals im Herbst 2015 zwingend informiert gewesen sein mussten. Klagen
aus dem Jahr 2019 oder sogar noch später könnten daher Erfolg haben. Zudem
verhindert der Start der Musterfeststellungsklage gegen VW im Jahr 2018, dass
Ansprüche der Betroffenen verjähren - selbst dann, wenn sich der Kläger erst
2019 zur Musterklage angemeldet hatte ( Az. VI ZR 1118/20 (https://www.bundesger
ichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021150.html?nn=10690868) ).
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht im Urteil Rückenwind für über 20.000
ausstehende VW-Verfahren. Von eingetretener Verjährung kann keine Rede sein.
Selbst wenn die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist, greift der Anspruch
auf Restschadensersatz nach § 852 BGB. Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden
Kanzleien im Abgasskandal. Die Inhaber führen derzeit die
Musterfeststellungsklage gegen Daimler.
Thema Verjährung entledigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) machte am 29. Juli 2021
in seinem Urteil klar, dass Verbraucher nicht bereits nach Bekanntwerden des
Abgasskandals im Herbst 2015 zwingend informiert gewesen sein mussten. Klagen
aus dem Jahr 2019 oder sogar noch später könnten daher Erfolg haben. Zudem
verhindert der Start der Musterfeststellungsklage gegen VW im Jahr 2018, dass
Ansprüche der Betroffenen verjähren - selbst dann, wenn sich der Kläger erst
2019 zur Musterklage angemeldet hatte ( Az. VI ZR 1118/20 (https://www.bundesger
ichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021150.html?nn=10690868) ).
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht im Urteil Rückenwind für über 20.000
ausstehende VW-Verfahren. Von eingetretener Verjährung kann keine Rede sein.
Selbst wenn die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist, greift der Anspruch
auf Restschadensersatz nach § 852 BGB. Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden
Kanzleien im Abgasskandal. Die Inhaber führen derzeit die
Musterfeststellungsklage gegen Daimler.
VW-Skandal: Rechtsprechung geht von Verjährung nicht vor 2019 aus
Mehr als 20.000 Klagen sind im Diesel-Abgasskandal der VW AG erst 2019 oder
später erhoben worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass
diese Verbraucher nicht unbedingt zu lange gewartet haben. Bereits in einer
ersten Rechtsauffassung hatte der BGH-Senat erkennen lassen, dass es trotz des
Medienechos zum Bekanntwerden des VW-Skandals 2015 nicht erwiesen, dass der
Verbraucher informiert gewesen sei. Niemand sei verpflichtet, die
Berichterstattung zu verfolgen. Jetzt verwies der BGH in seinem vorliegenden
Urteil das entsprechende Verfahren an das Oberlandesgericht Naumburg zurück. Das
muss nun klären, ob der Verbraucher bereits im Jahr 2015 davon Kenntnis hatte,
dass sein Fahrzeug im Diesel-Abgasskandal verwickelt war. Lässt sich dieser
Nachweis nicht bringen, wird es für VW vor Gericht eng und die Aussicht des
Verbrauchers auf Schadensersatz steigen enorm. Denn es ist klar, dass VW die
Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat.
Der BGH hatte sich bereits zur Verjährung geäußert. In dem Verfahren hatte der
Kläger eingestanden, 2015 über den Skandal informiert gewesen zu sein. Daher war
für den BGH der Skandal in diesem Fall bereits Ende 2018 verjährt ( Az. VI ZR
739/20 (https://www.dr-stoll-kollegen.de/news-urteile/abgasskandal/bgh-tendiert-
im-vw-abgasskandal-zu-verjaehrung-ab-2019-dr-stoll-sauer-sieht-auswirkungen-auf-
fiat-skandal-und-raet-kunden-zum-schnellen-klagen) ). In der Mehrzahl der
Verfahren vor deutschen Gerichten war es der Volkswagen AG dagegen
Mehr als 20.000 Klagen sind im Diesel-Abgasskandal der VW AG erst 2019 oder
später erhoben worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass
diese Verbraucher nicht unbedingt zu lange gewartet haben. Bereits in einer
ersten Rechtsauffassung hatte der BGH-Senat erkennen lassen, dass es trotz des
Medienechos zum Bekanntwerden des VW-Skandals 2015 nicht erwiesen, dass der
Verbraucher informiert gewesen sei. Niemand sei verpflichtet, die
Berichterstattung zu verfolgen. Jetzt verwies der BGH in seinem vorliegenden
Urteil das entsprechende Verfahren an das Oberlandesgericht Naumburg zurück. Das
muss nun klären, ob der Verbraucher bereits im Jahr 2015 davon Kenntnis hatte,
dass sein Fahrzeug im Diesel-Abgasskandal verwickelt war. Lässt sich dieser
Nachweis nicht bringen, wird es für VW vor Gericht eng und die Aussicht des
Verbrauchers auf Schadensersatz steigen enorm. Denn es ist klar, dass VW die
Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat.
Der BGH hatte sich bereits zur Verjährung geäußert. In dem Verfahren hatte der
Kläger eingestanden, 2015 über den Skandal informiert gewesen zu sein. Daher war
für den BGH der Skandal in diesem Fall bereits Ende 2018 verjährt ( Az. VI ZR
739/20 (https://www.dr-stoll-kollegen.de/news-urteile/abgasskandal/bgh-tendiert-
im-vw-abgasskandal-zu-verjaehrung-ab-2019-dr-stoll-sauer-sieht-auswirkungen-auf-
fiat-skandal-und-raet-kunden-zum-schnellen-klagen) ). In der Mehrzahl der
Verfahren vor deutschen Gerichten war es der Volkswagen AG dagegen
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