Abgasskandal
Dieselskandal – BGH stärkt Verbraucher in Frage um Verjährung
Der BGH hat sich im Abgasskandal erneut verbraucherfreundlich gezeigt. Trotz eigentlich im Jahr 2018 verjährter Ansprüche, konnte ein Kläger der erst 2019 geklagt hatte, nun trotzdem einen Teilerfolg verbuchen.
Worum ging es vor dem Bundesgerichtshof?
Der Kläger hat im September 2013 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW erworben, welches mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (EU5) ausgestattet ist. Im September 2015 gab VW bekannt, dass weltweit rund elf Millionen Fahrzeuge mit Motoren dieses Typs auffällige Unterschiede zwischen den Emissionswerten auf dem Prüfstand und denen im Fahrbetrieb zeigten.
Mit Klage aus dem Jahre 2019 verlangt der Kläger Erstattung des für das Fahrzeug aufgebrachten Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Zahlung des Verkaufserlöses für das zwischenzeitlich weiterveräußerte Fahrzeug. Bereits zuvor hatte der Kläger seine Ansprüche zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage an- und wieder abgemeldet.
Das haben die Vorinstanzen entschieden
Das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG hat den Kläger unter Berufung auf die Verjährung ebenfalls zurückgewiesen, ließ jedoch die Revision zu, sodass er sein Klagebegehren weiterverfolgen konnte.
Entscheidung des BGH – Keine Verjährung der Schadensersatzansprüche
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts, zurückgewiesen.
Laut BGH lasse sich auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen keine, den Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren auslösende, nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB notwendige, grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, auf Seiten des Klägers ausmachen.
Das Berufungsgericht, nach Auffassung des Gerichts, hat es versäumt festzustellen, ob der Kläger vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen Kenntnis erlangt hat. Auch wenn eine solche Feststellung hinsichtlich der flächendeckenden Berichterstattung naheliegt, ist diese Sache des Tatrichters.
Verjährung bereits durch Beitritt zur Musterfeststellungsklage gehemmt?
Der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede, steht laut BGH zusätzlich eine Hemmung der Verjährung durch die Eintragung in das Klageregister der Musterfeststellungsklage entgegen. Die Hemmungswirkung, welche sich aus § 204 Abs.1 Nr. 1a BGB ergibt, tritt bei wirksam angemeldeten Anspruch schon mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung zu deren Register ein. Die Anmeldung im Jahre 2019, also damit nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist, ist demnach unerheblich.
Eine mögliche Verwehrung des Hemmungstatbestands, nach dem Prinzip von Treu und Glauben sieht der BGH auch nicht deshalb gegeben, weil die Anmeldung des Klägers zum Klageregister ausschließlich die Verjährungshemmung bezwecken sollte.
Was heißt das jetzt für Sie?
Durch das Bekanntwerden des Abgasskandals im Jahre 2015 sind Ansprüche grundsätzlich nach drei Jahren, also spätestens mit Ende des Jahres 2018 verjährt. Eine etwaige Klage hätte also spätestens Ende 2018 erhoben werden müssen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits klar war, dass der eigene Dieselmotor betroffen ist. Der BGH stellt jetzt mit Urteil fest, dass Gerichte, trotz der breiten Berichterstattung, dies jedoch nicht einfach voraussetzen dürfen. Ihr Anspruch könnte daher weiterhin bestehen!
Sind Sie auch vom Abgasskandal betroffen?
Wenn Sie ebenfalls vom Abgasskandal betroffen sind und noch keine Klage eingereicht haben, gilt es jetzt nicht länger zu zögern und die eigenen Ansprüche durchzusetzen! Wir überprüfen kostenfrei einen möglichen Anspruch. Schreiben Sie einfach eine Mail an Office@mingers.law.
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