checkAd

     864  0 Kommentare
    Anzeige
    IT-Recht – Interview mit Rechtsanwalt Daniel Grosche von CETI Law

    Durch das beschleunigte Fortschreiten der Digitalisierung wird das Thema IT-Recht immer bedeutsamer für Unternehmen.

    Ob Vertragsgestaltung bei der agilen Software-Entwicklung, DSGVO oder Fake-Bewertung im Internet – nur, wer die rechtlichen Grundlagen genau kennt, bleibt auf lange Sicht wettbewerbsfähig. Wir haben mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informations- und Technologierecht Daniel Grosche von der Kanzlei CETI Law aus Berlin über aktuelle Entwicklungen des IT-Rechts und typische Problembereiche gesprochen.

    Guten Tag, Herr Grosche! Beginnen wir zum Einstieg mit Ihren beruflichen Anfängen. Wie sind Sie zum Thema IT-Recht gekommen?

    Daniel Grosche: Das hat sich eher zufällig ergeben. Als Referendar arbeitete ich in einer Kanzlei, die sich vorrangig mit dem Bereich Urheberrecht befasste. Gemeinsam mit einer Sachbearbeiterin aus der IT-Recht-Abteilung bearbeitete ich dabei einige Fälle. So kam ich zum ersten Mal mit dem Thema in Kontakt und entwickelte sofort eine Begeisterung dafür. In dieser Zeit traf ich die Entscheidung, künftig in diesem Rechtsgebiet tätig zu sein.

    Wie zeichnet sich das IT-Recht gegenüber anderen Rechtsgebieten aus?

    Daniel Grosche: Hervorzuheben ist hier sicherlich die Herausforderung, Sachverhalte aus dem IT-Bereich mit den klassischen Werkzeugen des Anwalts fassbar zu machen. Die meisten einschlägigen Regelungen finden sich nämlich nicht in speziellen IT-Gesetzen, sondern in allgemeinen Rechtsgrundlagen wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Urhebergesetz. Aus diesem Grund spricht man hier auch von einer Querschnittsmaterie.

    Lassen Sie uns einen etwas genaueren Blick auf einige typische Fragestellungen des IT-Rechts werfen. Wie schätzen Sie die Gefahr für Unternehmen ein, durch ungerechtfertigte Abmahnungen geschädigt zu werden.

    Daniel Grosche: Viele Unternehmen haben immer mal wieder mit unberechtigten Abmahnungen zu tun. Grundsätzlich sind die meisten Mahnschreiben aber gerechtfertigt. Aus diesem Grund sollte man jedes von ihnen ernstnehmen und sie nicht ignorieren. So ist es in den meisten Fällen immerhin möglich, die Forderungen zu reduzieren.

    Wenn es sich tatsächlich um eine ungerechtfertigte Abmahnung handelt, kann man im Normalfall gut dagegen vorgehen. Zentrale Rechtsgrundlagen sind dabei das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Kartellrecht, das Urheberrecht sowie das Marken- und Patentrecht.

    Ebenso stark im Fokus steht aktuell die Vertragsgestaltungen bei der agilen Software-Entwicklung. Welche Herausforderungen ergeben sich hierbei unter IT-rechtlichen Gesichtspunkten?

    Daniel Grosche: Die Software-Entwicklung ist ein höchst komplexer Prozess, der immer wieder an aktuelle Gegebenheiten angepasst werden muss. Testphasen wechseln sich mit Phasen des Nachjustierens und der Prozessanpassung ab. Auch können sich Anforderungen jederzeit spontan ändern, weshalb das Entwicklungsteam in der Lage sein muss, flexibel zu reagieren. Durch einen konventionellen Werkvertrag werden diese Umstände in der Regel nur unzureichend abgebildet. Im Interesse einer angemessenen Planungssicherheit für Entwickler und Auftraggeber sind deshalb spezifische Anpassungen an der Vertragsgrundlage erforderlich.

    Wodurch zeichnet sich ein Vertrag bei agilen Projekten aus?

    Daniel Grosche: Zunächst einmal ist es wichtig, sich den Vertrag eher als einen Rahmen, denn als eine feste Vorgabe vorzustellen. Milestones, Teil- und Endergebnisse sind dabei nur von untergeordneter Bedeutung. Stattdessen geht es vorrangig um die exakte Abstimmung der Vertragsparteien in Hinblick auf Qualifikationen und Zuständigkeiten.

    Weiterhin muss man sich vor Augen halten, dass ein Werkvertrag schon durch die ordnungsgemäße Durchführung von Untersuchungen oder die Erstellung von Berichten konstituiert werden kann. Dies gilt ebenso für vorhandene Absprachen zum jeweiligen Inhalt, für den Umfang der Arbeiten und für die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese und weitere Faktoren sind in der Vertragspraxis entsprechend genau zu berücksichtigen.

    Was sagt die aktuelle Rechtsprechung zu Fake-Bewertungen auf Plattformen wie Amazon?

    Daniel Grosche: Hier ist die Sachlage grundsätzlich eindeutig. Fake-Bewertungen sind verboten und gekaufte Bewertungen sind zu kennzeichnen.

    So entschied etwa das Landgericht München I, dass die Geschäftspraktiken von „Fivestar“, einem Anbieter positiver Kundenrezensionen unzulässig ist (Urteil vom 20.02.2020, AZ I ZR 193/18). Auch das Oberlandesgericht Frankfurt widmete sich in seinem Beschluss vom 22.02.2091 (6W 9/19) gekauften Bewertungen. Darin führte es aus, dass Unternehmer gem. § 5a Abs. 6 UWG verpflichtet sind, den kommerziellen Zweck einer Geschäftspraxis kenntlich zu machen. Dazu gehört nach Ansicht des Gerichts auch die Angabe, ob eine Bewertung bezahlt ist oder nicht.

    Welche Entwicklungen im Bereich IT-Recht sind aktuell von Bedeutung?

    Daniel Grosche: Hier ist ein weiteres Mal die E-Privacy-Richtlinie aus dem Jahr 2002 zu nennen, die als Spezialgesetz im Bereich der elektronischen Kommunikation Vorrang vor der DSGVO haben soll. Hier ist vor allem hervorzuheben, dass die deutsche EU-Ratspräsidentschaft mit der Richtlinienanpassung ein weiteres Mal gescheitert ist. Eine wesentliche Rolle spielte dabei der Vorschlag, Cookies nicht länger aus berechtigtem Interesse zuzulassen. Dieser wurde von Vertretern anderer EU-Staaten abgelehnt. Ersatzweise soll nun das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz eine nationale Regelung und damit rechtsichere Bedingungen schaffen.

    Spannend verspricht darüber hinaus die weitere Entwicklung in Zusammenhang mit dem Brexit zu werden. Seit dem 1. Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung nicht mehr automatisch als Land mit angemessenem Datenschutzniveau angesehen. Das ist aber die Voraussetzung für eine rechtssichere und unkomplizierte Übermittlung personenbezogener Daten in Großbritannien.

    Erklärt die EU-Kommission das britische Datenschutzrecht für nicht ausreichend, muss das Land genauso behandelt werden wie andere Drittstaaten. Datenübermittlungen sind dann nur noch auf Grundlage genehmigter Standarddatenschutzklauseln möglich. Hier wird vor allem die Frage im Zentrum stehen, ob noch ein Brexit-Deal zwischen EU und Vereinigtem Königreich ausgehandelt werden kann.

    Wir danken Ihnen für das interessante Gespräch und die spannenden Einblicke.

    Über CETI Law

    Von Standorten in Berlin und München aus betreut die Anwaltskanzlei CETI Law ein breites Spektrum von Mandanten in allen Bereichen des IT-Rechts. Hierzu zählen unter anderem das IT-Vertragsrecht, das Internet- und Medienrecht, das Urheberrecht sowie das Wettbewerbs- und Datenschutzrecht.

    Kontakt

    CETI Law

    Geschäftsführer: Daniel Grosche, Christian Stölzle

    Im Grund 1A

    13591 Berlin

    Webseite: https://cetilaw.de/

    E-Mail: info@cetilaw.de




    Martin Brosy
    0 Follower
    Autor folgen
    Mehr anzeigen
    Martin Brosy ist Tradingcoach und Mitbegründer der Trading Ausbildung www.trademy.de. Großen Einfluss auf sein ökonomisches Weltbild haben die Publikationen von Karl-Heinz Paqué und Joseph Schumpeter. Als Börsianer inspirieren ihn die Ansätze von Buffett, Burry, Livermore und Lynch.
    Mehr anzeigen
    Verfasst von Martin Brosy
    IT-Recht – Interview mit Rechtsanwalt Daniel Grosche von CETI Law Durch das beschleunigte Fortschreiten der Digitalisierung wird das Thema IT-Recht immer bedeutsamer für Unternehmen.

    Disclaimer