checkAd

    DGAP-News  243  0 Kommentare Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission

    DGAP-News: Drägerwerk AG & Co. KGaA / Schlagwort(e): Sonstiges
    Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission

    01.10.2021 / 14:40
    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


    Die Drägerwerk AG & Co. KGaA („Dräger") wird einen Aktienrückkauf vornehmen. Im Zeitraum vom 2. November 2021 bis voraussichtlich zum 17. November 2021 sollen ca. 70.000 eigene Vorzugsaktien von Dräger zurückgekauft werden.

    Der Aktienrückkauf dient der Durchführung des vom Vorstand der Drägerwerk Verwaltungs AG am 27. September 2021 beschlossenen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms, d.h. die Aktien werden nicht eingezogen, sondern verbleiben während der zweijährigen lock-up Periode in den Aktiendepots der teilnehmenden Mitarbeiter.

    Bei einer ähnlichen Beteiligung der Mitarbeiter wie im Jahr 2020, würde Dräger für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm vermutlich rund 70.000 Vorzugsaktien am Kapitalmarkt erwerben. Nur in dem theoretisch möglichen Fall, dass alle berechtigten Mitarbeiter im vollen Umfang am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm teilnehmen, würden insgesamt bis zu 648.000 Stück eigene Vorzugsaktien zurückgekauft werden.

    Der Aktienrückkauf erfolgt grundsätzlich gemäß der Bestimmung des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG. Soweit die zu erwerbenden Vorzugsaktien Personen gewährt werden sollen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, erfolgt der Rückkauf aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 07. Mai 2021, bis zu 10% des Grundkapitals an eigenen Aktien zurückzukaufen.

    Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Vorzugsaktien unabhängig und unbeeinflusst von Dräger trifft. Das Recht von Dräger, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt.

    Der Rückkauf erfolgt in beiden Fällen nach den sog. Safe-Harbour-Regelungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission.

    Der Rückkauf erfolgt über die Börse. Hinsichtlich des Kaufpreises werden die Vorgaben der Safe-Harbour-Regelungen eingehalten. Für diejenigen Vorzugsaktien, die auf Grundlage der Hauptversammlungsermächtigung erworben werden, darf der Kaufpreis je Vorzugsaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) zusätzlich den am entsprechenden Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Vorzugsaktien im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
    Seite 1 von 3


    Diskutieren Sie über die enthaltenen Werte


    EQS Group AG
    0 Follower
    Autor folgen

    Verfasst von EQS Group AG
    DGAP-News Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission DGAP-News: Drägerwerk AG & Co. KGaA / Schlagwort(e): Sonstiges Drägerwerk AG & Co. KGaA: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission 01.10.2021 …

    Schreibe Deinen Kommentar

    Disclaimer