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     413  0 Kommentare BGH Urteil: Immobilie gekauft - Provision vom Immobilienmakler zurückholen

    Der BGH hat entschieden: Ein Immobilienvermittler muss seine Maklerprovision zurückzahlen, weil er den Kunden nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert hat. Das ist kein Einzelfall. So können auch Sie profitieren

    Nicht nur die Immobilienpreise sind in den letzten Jahren massiv gestiegen – sondern mit ihnen auch die Nebenkosten. Doch viele Immobilienbesitzer können sich jetzt zumindest die Provision für einen Immobilienmakler sparen. Denn ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 134/18) stellt klar: Der Makler hat kein Anrecht auf sein Geld, wenn bei der Information seiner Kunden geschlampt hat.

    Lassen Sie hier kostenlos prüfen, ob Sie die Maklerprovision sparen können!

    Seit 2014 muss ein Makler seine Kunden in bestimmten Fällen über ihr Widerrufsrecht informieren. Viele Immobilienmakler vergessen das oder machen dabei Fehler. Mit fatalen Folgen: Denn dann ist die Provision weg.

    Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Kunde sein Geld zurückfordern kann oder die Rechnung des Maklers gar nicht erst bezahlen muss.

    Voraussetzung 1: Der Auftrag muss im sogenannten Fernabsatz zustande gekommen sein, also per Mail, Fax, Telefon oder Post. Dazu reicht es, wenn der erste Kontakt über ein Internetportal wie Immobilienscout 24 entstanden ist. Sieht der Käufer dort eine Anzeige und wendet sich an den Makler, so handelt es sich um ein Geschäft im Fernabsatz. Kein Fernabsatz ist es dagegen, wenn der Kunde im Schaufenster des Maklers eine Immobilie findet, den Laden betritt und dort den Auftrag unterschreibt.

    Voraussetzung 2: Der Makler hat den Kunden entweder fehlerhaft oder überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht informiert. Die Anforderungen dazu sind recht streng – und viele Makler scheitern daran. Hier muss ein Experte prüfen, ob die Widerrufsinformation korrekt sind. Eine solche Prüfung bietet beispielsweise die Interessengemeinschaft Widerruf kostenlos an.

    Voraussetzung 3: Das Geschäft darf nicht länger als 12 Monate und 14 Tage zurückliegen. Der Gesetzgeber sagt: Wurde ein Verbraucher nicht korrekt informiert, so verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und zwei Wochen. Ist diese Frist jedoch abgelaufen, so ist nichts mehr zu machen.

    Nach unserer Erfahrung machen zahlreiche Immobilienmakler grobe Fehler, wenn es darum geht, über das Widerrufsrecht zu informieren. Oft wird eine Widerrufsbelehrung schlicht vergessen. Das bedeutet dann: Der Kunde muss die Provision nicht zahlen oder kann diese zurückfordern. Hier geht es meist um einige zehntausend Euro. Meist verzichten die Makler jedoch nicht freiwillig, so dass ein Anwalt eingeschaltet werden muss.

    Die gute Nachricht: Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, der kann über uns die Maklerprovision auf Basis eines reinen Erfolgshonorars zurückfordern. Dabei fällt nur dann ein Erfolgshonorar an, wenn tatsächlich Provision eingespart wird. Ohne Erfolg – keine Kosten! Auch dazu mehr im Rahmen einer kostenlosen Prüfung bei der IG Widerruf.


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
    BGH Urteil: Immobilie gekauft - Provision vom Immobilienmakler zurückholen Der BGH hat entschieden: Ein Immobilienvermittler muss seine Maklerprovision zurückzahlen, weil er den Kunden nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert hat. Das ist kein Einzelfall. So können auch Sie profitieren.