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     111  0 Kommentare BGH beschäftigt sich im Februar 2022 erneut mit der Verjährung im VW Abgasskandal / Zahljahr für Hunderttausende von Geschädigten?

    Nürnberg (ots) - Am 10. Februar 2022 stehen vor dem Bundesgerichtshof gleich
    fünf wichtige Verfahren im VW Dieselskandal rund um den Motor EA189 an. In den
    Verfahren des BGH zu den Aktenzeichen VII ZR 365/21, VII ZR 396/21, VII ZR
    679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 wird es um offene Fragen zum Beginn der
    dreijährigen Verjährungsfrist sowie den sogenannten Restschadensersatz im
    Zusammenhang mit Dieselgate 1.0 gehen. "Folgt der BGH der aktuellen Spruchpraxis
    der obergerichtlichen Rechtsprechung könnten Hunderttausende hiervon profitieren
    und weiterhin Schadensersatz gegen Volkswagen geltend machen", erläutern Dr.
    Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen
    Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

    Zwar vertritt die Rechtsprechung im VW Abgasskandal zunehmend die Ansicht, dass
    Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §
    826 BGB wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt seien.
    Indessen bestätigen die Gerichte mehr und mehr die Auffassung von
    Verbraucherschützern, wonach selbst dann noch für einen Zeitraum von 10 Jahren
    ab dem jeweiligen Kaufvertragsschluss der sog. Restschadensersatz vom Hersteller
    verlangt werden kann. Dabei soll dies, zumindest nach zwei aktuellen Urteilen
    des OLG Naumburg vom 14.09.2021, 1 U 17/21, und des OLG Köln vom 15.12.2021, 16
    U 63/21, unabhängig davon gelten, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht gekauft
    worden ist. "Der Restschadensersatz ist ein spezieller Anspruch des deliktisch
    Geschädigten, der verhindern soll, dass der Schädiger das auf Kosten des
    Geschädigten Erlangte im Fall der Verjährung behalten kann und damit in den
    Genuss der wirtschaftlichen Vorteile seines rechtswidrigen Tuns gelangt",
    erklärt Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.

    Im Fall von Volkswagen bedeutet dies, dass auch dann, wenn der im Jahr 2020 vom
    BGH, VI ZR 252/19, bestätigte Anspruch verjährt sein sollte, der Anspruch auf
    Restschadensersatz aus § 852 BGB weiterhin für volle 10 Jahre ab Erwerb des
    betroffenen Fahrzeugs geltend gemacht werden kann. "Geschädigte Neu- und
    Gebrauchtwagenkäufer, die ihr Fahrzeug vor dem 20. September 2015 erworben
    hatten, können bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Erwerb Ansprüche geltend
    machen, egal ob sie noch im Besitz des Fahrzeugs sind oder es bereits wieder
    verkauft haben. Dem Grunde nach kann jeder, der je ein solches Fahrzeug besessen
    hat, jeweils anteilig seinen Anspruch von Volkswagen begehren", bestätigt
    Rechtsanwalt Mirko Göpfert.

    Die Voraussetzungen für ein Schadensersatzanspruch sind denkbar einfach:

    1. Fahrzeug verfügt über einen EA189 Motor
    2. Erwerb vor dem 20.09.2015
    3. Erwerb nicht länger als 10 Jahre her (taggenau berechnet)

    In sämtlichen Fällen bestehen nach Ansicht der Nürnberger Rechtsanwälte, die
    unter anderem vom OLG Naumburg und vom OLG Köln bereits bestätigt wurde,
    weiterhin Ansprüche gegen Volkswagen. Dies gilt unabhängig davon, ob das
    Fahrzeug bereits verkauft wurde. Ferner spielt es auch keine Rolle, ob das von
    VW angebotene Software-Update aufgespielt wurde oder nicht.

    Im Moment spricht einiges dafür, dass der BGH diese Ansicht - zumindest in
    weiten Teilen - bestätigen könnte und damit letztlich Klarheit darüber schafft,
    wer künftig noch Schadensersatz von Volkswagen beanspruchen kann. Jeder Erwerber
    eines mit einem EA189 Motor ausgestatteten Fahrzeugs sollte daher den 10.
    Februar 2022 in seinem Kalender markieren und die Entscheidungen des BGH
    verfolgen. Betroffene sollten unbedingt sachkundigen Rechtsrat einholen. Denn es
    geht, auch wenn die Fahrzeuge bereits verkauft worden sind, häufig um mittlere
    vierstellige Schadensbeträge, die schlicht geltend gemacht werden müssen. Das
    Jahr 2022 könnte daher mit einem Paukenschlag im Verbraucherschutzrecht
    eingeleitet und für Volkswagen zum Zahljahr im Abgasskandal werden.

    Mehr über den VW Dieselskandal erfahren Sie auch hier
    (https://www.drhoffmann-partner.de/abgasskandal/vw/) .

    Pressekontakt:

    Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
    Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann
    Virchowstraße 20d
    90409 Nürnberg

    Tel:+49 (0) 911 567 94 00
    Fax:+49 (0) 911 657 94 01
    E-Mail: mailto:presse@drhoffmann-partner.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/133537/5130412
    OTS: Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte



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