BGH beschäftigt sich im Februar 2022 erneut mit der Verjährung im VW Abgasskandal / Zahljahr für Hunderttausende von Geschädigten?
Nürnberg (ots) - Am 10. Februar 2022 stehen vor dem Bundesgerichtshof gleich
fünf wichtige Verfahren im VW Dieselskandal rund um den Motor EA189 an. In den
Verfahren des BGH zu den Aktenzeichen VII ZR 365/21, VII ZR 396/21, VII ZR
679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 wird es um offene Fragen zum Beginn der
dreijährigen Verjährungsfrist sowie den sogenannten Restschadensersatz im
Zusammenhang mit Dieselgate 1.0 gehen. "Folgt der BGH der aktuellen Spruchpraxis
der obergerichtlichen Rechtsprechung könnten Hunderttausende hiervon profitieren
und weiterhin Schadensersatz gegen Volkswagen geltend machen", erläutern Dr.
Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen
Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.
Zwar vertritt die Rechtsprechung im VW Abgasskandal zunehmend die Ansicht, dass
Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §
826 BGB wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt seien.
Indessen bestätigen die Gerichte mehr und mehr die Auffassung von
Verbraucherschützern, wonach selbst dann noch für einen Zeitraum von 10 Jahren
ab dem jeweiligen Kaufvertragsschluss der sog. Restschadensersatz vom Hersteller
verlangt werden kann. Dabei soll dies, zumindest nach zwei aktuellen Urteilen
des OLG Naumburg vom 14.09.2021, 1 U 17/21, und des OLG Köln vom 15.12.2021, 16
U 63/21, unabhängig davon gelten, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht gekauft
worden ist. "Der Restschadensersatz ist ein spezieller Anspruch des deliktisch
Geschädigten, der verhindern soll, dass der Schädiger das auf Kosten des
Geschädigten Erlangte im Fall der Verjährung behalten kann und damit in den
Genuss der wirtschaftlichen Vorteile seines rechtswidrigen Tuns gelangt",
erklärt Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.
fünf wichtige Verfahren im VW Dieselskandal rund um den Motor EA189 an. In den
Verfahren des BGH zu den Aktenzeichen VII ZR 365/21, VII ZR 396/21, VII ZR
679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 wird es um offene Fragen zum Beginn der
dreijährigen Verjährungsfrist sowie den sogenannten Restschadensersatz im
Zusammenhang mit Dieselgate 1.0 gehen. "Folgt der BGH der aktuellen Spruchpraxis
der obergerichtlichen Rechtsprechung könnten Hunderttausende hiervon profitieren
und weiterhin Schadensersatz gegen Volkswagen geltend machen", erläutern Dr.
Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen
Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.
Zwar vertritt die Rechtsprechung im VW Abgasskandal zunehmend die Ansicht, dass
Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §
826 BGB wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt seien.
Indessen bestätigen die Gerichte mehr und mehr die Auffassung von
Verbraucherschützern, wonach selbst dann noch für einen Zeitraum von 10 Jahren
ab dem jeweiligen Kaufvertragsschluss der sog. Restschadensersatz vom Hersteller
verlangt werden kann. Dabei soll dies, zumindest nach zwei aktuellen Urteilen
des OLG Naumburg vom 14.09.2021, 1 U 17/21, und des OLG Köln vom 15.12.2021, 16
U 63/21, unabhängig davon gelten, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht gekauft
worden ist. "Der Restschadensersatz ist ein spezieller Anspruch des deliktisch
Geschädigten, der verhindern soll, dass der Schädiger das auf Kosten des
Geschädigten Erlangte im Fall der Verjährung behalten kann und damit in den
Genuss der wirtschaftlichen Vorteile seines rechtswidrigen Tuns gelangt",
erklärt Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann.
Im Fall von Volkswagen bedeutet dies, dass auch dann, wenn der im Jahr 2020 vom
BGH, VI ZR 252/19, bestätigte Anspruch verjährt sein sollte, der Anspruch auf
Restschadensersatz aus § 852 BGB weiterhin für volle 10 Jahre ab Erwerb des
betroffenen Fahrzeugs geltend gemacht werden kann. "Geschädigte Neu- und
Gebrauchtwagenkäufer, die ihr Fahrzeug vor dem 20. September 2015 erworben
hatten, können bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Erwerb Ansprüche geltend
machen, egal ob sie noch im Besitz des Fahrzeugs sind oder es bereits wieder
verkauft haben. Dem Grunde nach kann jeder, der je ein solches Fahrzeug besessen
hat, jeweils anteilig seinen Anspruch von Volkswagen begehren", bestätigt
Rechtsanwalt Mirko Göpfert.
Die Voraussetzungen für ein Schadensersatzanspruch sind denkbar einfach:
1. Fahrzeug verfügt über einen EA189 Motor
2. Erwerb vor dem 20.09.2015
3. Erwerb nicht länger als 10 Jahre her (taggenau berechnet)
In sämtlichen Fällen bestehen nach Ansicht der Nürnberger Rechtsanwälte, die
unter anderem vom OLG Naumburg und vom OLG Köln bereits bestätigt wurde,
weiterhin Ansprüche gegen Volkswagen. Dies gilt unabhängig davon, ob das
Fahrzeug bereits verkauft wurde. Ferner spielt es auch keine Rolle, ob das von
VW angebotene Software-Update aufgespielt wurde oder nicht.
Im Moment spricht einiges dafür, dass der BGH diese Ansicht - zumindest in
weiten Teilen - bestätigen könnte und damit letztlich Klarheit darüber schafft,
wer künftig noch Schadensersatz von Volkswagen beanspruchen kann. Jeder Erwerber
eines mit einem EA189 Motor ausgestatteten Fahrzeugs sollte daher den 10.
Februar 2022 in seinem Kalender markieren und die Entscheidungen des BGH
verfolgen. Betroffene sollten unbedingt sachkundigen Rechtsrat einholen. Denn es
geht, auch wenn die Fahrzeuge bereits verkauft worden sind, häufig um mittlere
vierstellige Schadensbeträge, die schlicht geltend gemacht werden müssen. Das
Jahr 2022 könnte daher mit einem Paukenschlag im Verbraucherschutzrecht
eingeleitet und für Volkswagen zum Zahljahr im Abgasskandal werden.
Mehr über den VW Dieselskandal erfahren Sie auch hier
(https://www.drhoffmann-partner.de/abgasskandal/vw/) .
Pressekontakt:
Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann
Virchowstraße 20d
90409 Nürnberg
Tel:+49 (0) 911 567 94 00
Fax:+49 (0) 911 657 94 01
E-Mail: mailto:presse@drhoffmann-partner.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/133537/5130412
OTS: Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
BGH, VI ZR 252/19, bestätigte Anspruch verjährt sein sollte, der Anspruch auf
Restschadensersatz aus § 852 BGB weiterhin für volle 10 Jahre ab Erwerb des
betroffenen Fahrzeugs geltend gemacht werden kann. "Geschädigte Neu- und
Gebrauchtwagenkäufer, die ihr Fahrzeug vor dem 20. September 2015 erworben
hatten, können bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Erwerb Ansprüche geltend
machen, egal ob sie noch im Besitz des Fahrzeugs sind oder es bereits wieder
verkauft haben. Dem Grunde nach kann jeder, der je ein solches Fahrzeug besessen
hat, jeweils anteilig seinen Anspruch von Volkswagen begehren", bestätigt
Rechtsanwalt Mirko Göpfert.
Die Voraussetzungen für ein Schadensersatzanspruch sind denkbar einfach:
1. Fahrzeug verfügt über einen EA189 Motor
2. Erwerb vor dem 20.09.2015
3. Erwerb nicht länger als 10 Jahre her (taggenau berechnet)
In sämtlichen Fällen bestehen nach Ansicht der Nürnberger Rechtsanwälte, die
unter anderem vom OLG Naumburg und vom OLG Köln bereits bestätigt wurde,
weiterhin Ansprüche gegen Volkswagen. Dies gilt unabhängig davon, ob das
Fahrzeug bereits verkauft wurde. Ferner spielt es auch keine Rolle, ob das von
VW angebotene Software-Update aufgespielt wurde oder nicht.
Im Moment spricht einiges dafür, dass der BGH diese Ansicht - zumindest in
weiten Teilen - bestätigen könnte und damit letztlich Klarheit darüber schafft,
wer künftig noch Schadensersatz von Volkswagen beanspruchen kann. Jeder Erwerber
eines mit einem EA189 Motor ausgestatteten Fahrzeugs sollte daher den 10.
Februar 2022 in seinem Kalender markieren und die Entscheidungen des BGH
verfolgen. Betroffene sollten unbedingt sachkundigen Rechtsrat einholen. Denn es
geht, auch wenn die Fahrzeuge bereits verkauft worden sind, häufig um mittlere
vierstellige Schadensbeträge, die schlicht geltend gemacht werden müssen. Das
Jahr 2022 könnte daher mit einem Paukenschlag im Verbraucherschutzrecht
eingeleitet und für Volkswagen zum Zahljahr im Abgasskandal werden.
Mehr über den VW Dieselskandal erfahren Sie auch hier
(https://www.drhoffmann-partner.de/abgasskandal/vw/) .
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Virchowstraße 20d
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