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MediClin AG: Veröffentlichung von wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen nach § 111c Abs. 4 AktG
EQS-News: MediClin AG / Schlagwort(e): Sonstiges Offenburg, 27.Oktober 2022 |
Veröffentlichung von wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Personen nach
§ 111c Abs. 4 AktG
MEDICLIN Aktiengesellschaft
Wie am 25. Oktober 2022 bekannt gegeben, hat sich die MEDICLIN Aktiengesellschaft (MEDICLIN oder Gesellschaft) mit der PATRIZIA Frankfurt Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH als Treuhänderin für den OIK-Fonds MediClin, an dem (auch ehemalige) Aktionäre bzw. mit diesen verbundene Unternehmen maßgeblich beteiligt sind, auf eine vorzeitige Erneuerung der bestehenden Mietverträge für 20 Klinikstandorte geeinigt. Zudem hat sich MEDICLIN als Bestandteil dieser Einigung mit ihren aktuellen bzw. ehemaligen Aktionären ERGO Group AG (ERGO), DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft (DKV) und Provinzial Rheinland Lebensversicherung Aktiengesellschaft (Provinzial) auf eine Beilegung der von der Gesellschaft Mitte 2016 beim Landgericht Offenburg eingereichten Klage zur Rückforderung von nach Auffassung der Gesellschaft über der Marktüblichkeit liegenden Mietzahlungen verständigt.
Die Einigung wurde am 26. Oktober 2022 im Wege eines gerichtlichen Vergleichs abgeschlossen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hatte dem Abschluss des Vergleichs am 25. Oktober 2022 zugestimmt.
Parteien des gerichtlichen Vergleichs sind – neben der Gesellschaft, der MediClin GmbH & Co. KG und der MediClin Immobilien Verwaltung GmbH – die ERGO, die DKV und die Provinzial sowie die PATRIZIA Frankfurt Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH als Treuhänderin des OIK-Fonds MediClin.
An dem OIK-Fonds MediClin ist unter anderem die ERGO über ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft DKV in Höhe von 70,71 % (mittelbar) beteiligt. Die DKV und die ERGO halten zudem jeweils direkte Beteiligungen an der MEDICLIN in Höhe von 11,81 % bzw. 23,19 %. Die (mittelbare und unmittelbare) Beteiligung der ERGO an der MEDICLIN beträgt somit insgesamt 35 %, sodass die ERGO und die DKV sowie der OIK-Fonds MediClin als der Gesellschaft nahestehende Unternehmen im Sinne des § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung mit den einschlägigen Rechnungslegungsstandards einzuordnen sind.