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     209  0 Kommentare Eyemaxx Anleihe – Hoffnung für besicherte Anleihe – bis zu 100%? Der Rest ist trist. Split der gemeinsamen Vertreter ist für die einen ein Segen, die anderen schauen in die Röhre.

    Eyemaxx Anleihe im Insolvenzverfahren. One Square ist raus.

    Eyemaxx Anleihegläubiger müssen weiter „zittern“. Seit der „Sanierungsplan in Österreich über das Vermögen der Eyemaxx Real Estate AG (ISIN DE000A0V9L94) gescheitert ist“  müssen sich die Anleger wohl auf eine lange Wartezeit einstellen, bis im Rahmen der beiden Insolvenzverfahren in Deutschland und Österreich feststeht, welche Vermögenswerte eigentlich wirklich „hinter den Anleihen“ standen. Wie viel eine Verwertung bringen könnte? Viele offene Fragen über ein offensichtlich schwer durchschaubares Firmengeflecht.

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    mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB“ als Vertreter der Anleihegläubiger der „Eyemaxx Real Estate AG 2020/25 (WKN A289PZ / ISIN DE000A289PZ4)“ -Anleihe haben Grund zur Freude. Alle anderen, vertreten durch One Square schauen wohl mehr oder weniger in die Röhre …

    Wo auch nach Bestellung gemeinsamer Vertreter für die jeweiligen ausstehenden Anleihen, Gläubigerausschusssitzungen, Versammlungen und der andauernden Sichtungs- und Sicherungsarbeit durch die Insolvenzverwalter noch keine Aussagen über eine potenzielle Quote möglich scheinen.( Eyemaxx: SdK Vorstand bezieht Stellung „… man versuchen könnte, gezielt die Anleiheinhaber zu übervorteilen.“später „zum gescheiterten Österreichischen Sanierungsverfahren als Hoffnungsschimmer„)

    Jetzt legt sich der gemeinsame Vertreter der „besicherten“ Anleihe fest – bis zu 100% scheinen möglich an Quote – zumindest die 90% nach Meinung von Gutachtern relativ sicher. Bestätigt so im nachhinein  die Trennung der gemeinsamen Vertretung für die insgesamt drei ausstehenden Anleihen, da offensichtlich unterschiedliche Rechtspositionen, gegenläufige Interessen bei der besicherten Anleihe gegenüber den zwei unbesicherten Anleihen besteht. Hier hatte sich One Square als „schlechter Verlierer“ erwiesen, da man nicht mehr für alle drei Anleihen „Honorare als gemeinsamer Vertreter“ kassieren konnte. Nach dem desaströsen Ausgang für die ebenfalls von One Square vertretenen Anleihegläubiger der Lichtmiete-Gruppe in Kombination mit einem „interessanten“ Verkauf der operativen Einheiten an „Nahestehende“

    Nachdem bei den „gemeinsamen Vertretern“ der Eyemaxx-Gläubiger ein reinigendes Gewitter stattgefunden hatte, kommt jetzt Klarheit in die Sache – wie gesagt positiv für die von „mzs“ vertretenen Anleiheinhaber. Hier die aktuelle Stellungnahme mit Kommentierungen durch das nwm:

    Die Insolvenzverwaltung der Emittentin hat stets erhebliche Zweifel daran geäußert, dass einige Sicherheiten an in Österreich belegenen Liegenschaften und Superädifikaten wirksam bestellt worden seien. Es läge ein Fall von unzulässiger Einlagenrückgewähr vor. Als gewählter gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger teile ich mit, dass mir ein Rechtsvermerk des österreichischen Rechtsanwalts Dr. Kofler aus Innsbruck vorliegt, der zu dem Ergebnis kommt, dass auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen die Rechtsauffassung der Insolvenzverwalterin der Emittentin, Frau Dr. Ulla Reisch, nicht bestätigt werden kann. Selbst wenn eine unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegen sollte, ist es fraglich, ob diese den Anleihegläubigern entgegengehalten werden kann. Dr. Kofler ist ein ausgewiesener Fachmann für das Recht der Einlagenrückgewähr (siehe hier).

    — Gutachter sieht Sicherheiten rechtsgültig zugunsten der Anleihe bestellt. Ergäbe 90% Deckungsquote der besicherten Anleihe zu Nominalwerten. Plus nochmal potenziell eine Immobilie, die rund 20% des Anleihevolumens ausmachen würde.

    Ich gehe daher bis auf weiteres davon aus, dass diese Sicherheiten allesamt wirksam zugunsten der Anleihegläubiger bestellt sind. Die Insolvenzverwaltung hat bis heute keine uns nachvollziehbaren Gründe für ihre Behauptung vorgelegt. Die Frage der rechtswirksamen Bestellung der Sicherheiten wird, falls die Insolvenzverwalterin bei ihrer Auffassung bleibt, gerichtlich geklärt werden müssen, was bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung unter Umständen mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Wegen dieser Perspektive habe ich das Angebot unterbreitet, die Erlöse aus dem Verkauf bestimmter Immobilien im Verhältnis von rund 85:15 zu teilen. Dies entspricht einem Nachlass von rund 2,33 Mio €. Die Insolvenzverwaltung hat demgegenüber eine Aufteilung 50:50 unverbindlich ins Gespräch gebracht.

    Die übrigen Sicherheiten befinden sich nicht im Streit. Damit stünden den Gläubigern Sicherheiten im Nominalwert von 22,194 Mio € abzüglich des Vergleichsangebots von 2,33 Mio. zu. Das entspräche einer (wohlgemerkt nominellen) Deckungsquote von rund 90%. Offen ist natürlich, ob der Wert der Immobilien den Nominalwert der Sicherheiten tatsächlich abdeckt.

    — wenn alles schief geht, entgegen vorliegenden Gutachten, gäbe es rund 30% plus ca.20% – also 50%.

    Sofern die Gläubiger sämtliche Gerichtsverfahren zu der Frage der wirksamen Bestellung der betreffenden Sicherheiten verlieren sollten, würde der Sicherheitenwert der verbleibenden Sicherheiten 8,357 Mio. € betragen. Hinzuzuzählen ist aus meiner Sicht eine österreichische Immobilien-Sicherheit in Höhe von 4,170 Mio. €, die zwar formell mit der Insolvenzverwaltung im Streit steht, aber zu der es nach hiesiger Auffassung nicht ansatzweise Argumente gibt, dass die Sicherheit unwirksam sein soll.

    Hintergrund der Argumentation von Rechtsanwalt Dr. Kofler ist im Wesentlichen, dass selbst dann, wenn objektiv Gründe für die Annahme einer Einlagenrückgewähr vorlägen, es immer noch an der subjektiven Seite, einem groben Verschulden der Anleihegläubiger, fehlen dürfte. Voraussetzung dafür wäre, dass die Anleihegläubiger oder der für die Gläubiger tätige Treuhänder, ein Rechtsanwalt und Notar in Berlin, hätte erkennen müssen, dass die Sicherheiten von den Tochtergesellschaften der Emittentin ohne Gegenleistung bzw. ohne betriebliche Rechtfertigung ausgereicht wurden. Solche Erkundigungspflichten erscheinen insbesondere auch deshalb fraglich, da die Sicherheitenbestellungen unter Einschaltung österreichischer Notare erfolgte.

    — Aussagen des Ex-Vorstands der Eyemaxx bestätigen  Gutachten

    Überdies liegt mir eine Aussage von Dr. Müller, dem ehemaligen Vorstand der Emittentin, vor, wonach schon objektiv kein Fall von Einlagenrückgewähr vorläge, weil sog. Haftungsvergütungen vereinbart wurden. Und schließlich spricht die wirtschaftliche Logik dagegen, dass die Tochtergesellschaften keine Gegenleistung erhalten haben sollen. Da alle (mit Ausnahme der Immobilie in Graz) Immobilienkäufe nicht bankfinanziert sind, können die erforderlichen Mittel nur aus dem Konzern gekommen sein. Jedenfalls hat die Insolvenzverwaltung bislang keine Erklärung gegeben, wie die Käufe sonst finanziert worden sein sollen. Letztlich stellt die Frage, ob eine unzulässige Einlagenrückgewähr vorliegt und den Anleihegläubigern entgegengehalten werden kann, eine Rechtsfrage dar, die von den österreichischen Gerichten jeweils einzelfallbezogen entschieden wird.“

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