Muss Corona-Soforthilfe in NRW zurückgezahlt werden? Entscheidung am Oberverwaltungsgericht in Münster steht an
Lahr (ots) - In drei Verfahren über die Rückforderung von Corona-Soforthilfen
wird das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am 17. März 2023
verhandeln und entscheiden. Damit sollen wichtige Streitfragen zur Rückforderung
der Soforthilfen zumindest im Land Nordrhein-Westfalen geklärt werden.
Erstinstanzlich waren die Rückforderungen des Landes abgewiesen worden.
Antragsformulare und Genehmigungsbescheide seien aus Sicht der Gerichte
missverständlich formuliert gewesen. Das könne nicht zu Lasten der Empfänger
ausgelegt werden.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer geht davon aus, dass auch das OVG sich dieser
Rechtsansicht anschließen wird. Die Kanzlei empfiehlt, Rückforderungsbescheide
anwaltlich zu überprüfen und durch Klagen, den Druck auf die Politik zu erhöhen.
Nur so könnte erreicht werden, dass die Corona-Soforthilfe in den Unternehmen
bleibt. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Unternehmen und
Selbstständigen im Online-Check
(https://www.dr-stoll-kollegen.de/abgasskandal/klageweg-pruefen) eine kostenlose
Erstberatung an. Mehr Infos zum Thema "Corona-Soforthilfe" gibt es auf unserer
Website (https://www.dr-stoll-kollegen.de/themengebiete/bank-und-kapitalmarktrec
ht/corona-soforthilfen-rechtsberatung-vor-rueckzahlung-lohnt-sich) und in
unserer Facebook-Gruppe (https://www.facebook.com/groups/1135846983679574) .
NRW-Verwaltungsgerichte: Corona-Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden
Im Frühjahr 2020 brachte das Land Nordrhein-Westfalen ein
Corona-Soforthilfsprogramm für Unternehmen und Soloselbstständige auf den Weg.
In Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl gab es 9000, 15.000 oder 25.000
Euro. In einer Ende Mai veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie forderte das
Land die Empfänger dazu auf, Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen. Mit Hilfe der
Angaben berechneten die Behörden einen "Liquiditätsengpass". Nur in Höhe dieses
Engpasses sollten die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach Auffassung des Landes
behalten dürfen. Die übrigen Mittel forderte das Land zurück. (https://www.waz.d
e/politik/prozess-zu-drei-musterverfahren-rund-um-corona-soforthilfen-id23617120
7.html)
Gegen die entsprechenden Rückforderungsbescheide laufen derzeit in NRW rund 2500
Klagen. In Pilotverfahren hatte beispielsweise das Verwaltungsgericht Düsseldorf
Mitte August 2022 den Empfängern der Corona-Soforthilfe Recht gegeben: Die
Schlussbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf mit ihren Rückforderungen in
Höhe von Tausenden von Euro wurden zunächst als rechtswidrig aufgehoben.
wird das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am 17. März 2023
verhandeln und entscheiden. Damit sollen wichtige Streitfragen zur Rückforderung
der Soforthilfen zumindest im Land Nordrhein-Westfalen geklärt werden.
Erstinstanzlich waren die Rückforderungen des Landes abgewiesen worden.
Antragsformulare und Genehmigungsbescheide seien aus Sicht der Gerichte
missverständlich formuliert gewesen. Das könne nicht zu Lasten der Empfänger
ausgelegt werden.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer geht davon aus, dass auch das OVG sich dieser
Rechtsansicht anschließen wird. Die Kanzlei empfiehlt, Rückforderungsbescheide
anwaltlich zu überprüfen und durch Klagen, den Druck auf die Politik zu erhöhen.
Nur so könnte erreicht werden, dass die Corona-Soforthilfe in den Unternehmen
bleibt. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Unternehmen und
Selbstständigen im Online-Check
(https://www.dr-stoll-kollegen.de/abgasskandal/klageweg-pruefen) eine kostenlose
Erstberatung an. Mehr Infos zum Thema "Corona-Soforthilfe" gibt es auf unserer
Website (https://www.dr-stoll-kollegen.de/themengebiete/bank-und-kapitalmarktrec
ht/corona-soforthilfen-rechtsberatung-vor-rueckzahlung-lohnt-sich) und in
unserer Facebook-Gruppe (https://www.facebook.com/groups/1135846983679574) .
NRW-Verwaltungsgerichte: Corona-Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden
Im Frühjahr 2020 brachte das Land Nordrhein-Westfalen ein
Corona-Soforthilfsprogramm für Unternehmen und Soloselbstständige auf den Weg.
In Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl gab es 9000, 15.000 oder 25.000
Euro. In einer Ende Mai veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie forderte das
Land die Empfänger dazu auf, Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen. Mit Hilfe der
Angaben berechneten die Behörden einen "Liquiditätsengpass". Nur in Höhe dieses
Engpasses sollten die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach Auffassung des Landes
behalten dürfen. Die übrigen Mittel forderte das Land zurück. (https://www.waz.d
e/politik/prozess-zu-drei-musterverfahren-rund-um-corona-soforthilfen-id23617120
7.html)
Gegen die entsprechenden Rückforderungsbescheide laufen derzeit in NRW rund 2500
Klagen. In Pilotverfahren hatte beispielsweise das Verwaltungsgericht Düsseldorf
Mitte August 2022 den Empfängern der Corona-Soforthilfe Recht gegeben: Die
Schlussbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf mit ihren Rückforderungen in
Höhe von Tausenden von Euro wurden zunächst als rechtswidrig aufgehoben.