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    EuGH  549  0 Kommentare Verbraucher muss bei fehlender Widerrufs-Aufklärung für Dienstleistung nichts bezahlen / Dr. Stoll & Sauer sieht Verbraucherrechte gestärkt

    Lahr (ots) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 17. Mai 2023
    zum Widerrufsrecht die Rechte der Verbraucher enorm gestärkt. Wenn ein
    Unternehmen es versäumt, den Kunden über sein Widerrufsrecht aufzuklären, trägt
    er als Dienstleister im Falle eines Widerrufs das Risiko, entschied der
    Europäische Gerichtshof (EuGH). Dabei spielte es im konkreten Fall keine Rolle,
    dass die Dienstleistung bereits erbracht und eine Rechnung ausgestellt worden
    war. Der Kunde musste für die Dienstleistung nichts bezahlen, wenn er den
    Vertrag widerruft. Der Grund dafür ist, dass das Unternehmen es versäumt hat,
    den Kunden über sein Widerrufsrecht zu informieren. In einem solchen Fall hat
    das Unternehmen weder Anspruch auf Zahlung noch auf Ersatzleistung, heißt es in
    dem Urteil ( Az.: C-97/22 (https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?t
    ext=&docid=273787&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1) ).

    Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer wertet das Urteil als enormen Sieg für die
    Verbraucherrechte. Wer Probleme mit seinen Vertragspartnern hat, dem empfiehlt
    Dr. Stoll & Sauer die anwaltliche Beratung im Online-Check
    (https://www.dr-stoll-kollegen.de/klageweg-pruefen) . Die Kanzlei gehört zu
    einer der führenden in Deutschland.

    EuGH: Wie das Widerrufsrecht den Verbraucher schützt

    Das Widerrufsrecht dient dem Schutz des Verbrauchers beim Abschluss eines
    Vertrages, insbesondere wenn dieser außerhalb von Geschäftsräumen stattfindet.
    In solchen Situationen könnten Verbraucher unter psychischem Druck stehen oder
    unerwarteten Momenten ausgesetzt sein. Die Information über das Widerrufsrecht
    spielt dabei eine entscheidende Rolle für den Verbraucher. Erst nach der
    Unterrichtung über das Widerrufsrecht kann er eine informierte Entscheidung über
    den Vertragsschluss treffen. Der Verbraucher ist in solchen "Haustürgeschäften"
    rechtlich besonders schützenswert. Dr. Stoll & Sauer fasst den vorliegenden Fall
    kurz zusammen:

    - Ein Verbraucher hatte mit einem Unternehmen einen Vertrag zur Erneuerung der
    Elektroinstallation seines Hauses abgeschlossen.
    - Das Unternehmen versäumte es jedoch, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht
    zu informieren, das dem Verbraucher grundsätzlich 14 Tage lang zusteht, wenn
    der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen wurde.
    - Das Unternehmen führte die Arbeiten durch, aber der Kunde weigerte sich zu
    zahlen und widerrief stattdessen den Vertrag.
    - Das Landgericht Essen vertrat die Ansicht, dass kein Anspruch mehr auf
    Vergütung besteht. Das Gericht fragte sich jedoch, ob der Kunde keinen
    Wertersatz leisten müsse. Andernfalls könnte dies dem Verbot
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