Merus N.V. gibt geplantes öffentliches Angebot von Stammaktien bekannt - Seite 2
Diese Pressemitteilung stellt weder ein Verkaufsangebot noch eine Aufforderung zum Kauf dieser Wertpapiere dar. Die Wertpapiere dürfen nicht in einem Staat oder Rechtsraum verkauft werden, in denen ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf vor der Registrierung oder Qualifizierung dieser Wertpapiere gemäß den Wertpapiergesetzen des betreffenden Staats oder Rechtsraums ungesetzlich wären.
Diese Pressemitteilung ist keine Werbung und kein Prospekt im Sinne der Prospektverordnung oder der britischen Prospektverordnung.
EWR:
In jedem Mitgliedstaat des EWR (jeweils ein „relevanter Staat“) wurden oder werden im Rahmen des Angebots keine Aktien öffentlich angeboten, bevor nicht ein Prospekt für die Aktien veröffentlicht wurde, der von der zuständigen Behörde in diesem relevanten Staat gebilligt oder gegebenenfalls in einem anderen relevanten Staat gebilligt und der zuständigen Behörde in diesem relevanten Staat notifiziert wurde, jeweils in Übereinstimmung mit der Prospektverordnung, mit der Ausnahme, dass die Aktien in diesem relevanten Staat jederzeit öffentlich angeboten werden können:
- jeder juristischen Person, die ein „qualifizierter Anleger“ im Sinne von Artikel 2 der Prospektverordnung ist;
- weniger als 150 natürlichen oder juristischen Personen (ausgenommen qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 2 der Prospektverordnung), sofern die vorherige Zustimmung der Vertreter für ein solches Angebot eingeholt wird; und
- unter allen anderen Umständen, die unter Artikel 1 Absatz 4 der Prospektverordnung fallen
vorausgesetzt, dass weder wir noch eine der Konsortialbanken bei einem solchen Angebot der Aktien verpflichtet sind, einen Prospekt gemäß Artikel 3 der Prospektverordnung zu veröffentlichen oder einen Prospekt gemäß Artikel 23 der Prospektverordnung zu ergänzen. Jede Person, die erstmalig Aktien erwirbt oder der ein Angebot unterbreitet wird, gilt uns und den Konsortialbanken gegenüber als zugesichert, garantiert, anerkannt und zugestimmt habend, dass sie ein „qualifizierter Anleger“ im Sinne von Artikel 2 der Prospektverordnung ist.
Für die Zwecke des Vorstehenden bedeutet der Ausdruck „öffentliches Angebot“ in Bezug auf die Aktien in einem relevanten Staat die Übermittlung ausreichender Informationen über die Bedingungen des Angebots und die anzubietenden Aktien in beliebiger Form und auf beliebigem Wege, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung von Aktien zu entscheiden, und der Ausdruck „Prospektverordnung“ bedeutet die Verordnung (EU) 2017/1129.