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    HPI AG: Einladung zur Gläubigerversammlung

    Für Sie zusammengefasst
    • Einladung zur Gläubigerversammlung am 22.08.2024.
    • HPI AG plant Umwandlung der Anleihe in Aktien.
    • Insolvenzgefahr erfordert Mehrheitsbeschluss der Gläubiger.

    EQS-Ad-hoc: HPI AG / Schlagwort(e): Anleihe
    HPI AG: Einladung zur Gläubigerversammlung

    05.08.2024 / 20:30 CET/CEST
    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


    HPI AG: Einladung zur Gläubigerversammlung

    München, 5. August 2024 – Die HPI AG (die „Gesellschaft“) lädt ein zur Gläubigerversammlung ihrer bestehenden Wandelschuldverschreibung 2011/2024 (die „HPI-Anleihe“ / ISIN DE000A1MA6Z2 / WKN A1MA6Z) am 22. August 2024 um 10.00 Uhr im The Westin Grand Hotel, München.

    Die Einladung wird auf der Website der Gesellschaft unter www.hpi-ag.com und voraussichtlich am 7. August 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
     



    HPI AG

    München

    Einladung zur Gläubigerversammlung

    durch die HPI AG, Fürstenrieder Str. 267, 81377 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 120160  (die „Gesellschaft “ oder die „Anleiheschuldnerin“) betreffend die

    5% Wandelschuldverschreibung 2011/2024 

    Bestehend aus bis zu 1.500 Teilschuldverschreibungen 

    ISIN DE000A1MA6Z2 / WKN A1MA6Z

    (nachstehend „HPI Anleihe“)

    mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000 und einer Verzinsung von derzeit 5,00% p.a.,

    eingeteilt in bis zu 1.500 Stück unter sich gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilwandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00

    (jeweils eine „Teilschuldverschreibung“, die Teilschuldverschreibungen gemeinsam, die „Wandelanleihe“).

    Die Anleiheschuldnerin ist künftig nicht mehr in der Lage, Tilgung und Zinszahlungen zu leisten, da sie keine Umsätze erwirtschaftet. Um eine drohende Insolvenz abzuwenden soll ein Mehrheitsbeschluss über die  der Umwandlung der Wandelanleihe in Gesellschaftsanteile nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 SchVG mit Wirkung für sämtliche Anleihegläubiger gefasst werden.

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