Korrektur
"Meilenstein für den freien Wettbewerb": BDZV und MVFP begrüßen Grundsatzentscheidung des EuGH zu Googles Selbstbegünstigungen
Berlin (ots) - Bitte beachten sie das berichtigte Zitat. Es folgt die
korrigierte Meldung:
Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der
Medienverband der freien Presse (MVFP) begrüßen das heutige Urteil der Großen
Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Grundsatzverfahren "Google
Shopping" als "historisches Urteil".
Europas höchstes Gericht bestätigte heute eine Entscheidung der Europäischen
Kommission aus dem Jahr 2017, wonach Google seine Marktmacht in der Suche
missbraucht hat und damit gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstieß. Die
Kommission hatte eine Rekordgeldbuße in Höhe von 2,42 Milliarden Euro dafür
verhängt, dass Google in seinen Suchergebnissen eigene Dienste prominent
darstellte und Konkurrenzangebote nach unten schob.
korrigierte Meldung:
Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der
Medienverband der freien Presse (MVFP) begrüßen das heutige Urteil der Großen
Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Grundsatzverfahren "Google
Shopping" als "historisches Urteil".
Europas höchstes Gericht bestätigte heute eine Entscheidung der Europäischen
Kommission aus dem Jahr 2017, wonach Google seine Marktmacht in der Suche
missbraucht hat und damit gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstieß. Die
Kommission hatte eine Rekordgeldbuße in Höhe von 2,42 Milliarden Euro dafür
verhängt, dass Google in seinen Suchergebnissen eigene Dienste prominent
darstellte und Konkurrenzangebote nach unten schob.
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BDZV und MVFP (vormals VDZ) hatten bereits 2009 eine umfangreiche
Missbrauchsbeschwerde gegen die nun verbotenen Begünstigungspraktiken
eingereicht und gehörten im gesamten Verfahren zu den aktivsten Beteiligten. Das
Urteil ist daher auch ein Sieg für die Presseverlegerverbände in einem der
längsten Verfahren der europäischen Wirtschaftsgeschichte.
"Nach jahrzehntelangem Missbrauch von Google zeigt sich Europa endlich wehrhaft
- unser Kampf hat sich gelohnt. Das heutige Urteil ist ein Meilenstein für einen
freien und faireren Wettbewerb der Inhalte in den digitalen Märkten", sagt
Philipp Welte , Vorstandsvorsitzender des MVFP. "Das Urteil bestätigt, dass
marktbeherrschende Digitalplattformen sich keine unberechtigten Vorteile zu
Lasten relevanterer Anbieter verschaffen dürfen. Unabhängig von diesem Urteil
geht der Kampf gegen Google und die anderen Tech-Konzerne weiter - da sie durch
ihre Marktdominanz die Arbeit der freien Presse massiv einschränken."
Matthias Ditzen-Blanke , Vorstandsvorsitzender BDZV, betont: "Das Urteil ist in
mehrfacher Hinsicht wegweisend. Erstmals stellt ein oberstes Gericht fest, dass
Google als ultra-dominantes Unternehmen strengeren Vorgaben unterliegt. Das
Gericht klärt und verschärft sogar einige der Verpflichtungen, die für solche
Unternehmen gelten. Insbesondere entscheidet erstmals ein oberstes Gericht, dass
die Selbstbegünstigungen, etwa durch eine bessere Sichtbarkeit eigener Dienste,
einen Missbrauch von Marktmacht darstellen."
Stefan Hilscher , ebenfalls Vorstandsvorsitzender BDZV, resümiert, dass das
Google-Shopping-Verfahren wie kein anderes Wettbewerbsverfahren weltweit ein
Umdenken im Umgang mit digitalen Plattformen eingeleitet habe. "Noch vor wenigen
Jahren gingen viele Experten davon aus, dass sich Wettbewerbsprobleme im
Digitalbereich aufgrund der Schnelllebigkeit der Märkte von selbst lösen würden.
Das Shopping-Verfahren hat allen vor Augen geführt, warum strenge regulatorische
Vorgaben dort nötig sind, wo die Selbstheilungskräfte des Wettbewerbs versagen."
"Mit dem Grundsatzurteil ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Fairness im
Internet getan, der weit über den konkreten Fall hinaus wirken wird", heißt es
dazu weiter von den Verlegerorganisationen, es bleibe aber noch viel zu tun. So
müsse das Urteil zugleich als Weckruf verstanden werden, die Verbote im Digital
Markets Act (DMA) einschließlich des Verbots der Selbstbegünstigung rigoroser,
schneller und effektiver umzusetzen.
Zum Hintergrund:
Die Kommission hatte ihr Verfahren gegen Google im Jahr 2010 eingeleitet und
reagierte damit insbesondere auch auf eine Beschwerde von BDZV und VDZ vom
November 2009. Neben dem Verbraucherschutzverband BEUC waren BDZV und VDZ die
beiden einzigen Verbände, die als Beschwerdeführer sowohl das gesamte
administrative Verfahren vor der Kommission als auch anschließend als
Nebenintervenienten das gesamte gerichtliche Verfahren vor dem EuG und EuGH
aktiv begleitet und mitgestaltet hatten. Dieser Einsatz von BDZV und VDZ wird
unter anderem dafür verantwortlich gemacht, dass die Kommission im Jahr 2014 in
letzter Minute einen bereits geplanten Vergleich mit Google wieder verwarf, weil
sie anhand der von den Verbänden gelieferten empirischen Daten belegen konnte,
dass die Zusagen nicht ansatzweise ausgereicht hätten.
Pressekontakt:
Anja Pasquay
Leiterin Kommunikation
Telefon: 030/726298-214
E-Mai mailto:pasquay@bdzv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/6936/5861562
OTS: BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.
V.
Missbrauchsbeschwerde gegen die nun verbotenen Begünstigungspraktiken
eingereicht und gehörten im gesamten Verfahren zu den aktivsten Beteiligten. Das
Urteil ist daher auch ein Sieg für die Presseverlegerverbände in einem der
längsten Verfahren der europäischen Wirtschaftsgeschichte.
"Nach jahrzehntelangem Missbrauch von Google zeigt sich Europa endlich wehrhaft
- unser Kampf hat sich gelohnt. Das heutige Urteil ist ein Meilenstein für einen
freien und faireren Wettbewerb der Inhalte in den digitalen Märkten", sagt
Philipp Welte , Vorstandsvorsitzender des MVFP. "Das Urteil bestätigt, dass
marktbeherrschende Digitalplattformen sich keine unberechtigten Vorteile zu
Lasten relevanterer Anbieter verschaffen dürfen. Unabhängig von diesem Urteil
geht der Kampf gegen Google und die anderen Tech-Konzerne weiter - da sie durch
ihre Marktdominanz die Arbeit der freien Presse massiv einschränken."
Matthias Ditzen-Blanke , Vorstandsvorsitzender BDZV, betont: "Das Urteil ist in
mehrfacher Hinsicht wegweisend. Erstmals stellt ein oberstes Gericht fest, dass
Google als ultra-dominantes Unternehmen strengeren Vorgaben unterliegt. Das
Gericht klärt und verschärft sogar einige der Verpflichtungen, die für solche
Unternehmen gelten. Insbesondere entscheidet erstmals ein oberstes Gericht, dass
die Selbstbegünstigungen, etwa durch eine bessere Sichtbarkeit eigener Dienste,
einen Missbrauch von Marktmacht darstellen."
Stefan Hilscher , ebenfalls Vorstandsvorsitzender BDZV, resümiert, dass das
Google-Shopping-Verfahren wie kein anderes Wettbewerbsverfahren weltweit ein
Umdenken im Umgang mit digitalen Plattformen eingeleitet habe. "Noch vor wenigen
Jahren gingen viele Experten davon aus, dass sich Wettbewerbsprobleme im
Digitalbereich aufgrund der Schnelllebigkeit der Märkte von selbst lösen würden.
Das Shopping-Verfahren hat allen vor Augen geführt, warum strenge regulatorische
Vorgaben dort nötig sind, wo die Selbstheilungskräfte des Wettbewerbs versagen."
"Mit dem Grundsatzurteil ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Fairness im
Internet getan, der weit über den konkreten Fall hinaus wirken wird", heißt es
dazu weiter von den Verlegerorganisationen, es bleibe aber noch viel zu tun. So
müsse das Urteil zugleich als Weckruf verstanden werden, die Verbote im Digital
Markets Act (DMA) einschließlich des Verbots der Selbstbegünstigung rigoroser,
schneller und effektiver umzusetzen.
Zum Hintergrund:
Die Kommission hatte ihr Verfahren gegen Google im Jahr 2010 eingeleitet und
reagierte damit insbesondere auch auf eine Beschwerde von BDZV und VDZ vom
November 2009. Neben dem Verbraucherschutzverband BEUC waren BDZV und VDZ die
beiden einzigen Verbände, die als Beschwerdeführer sowohl das gesamte
administrative Verfahren vor der Kommission als auch anschließend als
Nebenintervenienten das gesamte gerichtliche Verfahren vor dem EuG und EuGH
aktiv begleitet und mitgestaltet hatten. Dieser Einsatz von BDZV und VDZ wird
unter anderem dafür verantwortlich gemacht, dass die Kommission im Jahr 2014 in
letzter Minute einen bereits geplanten Vergleich mit Google wieder verwarf, weil
sie anhand der von den Verbänden gelieferten empirischen Daten belegen konnte,
dass die Zusagen nicht ansatzweise ausgereicht hätten.
Pressekontakt:
Anja Pasquay
Leiterin Kommunikation
Telefon: 030/726298-214
E-Mai mailto:pasquay@bdzv.de
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OTS: BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.
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