Gesetzliche Vorgaben sorgen für Transparenz bei Lebensmittelverpackungen
Berlin (ots) - In der aktuellen Diskussion um sogenannte "Mogelpackungen" bei
Lebensmitteln weist der Lebensmittelverband Deutschland darauf hin, dass die
geltenden gesetzlichen Vorgaben Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits
Transparenz und Klarheit bieten. Lebensmittelverpackungen unterliegen den
Vorschriften der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) sowie der
Preisangabenverordnung und gewährleisten so wichtige Kennzeichnungen für die
Konsumentinnen und Konsumenten.
Nach der LMIV müssen vorverpackte Lebensmittel eine gut sichtbare
Nettofüllmengenangabe tragen, die angibt, wie viel tatsächlich enthalten ist.
Nach der Preisangabenverordnung ist immer der Grundpreis anzugeben, der deutlich
macht, was ein Lebensmittel auch unabhängig von der konkreten Füllmenge
"kostet", denn die Angabe ist immer bezogen auf ein Kilogramm/Liter bzw. 100
Gramm/Milliliter. "Mit diesen Informationen können die Verbraucherinnen und
Verbraucher Preise und Mengen unterschiedlicher Produkte immer verlässlich
vergleichen", so Dr. Vanessa Kluge, Referentin für Lebensmittelrecht beim
Lebensmittelverband. Eine Veränderung bzw. ein Austausch von Zutaten, der bei
krisenbedingter Rohstoffverknappung auch durchaus marktgetrieben sein kann, wird
zudem durch die Zutatenliste dargestellt. "Natürlich liegt es im Interesse der
Hersteller, das Vertrauen der Kundinnen und Kunden zu erhalten. Die Täuschung
der Verbraucherinnen und Verbraucher ist im Übrigen immer verboten. Zusätzliche
freiwillige Hinweise auf veränderte Zutaten oder Mengen können
selbstverständlich erfolgen und können auch als Wettbewerbsvorteil genutzt
werden", betont Dr. Kluge.
Alle Kennzeichnungselemente wie Mengenangaben werden durch die
Lebensmittelüberwachung kontrolliert und auf ihre Richtigkeit geprüft. Darüber
hinaus kann jeder Mitbewerber oder Verbraucherverband, der eine Verpackung für
irreführend hält, diese gerichtlich prüfen lassen. "Die rechtlichen Vorgaben und
Kontrollen sind so ausgelegt, dass sie Transparenz und Fairness im Markt
sicherstellen", erklärt Dr. Kluge.
Für weitere Informationen:
Lebensmittelverband Deutschland e. V.
Öffentlichkeitsarbeit
Manon Struck-Pacyna
Claire-Waldoff-Straße 7, 10117 Berlin
Tel. +49 30 206143-127
mailto:struck@lebensmittelverband.de
http://www.lebensmittelverband.de
http://www.x.com/lmverband
https://bsky.app/profile/lebensmittelverband.de
http://www.facebook.com/unserelebensmittel
http://www.instagram.com/unserelebensmittel
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/12796/5904815
OTS: Lebensmittelverband Deutschland e. V.
Lebensmitteln weist der Lebensmittelverband Deutschland darauf hin, dass die
geltenden gesetzlichen Vorgaben Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits
Transparenz und Klarheit bieten. Lebensmittelverpackungen unterliegen den
Vorschriften der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) sowie der
Preisangabenverordnung und gewährleisten so wichtige Kennzeichnungen für die
Konsumentinnen und Konsumenten.
Nach der LMIV müssen vorverpackte Lebensmittel eine gut sichtbare
Nettofüllmengenangabe tragen, die angibt, wie viel tatsächlich enthalten ist.
Nach der Preisangabenverordnung ist immer der Grundpreis anzugeben, der deutlich
macht, was ein Lebensmittel auch unabhängig von der konkreten Füllmenge
"kostet", denn die Angabe ist immer bezogen auf ein Kilogramm/Liter bzw. 100
Gramm/Milliliter. "Mit diesen Informationen können die Verbraucherinnen und
Verbraucher Preise und Mengen unterschiedlicher Produkte immer verlässlich
vergleichen", so Dr. Vanessa Kluge, Referentin für Lebensmittelrecht beim
Lebensmittelverband. Eine Veränderung bzw. ein Austausch von Zutaten, der bei
krisenbedingter Rohstoffverknappung auch durchaus marktgetrieben sein kann, wird
zudem durch die Zutatenliste dargestellt. "Natürlich liegt es im Interesse der
Hersteller, das Vertrauen der Kundinnen und Kunden zu erhalten. Die Täuschung
der Verbraucherinnen und Verbraucher ist im Übrigen immer verboten. Zusätzliche
freiwillige Hinweise auf veränderte Zutaten oder Mengen können
selbstverständlich erfolgen und können auch als Wettbewerbsvorteil genutzt
werden", betont Dr. Kluge.
Alle Kennzeichnungselemente wie Mengenangaben werden durch die
Lebensmittelüberwachung kontrolliert und auf ihre Richtigkeit geprüft. Darüber
hinaus kann jeder Mitbewerber oder Verbraucherverband, der eine Verpackung für
irreführend hält, diese gerichtlich prüfen lassen. "Die rechtlichen Vorgaben und
Kontrollen sind so ausgelegt, dass sie Transparenz und Fairness im Markt
sicherstellen", erklärt Dr. Kluge.
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