EQS-CMS

    213 Aufrufe 213 0 Kommentare 0 Kommentare

    Aktienrückkauf / Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

    Für Sie zusammengefasst
    • GFT Technologies SE kauft 38.485 eigene Aktien zurück.
    • Gesamtkaufpreis für Aktienrückkauf: 952.193,13 EUR.
    • Aktienkäufe fanden zwischen 12. und 16. Mai 2025 statt.

    EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: GFT Technologies SE / Aktienrückkauf
    Aktienrückkauf / Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

    19.05.2025 / 11:22 CET/CEST
    Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


    Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

    GFT Technologies SE / Erwerb eigener Aktien – 4. Zwischenmeldung

    Stuttgart, den 19. Mai 2025 – Die GFT Technologies SE hat im Zeitraum vom 12. Mai 2025 bis einschließlich zum 16. Mai 2025 insgesamt 38.485 Stückaktien der GFT Technologies SE (ISIN: DE0005800601) im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erworben, dessen Beginn mit der Bekanntmachung vom 14. April 2025 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 mitgeteilt wurde.

    Es wurden im Zeitraum vom 12. Mai 2025 bis einschließlich zum 16. Mai 2025 Aktien wie folgt erworben

    Datum Anzahl Aktien Volumengewichteter Durchschnittskurs (EUR) Gesamtkaufpreis (EUR)*
    12.05.2025 8.000 24,6782 197.425,75
    13.05.2025 8.000 24,7593 198.074,70
    14.05.2025 6.485 24,7993 160.823,25
    15.05.2025 8.000 25,5253 204.202,55
    16.05.2025 8.000 23,9584 191.666,88
           
    Gesamt 38.485 24,7419 952.193,13

    *Ohne Erwerbsnebenkosten

    Das Gesamtvolumen der bislang im Rahmen dieses Aktienrückkaufs im Zeitraum vom 15. April 2025 bis einschließlich zum 16. Mai 2025 durch die GFT Technologies SE erworbenen Aktien beläuft sich auf 198.041 Aktien.

    Detaillierte Informationen zu den einzelnen Transaktionen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 sind im Internet unter https://www.gft.com/de/de/about-us/investor-relations/aktienrueckkaufprogramm abrufbar.

    Der Erwerb der Stückaktien der GFT Technologies SE erfolgte durch ein von der GFT Technologies SE beauftragtes Kreditinstitut ausschließlich über die Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra-Handel).



    19.05.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
    Medienarchiv unter https://eqs-news.com


    Sprache: Deutsch
    Unternehmen: GFT Technologies SE
    Schelmenwasenstraße 34
    70567 Stuttgart
    Deutschland
    Internet: www.gft.com

     
    Ende der Mitteilung EQS News-Service

    2140602  19.05.2025 CET/CEST

     

    Zusätzliche Unternehmensinformationen zur GFT Technologies Aktie

    Die GFT Technologies Aktie wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Nachricht mit einem Plus von +1,93 % und einem Kurs von 23,80 auf Tradegate (19. Mai 2025, 11:24 Uhr) gehandelt.

    Auf 7 Tage gesehen hat sich der Kurs der GFT Technologies Aktie um -1,71 % verändert. Der Verlust auf 30 Tage beträgt -0,65 %.

    Die Marktkapitalisierung von GFT Technologies bezifferte sich zuletzt auf 583,12 Mio..





    EQS Group AG
    0 Follower
    Autor folgen

    Verfasst von EQS Group AG

    EQS-CMS Aktienrückkauf / Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: GFT Technologies SE / Aktienrückkauf Aktienrückkauf / Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. …