Umzug wegen eines Arbeitszimmers

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    Können Kosten von der Steuer abgesetzt werden? (FOTO)

    Neustadt a. d. W. (ots) - Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Kosten
    unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Doch gilt das auch,
    wenn der Umzug nur dazu dient, ein Arbeitszimmer einrichten zu können, weil die
    bisherige Wohnung dafür zu klein ist? Mit dieser Frage hat sich jüngst der
    Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Die Details zu dem Urteil und in welchen
    Fällen Umzugskosten vom Finanzamt anerkannt werden, erläutert der
    Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

    Steuervorteile für Umzug aus beruflichen Gründen möglich

    Fast ein Viertel der Beschäftigten in Deutschland arbeitet zumindest teilweise
    von zu Hause aus. Das geht aus den jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamts
    hervor, die sich auf das Jahr 2023 beziehen. Und laut einer Umfrage von 2024
    spielt die Möglichkeit, im Homeoffice beziehungsweise mobil arbeiten zu können,
    für mehr als 80 Prozent der Befragten eine wichtige Rolle. Das flexible
    Arbeitsmodell hat sich also längst etabliert.

    Aus steuerlicher Sicht gilt: Wer die Homeoffice-Pauschale nutzt, muss dafür kein
    separates Arbeitszimmer haben, sondern kann auch am Küchen- oder Esszimmertisch
    arbeiten. Manche wünschen sich dennoch ein Arbeitszimmer in den heimischen vier
    Wänden. Dann kann man für die überwiegende berufliche Tätigkeit in der
    häuslichen Wohnung pro Arbeitstag die sogenannte Tagespauschale nutzen oder die
    damit verbundenen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als
    Werbungskosten absetzen.

    Wenn in der bestehenden Wohnung kein Platz für ein Arbeitszimmer vorhanden ist,
    kann ein Umzug helfen. Und für Umzüge aus beruflichen Gründen gibt es unter
    bestimmten Voraussetzungen Steuervorteile. Aber gilt das auch für einen Umzug,
    den man vollzieht, damit man Platz für ein Arbeitszimmer hat?

    Finanzamt und Finanzgericht sind verschiedener Meinung

    Konkreter Fall: Ein berufstätiges Paar mit einem Kind, das im Streitjahr
    hauptsächlich im Homeoffice arbeitete, zog aus einer kleinen Drei-Zimmer- in
    eine größere Fünf-Zimmer-Wohnung. Um dort Platz für zwei Arbeitszimmer zu haben,
    die es sich dann auch einrichtete. Neben den üblichen Kosten für die
    Arbeitszimmer wollte das Paar auch die Ausgaben für den Umzug als Werbungskosten
    steuerlich geltend machen.

    Das Finanzamt akzeptierte die Ausgaben für das Arbeitszimmer, lehnte einen Abzug
    der Umzugskosten jedoch ab - und zwar "mangels beruflicher Veranlassung". Nach
    erfolglosem Einspruch gegen die Entscheidung legte das Paar Klage ein - und das
    Finanzgericht Hamburg urteilte anders als das Finanzamt: Der Umzug sei beruflich
    veranlasst, da er für die Kläger zu einer wesentlichen Erleichterung der
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    Umzug wegen eines Arbeitszimmers Können Kosten von der Steuer abgesetzt werden? (FOTO) Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Doch gilt das auch, wenn der Umzug nur dazu dient, ein Arbeitszimmer einrichten zu können, weil die bisherige Wohnung dafür zu klein ist? …