Umzug wegen eines Arbeitszimmers
Können Kosten von der Steuer abgesetzt werden? (FOTO)
Neustadt a. d. W. (ots) - Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Kosten
unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Doch gilt das auch,
wenn der Umzug nur dazu dient, ein Arbeitszimmer einrichten zu können, weil die
bisherige Wohnung dafür zu klein ist? Mit dieser Frage hat sich jüngst der
Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Die Details zu dem Urteil und in welchen
Fällen Umzugskosten vom Finanzamt anerkannt werden, erläutert der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Steuervorteile für Umzug aus beruflichen Gründen möglich
unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Doch gilt das auch,
wenn der Umzug nur dazu dient, ein Arbeitszimmer einrichten zu können, weil die
bisherige Wohnung dafür zu klein ist? Mit dieser Frage hat sich jüngst der
Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Die Details zu dem Urteil und in welchen
Fällen Umzugskosten vom Finanzamt anerkannt werden, erläutert der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Steuervorteile für Umzug aus beruflichen Gründen möglich
Fast ein Viertel der Beschäftigten in Deutschland arbeitet zumindest teilweise
von zu Hause aus. Das geht aus den jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamts
hervor, die sich auf das Jahr 2023 beziehen. Und laut einer Umfrage von 2024
spielt die Möglichkeit, im Homeoffice beziehungsweise mobil arbeiten zu können,
für mehr als 80 Prozent der Befragten eine wichtige Rolle. Das flexible
Arbeitsmodell hat sich also längst etabliert.
Aus steuerlicher Sicht gilt: Wer die Homeoffice-Pauschale nutzt, muss dafür kein
separates Arbeitszimmer haben, sondern kann auch am Küchen- oder Esszimmertisch
arbeiten. Manche wünschen sich dennoch ein Arbeitszimmer in den heimischen vier
Wänden. Dann kann man für die überwiegende berufliche Tätigkeit in der
häuslichen Wohnung pro Arbeitstag die sogenannte Tagespauschale nutzen oder die
damit verbundenen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als
Werbungskosten absetzen.
Wenn in der bestehenden Wohnung kein Platz für ein Arbeitszimmer vorhanden ist,
kann ein Umzug helfen. Und für Umzüge aus beruflichen Gründen gibt es unter
bestimmten Voraussetzungen Steuervorteile. Aber gilt das auch für einen Umzug,
den man vollzieht, damit man Platz für ein Arbeitszimmer hat?
Finanzamt und Finanzgericht sind verschiedener Meinung
Konkreter Fall: Ein berufstätiges Paar mit einem Kind, das im Streitjahr
hauptsächlich im Homeoffice arbeitete, zog aus einer kleinen Drei-Zimmer- in
eine größere Fünf-Zimmer-Wohnung. Um dort Platz für zwei Arbeitszimmer zu haben,
die es sich dann auch einrichtete. Neben den üblichen Kosten für die
Arbeitszimmer wollte das Paar auch die Ausgaben für den Umzug als Werbungskosten
steuerlich geltend machen.
Das Finanzamt akzeptierte die Ausgaben für das Arbeitszimmer, lehnte einen Abzug
der Umzugskosten jedoch ab - und zwar "mangels beruflicher Veranlassung". Nach
erfolglosem Einspruch gegen die Entscheidung legte das Paar Klage ein - und das
Finanzgericht Hamburg urteilte anders als das Finanzamt: Der Umzug sei beruflich
veranlasst, da er für die Kläger zu einer wesentlichen Erleichterung der
von zu Hause aus. Das geht aus den jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamts
hervor, die sich auf das Jahr 2023 beziehen. Und laut einer Umfrage von 2024
spielt die Möglichkeit, im Homeoffice beziehungsweise mobil arbeiten zu können,
für mehr als 80 Prozent der Befragten eine wichtige Rolle. Das flexible
Arbeitsmodell hat sich also längst etabliert.
Aus steuerlicher Sicht gilt: Wer die Homeoffice-Pauschale nutzt, muss dafür kein
separates Arbeitszimmer haben, sondern kann auch am Küchen- oder Esszimmertisch
arbeiten. Manche wünschen sich dennoch ein Arbeitszimmer in den heimischen vier
Wänden. Dann kann man für die überwiegende berufliche Tätigkeit in der
häuslichen Wohnung pro Arbeitstag die sogenannte Tagespauschale nutzen oder die
damit verbundenen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als
Werbungskosten absetzen.
Wenn in der bestehenden Wohnung kein Platz für ein Arbeitszimmer vorhanden ist,
kann ein Umzug helfen. Und für Umzüge aus beruflichen Gründen gibt es unter
bestimmten Voraussetzungen Steuervorteile. Aber gilt das auch für einen Umzug,
den man vollzieht, damit man Platz für ein Arbeitszimmer hat?
Finanzamt und Finanzgericht sind verschiedener Meinung
Konkreter Fall: Ein berufstätiges Paar mit einem Kind, das im Streitjahr
hauptsächlich im Homeoffice arbeitete, zog aus einer kleinen Drei-Zimmer- in
eine größere Fünf-Zimmer-Wohnung. Um dort Platz für zwei Arbeitszimmer zu haben,
die es sich dann auch einrichtete. Neben den üblichen Kosten für die
Arbeitszimmer wollte das Paar auch die Ausgaben für den Umzug als Werbungskosten
steuerlich geltend machen.
Das Finanzamt akzeptierte die Ausgaben für das Arbeitszimmer, lehnte einen Abzug
der Umzugskosten jedoch ab - und zwar "mangels beruflicher Veranlassung". Nach
erfolglosem Einspruch gegen die Entscheidung legte das Paar Klage ein - und das
Finanzgericht Hamburg urteilte anders als das Finanzamt: Der Umzug sei beruflich
veranlasst, da er für die Kläger zu einer wesentlichen Erleichterung der
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