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    Wehrdienst und Kindergeld - geht das? (FOTO)

    Neustadt a. d. W. (ots) - Mehr junge Menschen interessieren sich für den
    freiwilligen Wehrdienst. Das hat jüngst Bundeswehr-Generalinspekteur Carsten
    Breuer mitgeteilt. Im Gegensatz zum freiwilligen sozialen Jahr begründet das
    Ableisten eines freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind für sich
    genommen noch keinen Anspruch auf Kindergeld. Und doch kann unter bestimmten
    Voraussetzungen Kindergeld ausgezahlt werden - der Lohnsteuerhilfeverein
    Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Hintergründe und die
    Voraussetzungen.

    Freiwilliger Wehrdienst führt für sich genommen nicht zu Kindergeldanspruch

    Es wurde viel diskutiert über die Wiedereinführung eines verpflichtenden
    Wehrdiensts in Deutschland. Gemündet sind die Debatten im "Neuen Wehrdienst" -
    mit einer verpflichtenden Befragung und einem möglichen Heranziehen geeigneter
    Personen im Ernstfall. Doch auch über diesen Gesetzesentwurf wird aktuell wieder
    diskutiert. Davon abgesehen ist das Interesse junger Menschen am Soldatendasein
    zuletzt gewachsen: Im Vergleich zum Vorjahr haben sich jüngst 15 Prozent mehr
    von ihnen für einen freiwilligen Wehrdienst entschieden, wie
    Bundeswehr-Generalinspekteur Carsten Breuer kürzlich der Deutschen
    Presse-Agentur gesagt hat.

    Wichtig für Familien: Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht
    vollendet haben, kann unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag weiterhin
    Kindergeld ausgezahlt werden. Zum Beispiel während einer Ausbildung sowie
    während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Das Ableisten des
    freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind führt für sich genommen
    jedoch nicht zu einem Anspruch auf Kindergeld. Das hat jüngst der
    Bundesfinanzhof (BFH) unterstrichen. Allerdings können weitere Gründe dazu
    führen, dass dennoch ein Kindergeldanspruch besteht.

    Zusätzliche Gründe können dennoch Kindergeldanspruch auslösen

    Im Streitfall ging es um einen jungen Mann, der nach dem Abitur zehn Monat lang
    einen freiwilligen Wehrdienst absolvierte. Für die Zeit zwischen Abitur und
    Grundausbildung sowie der dreimonatigen Grundausbildung bewilligte die
    Familienkasse das Kindergeld. Nach der Grundausbildung arbeitete der junge Mann
    in einem Mannschaftsdienstgrad bei der Bundeswehr, eine weitere Ausbildung bei
    der Wehr absolvierte er nicht. Und nach dem freiwilligen Wehrdienst studierte er
    an einer zivilen Hochschule.

    Für die Zeitspanne nach Abschluss der Grundausbildung bis zum Start des Studiums
    gewährte ihm die Familienkasse kein Kindergeld. Dagegen klagte der junge Mann,
    doch das Finanzgericht Bremen bestätigte die Entscheidung. Anders als ein
    freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr entstehe durch einen freiwilligen
    Wehrdienst nach den zu berücksichtigen Voraussetzungen im Einkommensteuergesetz
    für sich genommen kein Kindergeldanspruch.

    BFH: Grundausbildung gilt noch nicht als erstmalige Berufsausbildung

    Der junge Mann ging in Revision, und so landete der Fall beim BFH, dem höchsten
    deutschen Gericht in Steuerfragen. Dieses gab dem Kläger recht und kippte die
    vorherige Entscheidung des Bremer Finanzgerichts. Auch nach dem Ende der
    Grundausbildung könne trotz einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
    mehr als 20 Stunden ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, so die BFH-Richter.
    Und zwar dann, wenn wie im Streitfall eine Berufsausbildung mangels
    Ausbildungsplatz noch nicht beginnen oder fortgesetzt werden kann.

    Die dreimonatige Grundausbildung bei der Bundeswehr sei zwar Teil einer
    Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Sie führe jedoch nicht zum für den
    weiteren Bezug von Kindergeld schädlichen Abschluss einer erstmaligen
    Berufsausbildung. Denn dazu zählt auch die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit
    für seine spätere Verwendung in der Laufbahngruppe der Mannschaft, wenn sie zu
    Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt. Die Ausbildung umfasst nicht nur die
    Grundausbildung, sondern auch die sich anschließende Dienstpostenausbildung -
    dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst.

    Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

    Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
    als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
    Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
    VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
    Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
    sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
    der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

    Pressekontakt:

    Steffen Gall
    Lohnsteuerhilfeverein
    Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
    Fritz-Voigt-Str. 13
    67433 Neustadt a.d. Weinstraße

    Tel.: 06321 4901-0
    Fax: 06321 4901-49

    E-Mail: mailto:presse@vlh.de
    Web: http://www.vlh.de/presse

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/69585/6136294
    OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH




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