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Mayr-Melnhof Karton AG: Ermächtigungsbeschlüsse zu Erwerb und Wiederveräußerung eigener Aktien
- Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis 10 Prozent
- Erwerbspreis zwischen EUR 10 und EUR 250 je Aktie
- Vorstand darf Aktien einziehen und Grundkapital mindern
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EQS-News: Mayr-Melnhof Karton AG / Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung
Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft |
Veröffentlichung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29. April 2026
über die Ermächtigung zum Erwerb und Wiederveräußerung eigener Aktien
gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 und Abs 1a und 1b AktG iVm
§ 119 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV
In der am 29. April 2026 abgehaltenen 32. ordentlichen Hauptversammlung wurden folgende Beschlüsse gefasst:
- Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1 a und 1 b AktG ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 30. April 2026, sohin bis 29. Oktober 2028, sowohl über die Börse als auch außerbörslich, und zwar auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär, zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 10, -- je Aktie und einem höchsten Gegenwert von EUR 250,-- je Aktie zu erwerben. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
- Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).
- Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
- Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
- Dies unter Widerruf der mit Hauptversammlungsbeschluss vom 24. April 2024 zum 9. Punkt der Tagesordnung erteilten entsprechenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im bisher nicht ausgenützten Ausmaß.
Wien, im April 2026
Zusätzliche Unternehmensinformationen zur Mayr-Melnhof Karton Aktie
Die Mayr-Melnhof Karton Aktie wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Nachricht mit einem Plus von +1,49 % und einem Kurs von 81,90 auf Tradegate (29. April 2026, 12:39 Uhr) gehandelt.
Auf 7 Tage gesehen hat sich der Kurs der Mayr-Melnhof Karton Aktie um -3,66 % verändert. Der Verlust auf 30 Tage beträgt -3,78 %.
Die Marktkapitalisierung von Mayr-Melnhof Karton bezifferte sich zuletzt auf 1,53 Mrd..

