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    Irreführende Joghurt-Werbung - Lidl verliert vor Gericht

    Für Sie zusammengefasst
    • Landgericht untersagt irreführende Aktionswerbung
    • Durchgestrichene UVP erweckte Schnäppchenindruck
    • Verbraucherzentrale obsiegte Urteil noch offen
    Irreführende Joghurt-Werbung - Lidl verliert vor Gericht

    HEILBRONN (dpa-AFX) - Der Discounter Lidl hat im Streit um Preisangaben in seiner Werbung eine Niederlage vor Gericht erlitten. Auslöser war ein Prospekt, in dem Lidl einen Joghurt mit dem Wort "Aktion", einem Minus von 56 Prozent und einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) von 89 Cent bewarb. Die Werbung sei wegen Irreführung unzulässig, hat das Landgericht Heilbronn bereits Anfang Juni entschieden.

    Der Fall klingt zunächst simpel: Ein Discounter wirbt mit einem großen Rabatt, daneben steht ein durchgestrichener Preis. Viele Verbraucher nehmen an, dass sie dann ein Schnäppchen machen. Doch Lidl hatte den Marken-Joghurt nie selbst für 89 Cent verkauft, wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht. Der durchgestrichene Preis war die UVP des Herstellers.

    Eine durchgestrichene UVP allein wäre nach Ansicht des Gerichts zwar wohl noch nicht zwingend unzulässig. Entscheidend für den Richter war das Wort "Aktion": Eine solche sei ein bloßer Vergleich mit der Preisempfehlung des Herstellers aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers nicht. "Ein Aktionspreis ist deshalb zwingend ein herabgesetzter Preis", heißt es. Lidl hatte dem Gericht zufolge argumentiert, dass es sich um Ware handle, die es im Aktionszeitraum überhaupt und lediglich vorübergehend zu kaufen gebe.

    Klage der Verbraucherzentrale erfolgreich

    Gegen die Werbung hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) geklagt. "Das Gericht hat deutlich gemacht, dass der Hinweis auf eine Aktion mit einem begrenzten Aktionszeitraum und zugleich die gestrichene UVP bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck hervorruft, es handle sich um eine Preisermäßigung", sagte Gabriele Bernhardt von der Verbraucherzentrale der "Lebensmittelzeitung", die zuvor berichtet hatte. "Ein Aktionspreis ist nach dem Urteil zwingend als ein herabgesetzter Preis zu verstehen."

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Lidl kann dagegen beim Oberlandesgericht Stuttgart in Berufung gehen./jwe/DP/men







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