Enterbt? So setzen Sie Ihren Anspruch auf den Pflichtteil einer Erbschaft um
Wer enterbt wird oder in einem Testament leer ausgeht, kann sich dagegen wehren. Die Chancen stehen gut, einen Pflichtteil geltend zu machen.
Die Drohung ist im Streit schnell ausgesprochen: „Dann werde ich dich enterben.“ Und auch wenn etliche dieser Ankündigungen letztlich doch nicht umgesetzt werden, so gibt es in Deutschland Jahr für Jahr viele Fälle, in denen Kinder, Ehegatten und in bestimmten Fällen auch Enkel aus einem Testament gestrichen werden – mit dem Ziel, sie bei der Erbschaft leer ausgehen zu lassen.
Doch so einfach kann der Erblasser den Anspruch eines Angehörigen nicht aus der Welt schaffen. Denn in Deutschland gibt es die sogenannte gesetzliche Erbfolge – und es gibt den sogenannten Pflichtteilsanspruch. Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn kein Testament vorliegt. Zunächst erben grundsätzlich Kinder und Ehegatten. Ist ein Kind bereits verstorben, können dessen Kinder, also die Enkel, an seine Stelle treten. Gibt es keine Abkömmlinge, kommen je nach Konstellation Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen oder weitere Verwandte zum Zug.
Anspruch auf Pflichtteil
Von dieser gesetzlichen Erbfolge darf ein Erblasser abweichen und dies in seinem Testament auch so bestimmen. Allerdings sind ihm dabei Grenzen gesetzt. Denn wenn ein naher Angehöriger in einem Testament überhaupt nicht bedacht wird, so steht ihm in vielen Fällen dennoch ein sogenannter Pflichtteil zu. Dieser ist genau halb so groß wie es sein Anspruch in der gesetzlichen Erbfolge wäre.
Ein Beispiel: Der Erblasser war verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter. Mit dem Sohn hat er sich zerstritten, so dass er ihn im Testament nicht erwähnt oder explizit enterbt. Er hinterlässt einen Nachlass von einer Million Euro zu gleichen Teilen seiner Frau und seiner Tochter.
Schauen wir uns in diesem Fall zunächst die gesetzliche Erbfolge an, die greifen würde, wenn es kein Testament gäbe. Da der Verstorbene mit seiner Frau in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, hätte sie Anspruch auf 50 Prozent des Erbes. Die anderen 50 Prozent würden sich die beiden Kinder teilen. Jedes Kind hätte also einen Anspruch auf 250.000 Euro.
Pflichtteil muss geltend gemacht werden
Nun ist der Erblasser von dieser Regel abgewichen und hat seinen Sohn enterbt. Aufgrund des Pflichtteils hat der jedoch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruchs. Der gesetzliche Anspruch beträgt 250.000 Euro – der Pflichtteil also 125.000 Euro.
Entscheidend ist jedoch: Dieser Pflichtteil fließt dem Sohn nicht automatisch zu. Die Erben werden den Nachlass zunächst nach dem Testament beanspruchen. Die Hälfte an die Witwe, die andere Hälfte an die Tochter. Wenn der Sohn nicht aktiv wird, dann geht er tatsächlich leer aus – wie es der Vater eigentlich vorgesehen hat.

