Portfolioanalyse ist zulässig
Berater, die auf Basis der Gewerbeordnung arbeiten, dürfen andere Kapitalanlagen bei der Empfehlung berücksichtigen.
Welchen Umfang darf die Anlagenberatung eines Dienstleisters, der als so genannter 34c-Vermittler auf Basis der Gewerbeordnung arbeitet, haben? Welche bereits getätigten Investments seines Klienten kann er bei seinen Empfehlungen berücksichtigen, ohne gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu verstoßen, wann muss er unter ein Haftungsdach schlüpfen?
"Vermittler, die nur eine Gewerbeerlaubnis nach §34c Gewerbeordnung vorweisen können, dürfen sich einer Portfolioanalyse bedienen“, fasst der Berliner Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der auf Finanzdienstleister spezialisierten Kanzlei GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Antworten auf eine entsprechende Anfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusammen.
Nach Mitteilung der Kanzlei heißt es in dem Schreiben der BaFin: Andere Wertpapiere als Investmentfondsanteile dürften bei der Empfehlung berücksichtigt werden, vorausgesetzt, dass sich die Empfehlung auf die Investmentfondsanteile im Sinne des WpHG beschränkt. Sprich: Ein Fondsvermittler darf auf Grundlage der Analyse von bereits getätigten Kapitalanlagen in anderen Wertpapieren Empfehlungen abgeben – die Empfehlung selbst darf sich aber ausschließlich auf Investmentfondsanteile beziehen.
„Das ist eine gute Nachricht!“, so Rechtsanwalt Goerz. „Denn bisher ging die landläufige Meinung davon aus, dass dies ein exklusives Recht von Unternehmen mit einer §32-KWG-Erlaubnis sei.“ Nach dem
Informationsblatt von BaFin und Bundesbank sei von der Bereichsausnahme sogar umfasst, dem Kunden beispielsweise zu empfehlen, den Aktienanteil am Depot um 50 Prozent zu senken. Goerz rät aber: „Es
ist penibel darauf zu achten, dass keine direkten Empfehlungen zum Kauf, zum Verkauf, zur Zeichnung, zum Tausch, zum Rückkauf oder zur Nichtveräußerung von Wertpapieren abgegeben werden, die keine
Investmentfondsanteile sind. Werden aber nur allgemeine, nicht ausdrückliche Empfehlungen in Bezug auf von konkrete Wertpapiere abgegeben, so liegen diese noch im Rahmen der Bereichsausnahme. Wer
so beraten will, muss also nicht unter ein Haftungsdach schlüpfen.“
Zum Hintergrund: Für Beratung und Vermittlung von Investmentfondsanteilen benötigt man grundsätzlich eine Erlaubnis der Bafin nach § 32 Kreditwesengesetz. Jedoch kann die
Anlagevermittlung und -beratung ausnahmsweise auch von Unternehmen ausgeübt werden, die über keine Erlaubnis der BaFin verfügen. Für Fondsvermittler, die die Anlagevermittlung und -beratung
ausschließlich in Bezug auf Investmentfondsanteile erbringen, gibt es eine sogenannte „Bereichsausnahme“ auf Basis des Wertpapierhandelsgesetz sowie des Kreditwesengesetzes.
Will ein Fondsvermittler bei seiner Beratung prinzipiell das gesamte Vermögen seins Kunden berücksichtigen, führt das zu möglichen Konfliktpunkten. Liegen im Depot zum Beispiel Aktien
oder Zertifikate, darf der Fondsvermittler dem Kunden nicht zum Verkauf einzelner oder sämtlicher dieser anderen Wertpapiere raten. Dies gilt selbst dann, wenn der Verkauf nur dazu dienen soll,
Erlöse zu erzielen um die dann empfohlenen Investmentfondsanteile erwerben zu können. Eine solche Empfehlung würde eine Anlageberatung im Sinne des WpHG darstellen, die nicht mehr unter die
Bereichsausnahme fällt. „Dies hat die BaFin mit der MiFID-Umsetzung bereits im Jahre 2007 in einem Informationsblatt zusammen mit der Bundesbank klargestellt,“ so Goerz. „Selbstständige Vermittler
ohne eine §32-KWG-Erlaubnis könnten diese Art von Anlageberatung nur unter einem so genannten „Haftungsdach“ erbringen“, betont der Rechtsanwalt aus Berlin. Vermittler, die als so genannte
„vertraglich gebundene Vermittler“ an ein Haftung übernehmendes Unternehmen mit einer Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG („Haftungsdach“) angebunden sind, dürfen auch andere Wertpapiere als
Investmentfondsanteile vermitteln.
„Wird bei einer Beratung nur berücksichtigt, in welchem Maße der Kunde bereits auch in andere Wertpapiere als Investmentfondsanteile investiert hat, war bisher fraglich, ob der Fondsvermittler noch
im Rahmen der Bereichsausnahme handelt“, so Goerz. Die Anfrage bei der BaFin schaffte hier nun Klarheit. Die Regelung der Bereichsausnahme lege nicht fest, so die BaFin, welche Umstände des Kunden
der Anlageberater bei der Beratung berücksichtigen darf oder nicht.
(pool)
Hier kann man das "Gemeinsame Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum Tatbestand der Anlageberatung" herunterladen