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    WDH/ROUNDUP  642  0 Kommentare BGH kippt erneut Klauseln in Lebensversicherungs-Verträgen

    KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil verbraucherfeindliche Regelungen bei der Kündigung von Lebensversicherungen für unwirksam erklärt. Demnach dürfen die Versicherer unter anderem nicht die Vermittlungsprovisionen mit den ersten Beiträgen des Versicherten verrechnen. Wie der BGH in seiner Entscheidung vom Mittwoch klarstellte, dürfen sich Versicherungen auch beim Abschluss neuer Verträge nicht auf die unwirksamen Klauseln berufen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg haben Versicherte nun Anspruch auf Rückerstattung nicht ausbezahlter Beträge (Az. IV ZR 202/10).

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    Die Verbraucherzentrale hatte das Verfahren gegen den Lebensversicherer Generali vor dem BGH geführt. Nach Angaben der Verbraucherschützer führten die Klauseln - die von den meisten Versicherern verwendet wurden - bei vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung oft zu Verlusten von mehreren tausend Euro pro Vertrag. Die Regelungen sahen unter anderem eine für den Verbraucher nachteilige Verrechnung von Abschlusskosten und Provisionen vor, sowie eine Art Kündigungsstrafe, den sogenannten Stornoabzug. Außerdem bestimmte eine Klausel, dass Beträge von weniger als zehn Euro nicht erstattet würden.

    Der BGH erklärte die Bestimmungen wegen 'unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers' für unwirksam. Dies gelte nicht nur bei der Abwicklung bestehende Verträge, sondern auch beim Neuabschluss. Bereits im Juli hatten die Richter entsprechende Klauseln des Versicherers 'Deutscher Ring' gekippt.

    'Das Urteil setzt ein weiteres Signal für die gesamte Versicherungsbranche', kommentierte der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg, Günter Hörmann. Die Verbraucherzentrale forderte die Versicherer zum Rückruf der Verträge und zur eigenständigen Erstattung der Beträge auf. Vorsorglich sollten Kunden aber ihre Ansprüche gegenüber ihrem Versicherer anmelden./jon/DP/he





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