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    PROKON  5113  0 Kommentare Geschäftsführung gründet Genossenschaft, 30% Abwertung bestätigt

    Die Geschäftsführung der PROKON, die vor kurzem einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Itzehoe stellte, hat wohl schon Vorsorge getroffen, wie es mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter gehen könnte. Dazu wurde offenbar eine "PROKON Genossenschaft für eine lebenswerte Zukunft eG" mit Sitz in Hohenaspe zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet. Gemäß Impressum der Webseite, die bereits am 05. März 2014 registriert wurde, sind Carsten Rodbertus und Henning Mau als Vorstand der Genossenschaft tätig. Für die Gründung einer Genossenschaft sind mindestens drei Mitglieder (Genossen) erforderlich.

    Unter "Aktuelles" auf der Webseite werden Hintergründe zum Insolvenzantrag der Genussrechtsgesellschaft aufgearbeitet. Dort wird unter anderem bestätigt, dass das Genussrechtskapital "am Ende mit einem Wert von ca. 70 % in den Büchern stehen" wird. Das bestätigt unseren Artikel vom 18.03.2014 bezüglich des aufgelaufenen Verlustes von ca. 400 Mio. Euro und lässt schlimmes ahnen und legt die Vermutung nahe, dass es eher mehr ("ca.") sein wird. Auch wenn als Ursache "hohe Sicherheitsabschläge in den Bewertungen" genannt werden, so liegt dem höchst wahrscheinlich primär die Neubewertung der unbesicherten Darlehen an die HIT Torgau zugrunde, die im Rahmen der kaufmännischen Vorsicht nicht zum Nominalwert bilanziert werden dürfen. Inwieweit jedoch nach den Gutachten der Wirtschaftsprüfer zu den Windrädern weitere ergebniswirksame Korrekturen der Bilanzen nötig sein werden, bleibt abzuwarten. Auch wie die neu gegründete Genossenschaft positioniert werden soll, bleibt unklar. Noch sind ja die Genussrechtsinhaber an der GmbH "Genussrechtsgesellschaft" beteiligt. Diese Beteiligung zum - dann bereinigten - Nominalwert müsste dann in die Genossenschaft eingebracht werden. Hier müssen die Genussrechtsinhaber natürlich aufpassen, dass sie nicht in eine Haftungsfalle laufen. Genossen sind im allgemeinen nachschusspflichtig; das heisst, sie haften voll mit ihrer Einlage und müssen zusätzlich bis zum gleichen Betrag im Falle eines Verlustes der Gesellschaft übernehmen "nachschießen". 





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