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    Gesetz  2154  0 Kommentare Crowdfunding braucht §34f

    Die Details des „Kleinanlegerschutzgesetzes“ werden klarer. Nun gibt es einen Kabinettsentwurf. Besonders Crowdfunding-Plattformen sind betroffen. Die Prospektpflicht ist künftig gesetzlich geregelt. FundResearch gibt einen Überblick über die Neuerungen.

    Im Mai 2015 soll das „Kleinanlegerschutzgesetz“ in Kraft treten. Als Reaktion auf die Prokon-Insolvenz will die Bundesregierung damit den Anlegerschutz verbessern. Anlageformen, die bisher nicht prospektpflichtig waren, sollen künftig den Regelungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) unterworfen werden und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) neue Aufsichtsbefugnisse erhalten. Erheblichen Einfluss werden die neuen Regeln insbesondere auf alle Facetten des „Crowdfunding“ haben. Im November hatte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf (Kabinettsentwurf) vorgelegt, der einige Veränderungen im Vergleich zum ersten Entwurf des Bundesfinanzministeriums (Referentenentwurf) aus dem Sommer beinhaltet.

    Änderungen zu Privilegierungen beim Crowdfunding Der Kabinettsentwurf sieht gegenüber dem Referentenentwurf deutliche Einschränkungen in Bezug auf das sogenannte „Crowdfunding“ vor. Dabei handelt es sich um eine Art der Geldbeschaffung, bei der eine Vielzahl von Personen – meistens über das Internet – Projekte, Produkte oder die Umsetzung von Geschäftsideen finanziert. Die Neuerungen beziehen sich in erster Linie auf Privilegierungen. Diese befreien unter anderem von der Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts und den korrespondierenden Folgepflichten sowie von der Pflicht des Emittenten zur Aufstellung eines Lageberichts und zur Prüfung des Jahresabschlusses.

    In den Genuss dieser Privilegierungen kommen nach der neuen Fassung nur partiarische (gewinnabhängige) Darlehen, Nachrangdarlehen sowie „sonstige Vermögensanlagen“. „Nicht erfasst sind dagegen weiterhin insbesondere Genussrechte und Stille Beteiligungen, obwohl diese je nach Konstellation Verbraucherinteressen bei der Finanzierung besser wahren können“, erläutert Rechtsanwalt Timo Patrick Bernau von der Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen. „Der Gesamtbetrag der von dem Emittenten ausgegeben Vermögensanlagen darf die Schwelle von maximal einer Million Euro nicht übersteigen, wenn die gesetzlichen Privilegierungen greifen sollen.“ In diesem Punkt sei der Gesetzgeber den Forderungen verschiedener Verbände nach einer Erhöhung dieser Grenze auf fünf Millionen Euro bisher nicht nachgekommen. Dabei entspreche eine solche höhere Grenze der Gesetzeslage in anderen europäischen Ländern. Entsprechend enttäuscht zeigt sich Bernau: „Dadie Initiative der Regierung zum ‚Markt 2.0‘ – dem geplanten Börsensegment für junge, wachstumsstarke Unternehmen – gescheitert ist, werden sich die schwierigen Finanzierungsbedingungen für junge Wachstumsunternehmen in Deutschland in absehbarer Zeit wohl nicht entscheidend verbessern.“

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    Patrick Daum
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    Patrick Daum ist Dipl.-Politologe mit Schwerpunkt für Europa, Wirtschaft und Recht. Als Redakteur bei €uro-Advisor-Services GmbH ist er zuständig für die Top-Themen auf www.fundresearch.de.
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