Teil 1: Steuerrecht
Achtung, aufgepasst! Die neuen Spielregeln im Jahr 2016
Der Mettigel steht bereit, der Sekt prickelt im Kühlschrank und die Böller verführen jetzt schon zum einen oder anderen Knall? It’s Silvester, Baby!
Nach den ganzen anstrengend-sittlichen Familienfesten der letzten Tage steht nun endlich die ungezwungene Nacht der Nächte ins Haus, bei der man sich mal wieder so richtig einen auf die Sakristei orgeln kann. Bevor Sie am Ende aber mit gelöschter Festplatte und Leberzirrhose unterm Weihnachtsbaum liegen, wollen wir, die Spaßbremsen aus der Redaktion, den letzten lichten Moment nutzen und Sie über die wichtigsten Änderungen im Jahr 2016 in Kenntnis setzen. Wir wünschen viel Vergnügen und einen guten Rutsch.
Teil 1: Steuerrecht
Grund- und Kinderfreibetrag steigen
Bei der Berechnung der Einkommenssteuer können Sie im nächsten Jahr einen höheren Grundfreibetrag von 8.652 Euro geltend machen. Das sind 180 Euro mehr als noch im Jahr 2015. Einem Ehepaar steht somit ein Existenzminimum von insgesamt 17.305 Euro zu, welches steuerlich nicht angetastet wird.
Ebenso wird der Kinderfreibetrag ab 2016 um 96 Euro pro Kind angehoben und beläuft sich dann auf 4.608 Euro. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung bleibt hingegen unverändert. In der Summe betragen die Freibeträge damit jährlich 7.248 Euro pro Kind. Dieses Geld soll dessen Existenzminimum sichern und wird daher ebenso nicht besteuert. Mit der Anhebung des Existenzminimums sowie einer Kindergelderhöhung (Mehr dazu im zweiten Teil: Soziale Sicherheit), ergeben sich auch neue Unterhaltsforderungen getrennt lebender Eltern, die aber als außergewöhnliche Belastung ebenso steuerlich absetzbar sind.
Insgesamt wird die Gültigkeit aller Freibeträge - also auch für Werbungskosten, Sonderausgaben oder sonstiger Belastungen - im nächsten Jahr auf zwei Jahre verlängert. Davor mussten diese noch jährlich neu beantragt werden. Ab 2016 sind sämtliche Freistellungsaufträge nur noch mit Steuer-ID gültig.
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Altersvorsorge wird belohnt
Im nächsten Jahr werden Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzbar. Dabei wird der Höchstbetrag für die Altersvorsorge als Sonderausgabe auf 22.767 Euro heraufgesetzt (2015: 22.172 Euro). Maximal 82 Prozent der Ausgaben, also zwei Prozent mehr als im Vorjahr können insgesamt abgesetzt werden. Das ergibt eine Summe von 18.669 Euro, die ein Alleinstehender für Vorsorgeaufwendungen maximal steuerlich geltend machen könnte, bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern kommt entsprechend das Doppelte zusammen. Zahlt der Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung ein, muss allerdings noch der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden.
Schadstoff- und Steuerfrei: Das Elektroauto
Wer ein Elektroauto fährt, darf sich freuen: Ab dem 1. Januar 2016 zugelassene, reine Elektrofahrzeuge oder mit Brennstoffzellen betriebene Kraftfahrzeuge werden für fünf Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Alle vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2015 zugelassenen E-Mobile (PKW und Nutzfahrzeuge) werden laut "Handelsblatt" sogar zehn Jahre lang von der Steuer ausgeschlossen.
Lesen im zweiten Teil: Alle Änderungen rund um das Thema Soziale Sicherheit.
Mit Info-Material der Verbraucherzentrale