checkAd

    Umstrittenes OMT-Programm  2055  1 Kommentar Verfassungsgericht - EZB-Staatsanleihekäufe auch mit deutschen Mitteln rechtens

    Heute verkündete das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung in der grundlegenden Frage: Darf der Chef der Europäischen Zentralbank (EZB), Mario Draghi, den Euro mit allen Mitteln retten oder nicht? Hat er im Jahr 2012 mit seinem Ausspruch: „Whatever it takes.“ die Grenzen der Handlungsraumes der Euro-Notenbank überschritten, indem sie ankündigte, auch unbegrenzt Staatsanleihen von kriselnden Eurostaaten zu kaufen?

    Hat er nicht, so die obersten Bundesrichter, die entschieden, die EZB darf im Ernstfall mit deutscher Beteiligung Euro-Krisenstaaten durch Staatsanleihenkäufe stützen - mit einigen Auflagen, die der EuGH festgelegt hatte (zum Urteil hier lang). Erstens, die Anleihekäufe dürfen vorher nicht öffentlich angekündigt werden. Zweitens, muss das im EZB-Rat beschlossene Volumen begründet drittens die Haltrefrist transparent sein.

    Damit wies das Bundesverfassungsgericht mehrere Klagen gegen das sogenannte OMT-Programm ab ("Outright Monetary Transactions"). Mit ihrem Urteil schlossen sich die Karlsruher Richter in den wesentlichen Punkten einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2015 an (mehr zum EuGH-Urteil hier und die Reaktionen darauf hier und hier).

    Das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Auszug):

    „Das Unterlassen von Bundesregierung und Bundestag in Ansehung des Grundsatzbeschlusses der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über das OMT-Programm geeignete Maßnahmen zu dessen Aufhebung oder Begrenzung zu ergreifen, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, wenn die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (C-62/14) formulierten, die Reichweite des OMT-Programms begrenzenden Maßgaben eingehalten werden. Unter diesen Voraussetzungen beeinträchtigt das OMT-Programm gegenwärtig auch nicht die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages.“
     
    Und weiter: „Der Grundsatzbeschluss über das OMT-Programm bewegt sich in der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung nicht „offensichtlich“ außerhalb der der Europäischen Zentralbank zugewiesenen Kompetenzen. Zudem birgt das OMT-Programm in der durch den Gerichtshof vorgenommenen Auslegung kein verfassungsrechtlich relevantes Risiko für das Budgetrecht des Deutschen Bundestages.“ (siehe: Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der Europäischen Zentralbank erfolglos)
     

    OMT-Programm:

    Die Kläger  betonten, die EZB sei eigenmächtig Risiken für den Steuerzahler eingegangen, habe in die nationale Haushalte eingegriffen und damit ihre Kompetenzen weit überschritten. Auch die Finanzmärkte zeigten sich nach dem Ausspruch Draghis beunruhigt. Der Grund: Der Kauf von Staatsanleihen würde ein Land zahlungsfähig halten, weil dessen Zinslast gedrückt würde. Dreh- und Angelpunkt der Argumentationen ist die Frage der Geldpolitik vs. Wirtschaftspolitik. Der Handlungsspielraum der EZB liegt mit dem Ziel der Geldstabilität im Rahmen der Geldpolitik. Kritiker betonten, mit dem OMT-Programm vollfahre die EZB eine indirekte Staatsfinanzierung und greift somit in die Staats- bzw. Wirtschaftspolitik ein. Ein Feld, das ihr ursprüngliches Mandat überschreite.

    Die Karlsruher Richter hatten im Februar 2014 entschieden, die EZB habe mit ihrem OMT-Programm ihre Kompetenzen überschritten, da sie laut EU-Vertrag keine eigenständige Wirtschaftspolitik betreiben dürfe. Zudem verstoße der OMT-Beschluss gegen das Verbot der Mitfinanzierung von Staatshaushalten. Ob das Programm mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wollten die Richter dagegen noch nicht abschließend beurteilen. Stattdessen gaben sie das Thema zur Klärung an den EuGH (wallstreet:online berichtete). Die Luxemburger Richter konnten in ihrer Entscheidung vor genau einem Jahr keinen Verstoß gegen geltendes EU-Recht erkennen.





    wallstreetONLINE Redaktion
    0 Follower
    Autor folgen
    Mehr anzeigen

    Melden Sie sich HIER für den Newsletter der wallstreetONLINE Redaktion an - alle Top-Themen der Börsenwoche im Überblick! Verpassen Sie kein wichtiges Anleger-Thema!


    Für Beiträge auf diesem journalistischen Channel ist die Chefredaktion der wallstreetONLINE Redaktion verantwortlich.

    Die Fachjournalisten der wallstreetONLINE Redaktion berichten hier mit ihren Kolleginnen und Kollegen aus den Partnerredaktionen exklusiv, fundiert, ausgewogen sowie unabhängig für den Anleger.


    Die Zentralredaktion recherchiert intensiv, um Anlegern der Kategorie Selbstentscheider relevante Informationen für ihre Anlageentscheidungen liefern zu können.


    Mehr anzeigen

    Umstrittenes OMT-Programm Verfassungsgericht - EZB-Staatsanleihekäufe auch mit deutschen Mitteln rechtens Darf EZB-Chef Mario Draghi, den Euro mit allen Mitteln retten oder nicht? Hat er im Jahr 2012 mit seinem Ausspruch: „Whatever it takes.“ die Grenzen der Handlungsraumes der Euro-Notenbank überschritten? Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden.

    Disclaimer