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    MiFID II  1856  0 Kommentare Welche Details muss der deutsche Gesetzgeber noch regeln?

    FundResearch fragt nach, Experten antworten: Jeden Monat stellen wir unseren zwei Experten Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Gründer von Waigel Rechtsanwälte und Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, eine aktuelle Frage zum Thema MiFID II. Den Anfang macht Dr. Christian Waigel: Welche Details gilt es noch zu klären? Spannend werde es unter anderem bei den Themen 34f und Beratungsprotokolle.

    Trotz Verschiebung um ein Jahr müssen sich Finanzberater Gedanken zum Thema Umsetzung der MiFID II machen. Bis zum Start im Januar 2018 beantworten die Experten Dr. Christian Waigel, Rechtsanwalt und Gründer von Waigel Rechtsanwälte und Dr. Markus Lange, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, jeden ersten Mittwoch im Monat wichtige Fragen rund um das Thema Regulierung: Woran sollten Berater bereits heute denken, wie wird die erfolgreiche Umsetzung überprüft und welche Details gilt es zu beachten? Diesen Monat startet Dr. Christian Waigel: Welche Details muss der deutsche Gesetzgeber noch regeln?

    Langsam wird es spannend. Nachdem nun die Details aus Brüssel vorliegen, kann sich auch der deutsche Gesetzgeber an die Umsetzung von MiFID II machen. Es gab schon einen Referentenentwurf für ein Finanzmarktnovellierungsgesetz, der ist aber wegen der MiFID II-Verschiebung wieder in der Schublade verschwunden.

    An diesem Entwurf hat man aber gesehen, dass der deutsche Gesetzgeber es sich relativ einfach machen wird. Er wird lediglich die grundsätzlichen Formulierungen der MiFID II in das Wertpapierhandelsgesetz übernehmen und dann das Bundesfinanzministerium und die BaFin ermächtigen, Verordnungen zu erlassen. In denen werden sich dann wiederum die Textpassagen aus den delegierten Rechtsakten der EU-Kommission finden. Letztlich werden die europäischen Texte nur in das deutsche Recht kopiert.

    Davon gibt es aber einige Ausnahmen, die noch sehr spannend werden können:

    Zum einen muss der Deutsche Bundestag entscheiden, ob er die Ausnahmevorschrift für die Vermittlung mit einer Genehmigung nach § 34 f GewO aufrechterhält. Die deutsche Ausnahmevorschrift ist nämlich nicht zwingend, jeder Mitgliedstaat muss entscheiden, ob er Berater und Vermittler ohne Zulassung der Bankenaufsichtsbehörde erlaubt. Deutschland wird aber aus meiner Sicht die Ausnahmevorschrift aufrechterhalten; dafür hat Deutschland jahrelang bei den EU-Behörden gekämpft. Spannend wird es aber, inwieweit die einzelnen Vorgaben aus der MiFID II auch für die Finanzanlagenvermittler angeordnet werden. Erstaunlicherweise gehören gerade die Regelungen zu den Provisionen nicht zu den verpflichtenden Inhalten, die Art. 3 Abs. 2 der MiFID II den Finanzanlagenvermittlern ins Stammbuch schreibt. Andere Vorgaben zum Anlegerschutz, wie z.B. die Information der Kunden über Wertpapiere und ihre Risiken, die Geeignetheitsprüfung, Product Governance oder Telefonaufzeichnungen schon. Ich gehe aber nicht davon aus, dass gerade beim sensiblen Punkt Provisionen ein verminderter Anlegerschutz für die Finanzanlagenvermittler angewendet werden wird.

    Spannend wird es auch bei dem Thema Beratungsprotokoll. In Art. 25 Abs. 6 der MiFID II findet sich die Verpflichtung zu einer Beratungsdokumentation. Ganz ähnlich wie jetzt im deutschen Beratungsprotokoll soll dem Kunden vor Durchführung von Wertpapiergeschäften eine sogenannte „Erklärung zur Geeignetheit“ übermittelt werden. Ganz wollten sich die europäischen Organe aber nicht dem strengen deutschen Vorbild anschließen. Die MiFID II verlangt lediglich eine Erklärung zur Geeignetheit, d.h. eine Erläuterung, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Privatkunden abgestimmt wurde. Das ist eigentlich nichts Anderes als die jetzt schon bekannte Geeignetheitsprüfung. Nach europäischer Vorgabe wäre lediglich zu dokumentieren, ob das dem Kunden empfohlene Geschäft den Anlagezielen des Kunden entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden finanziell tragbar sind und ob der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann. Dieses Problem ließe sich mit Textbausteinen und durch elektronische Beratungstools sehr elegant lösen.

    Das würde vor allem den Robo Advisern sehr entgegen kommen und das elektronische Generieren von Beratungsprotokollen erleichtern. Ob Deutschland aber diese Erleichterung nutzt, wird auch sehr von den europäischen Nachbarstaaten abhängen. Wenn z.B. Österreich und Luxemburg nur das MiFID II-Minimum umsetzen, wird Deutschland wahrscheinlich nicht auf seiner strengen Haltung beharren können. Es wäre nämlich nicht nachvollziehbar, wenn ein Kunde der Sparkasse Rosenheim ein sehr detailliertes Beratungsprotokoll erhalten muss, die benachbarten Institute aus Österreich aber mit einem Beratungsprotokoll „light“ an den Start gehen dürften. Das wäre eine Wettbewerbsverzerrung, die auch Deutschland nicht wollen kann.

    Gerade diese zwei Beispiele zeigen, wie spannend die MiFID II-Umsetzung wird. Der Ton macht die Musik und deswegen sind auch die Details der Umsetzung in den jeweiligen Mitgliedstaaten genau zu beobachten.

    Dr. Christian Waigel

    (TL)




    Verfasst von 2Euro Advisor Services
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