10.000 Euro Strafe
Deutsche Firmen sollten besser auf "Black Friday"-Werbung verzichten
Ob Firmenname, Produktgestaltung oder Werbespruch - auf der kreativen Suche nach der besten Vermarktungsstrategie können Unternehmen nur allzu schnell in die Falle tappen. So auch bei der Nutzung des "Black-Friday"-Begriffs. Denn der ist seit 2013 als Marke geschützt.
Am heutigen Tag klingeln die Kassen der Einzelhändler wieder besonders laut. Es ist Freitag nach Thanksgiving, in der Hoffnung auf satte Rabatte rennen amerikanische Kunden den Unternehmern meist schon mitten in der Nacht die Bude ein.
Nun ist der Konsumwahnsinn hierzulande (Gott sei Dank) noch nicht ganz so ausgeprägt, wie in den USA. Doch auch im deutschen Handel reibt man sich in Hinsicht auf das sogenannte "Black Friday"-Wochenende zunehmend die Hände.
Vorsicht ist jedoch bei der Nutzung dieser zwei kleinen Wörter geboten, denn in der Bundesrepublik ist der Begriff "Black Friday" markenrechtlich geschützt. Gesichert hat ihn sich die Super Union Holdings, eine Firma mit Sitz in Hong Kong. Und diese soll nun verstärkt gegen das unrechtmäßige Werben mit dem Markennamen vorgehen.
Es drohen empfindliche Strafen
In den vergangenen Wochen berichteten mehrere Anwaltskanzleien im Internet von Unterlassungserklärungen, die ihnen von der Berliner Kanzlei Hogertz LLM zugeschickt wurden. Darin sei ihnen eine Geldstrafe von 10.000 Euro angedroht worden, sollten ihre Mandanten nicht aufhören, den Begriff "Black Friday" zu verwenden. Hinzu kämen Anwaltskosten, die sich am Streitwert von bis zu 100.000 Euro ausrichteten.
"Wie jeder Markeninhaber ist auch sie (die Super Union Holdings; Anm. d. Red.) angehalten, die Rechte aus ihrer Marke durchzusetzen", verteidigte Alexander Hogertz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, seine Mandantin (Quelle: "Süddeutsche"). "Dies wird mit dem notwendigen Augenmaß geschehen."
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Es kann nur Eine geben
Glücklich schätzen kann sich allein die Münchener Black Friday GmbH. Nach eigenen Angaben habe sie die exklusiven Nutzungsrechte von der Markeninhaberin aus China erworben. Auf ihrer Homepage preist sie sich selbst als das "Original" an und wirbt sogar mit dem entsprechenden Vertrag. Auf Nachfrage erklärte eine Sprecherin jedoch, dass die Firma nichts mit den Unterlassungserklärungen zu tun zu habe.
Vorher lieber dreimal absichern
Dass Unternehmen beim Gebrauch noch so allgemeiner Begriffe oder Designs höllisch aufpassen müssen, hat auch das Jahr 2016 wieder gezeigt. So wurde es Firmen, die nicht Sponsoren der Spiele oder des US-Teams waren, während der olympischen Spiele im Juli verboten, mit dem Hashtag #Rio2016 zu werben. Zudem hatte der europäische Gerichtshof im Februar entschieden, dass nur noch Adidas seine Sportartikel mit Querstreifen versehen darf. Drei weitere verrückte Fälle rund um das Thema Markenschutz findet ihr zudem hier, hier und hier.