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     1336  0 Kommentare Wer haftet für den Bürgermeister?

    Das Ehrenamt ist in Deutschland weit verbreitet. 23 Millionen Menschen engagieren hierzulande in Sportvereinen, bei der Freiwilligen Feuerwehr oder in anderen nutz- und sinnstiftenden Initiativen. Angesichts leerer Kassen in vielen Städten und Gemeinden würden viele Bereiche des täglichen Lebens ohne die vielen freiwilligen Helferinnen und Helfer wohl kaum noch funktionieren.

    „Doch ehrenamtliche Tätigkeiten werfen oft auch versicherungsrechtliche Fragen auf“, erklärt Dieter Fromm, Geschäftsführer der Finanzplattform moneymeets.com. Dies betrifft insbesondere die private Haftpflichtversicherung. Denn was geschieht, wenn jemand im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Sach- oder Personenschaden verursacht? Ein Blick in die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erarbeiteten Musterbedingungen zur privaten Haftpflichtversicherung machen zunächst stutzig.

    Denn danach fallen die Gefahren eines Amtes, wozu auch ein Ehrenamt zählt, nicht in den Geltungsbereich und gehören deshalb nicht zu den versicherten Leistungen der Privathaftpflichtversicherung. Allerdings sind diese Musterbedingungen des GDV unverbindlich. Was bedeutet, dass sich die privaten Haftpflichtversicherungen nicht daran halten müssen, demnach auch davon abweichen können. Dies bedeutet, dass mittlerweile die meisten privaten Haftpflichtversicherungen auch Sach- und/oder Personenschäden abdecken, die ein Versicherter im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht hat. Voraussetzung ist, dass dieses Ehrenamt keinen hoheitlichen Charakter hat, freiwillig ist und nicht bezahlt wird.

    Alles in allem dürften also privat Haftpflichtversicherte mit der Schadenregulierung keine größeren Probleme haben, sofern sie in der Kirchen- und Jugendarbeit, in den Bereichen der Kranken-, Behinderten- sowie Altenpflege tätig sind oder sich aber in Vereinen, bei Interessensverbänden oder in Parteien engagieren. Schwierig wird es bei ehrenamtlichen Tätigkeiten mit hoheitlichem Charakter. Dazu zählt etwa das Ehrenamt eines Bürgermeisters, eines Schöffen, eines Laienrichters oder eines Gemeinderatsmitglieds. Außerdem zählen wirtschaftlich geprägte Ehrenämter wie der Ehrenvorsitz einer regionalen Unternehmervereinigung so gut wie nie zum Geltungsbereich einer privaten Haftpflichtversicherung.

    Klar ist aber auch: Die privaten Haftpflichtversicherer wollen mit einer weitreichenden Angebotsvielfalt punkten, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Wer also genau und rechtssicher wissen möchte, ob und in welchem Umfang Sach- und Personenschäden bei der ehrenamtlichen Tätigkeit abgedeckt sind, „sollte die Tarife mehrerer privater Haftpflichtversicherer vergleichen und genau ins Kleingedruckte, der schauen“, empfiehlt moneymeets-Geschäftsführer Dieter Fromm.




    Dieter Fromm
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    Dieter Fromm ist Gründer und Geschäftsführer von moneymeets. Vorher war er 29 Jahre als Berater, Private Banker und Gesamtverantwortlicher für das Privatkundengeschäft der drittgrößten Sparkasse Deutschlands tätig. Mit der Gründung von moneymeets im Jahr 2011 hat er sich auf die Transparenz und die digitale Alternative zur klassischen Anlageberatung konzentriert.
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    Verfasst von Dieter Fromm
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