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    OTS  431  0 Kommentare Der Vermögensberater / Richtig versichert bei Freundschaftsdiensten / ...

    Richtig versichert bei Freundschaftsdiensten / Gesten unter Nachbarn

    können im Schadensfall teuer werden / Die DVAG erklärt, warum eine

    private Haftpflichtversicherung bei Gefälligkeiten sinnvoll ist (FOTO)

    Frankfurt (ots) -

    Wie wäre es, zum Valentinstag nicht nur an die Liebsten, sondern

    auch an die Nachbarn zu denken? Aber Achtung: Kleine Gesten können im

    Schadensfall teuer werden. Die Experten der DVAG erklären, warum eine

    private Haftpflichtversicherung, die auch bei Gefälligkeiten leistet,

    sinnvoll ist.

    Fast ein Drittel der Deutschen wünscht sich laut einer aktuellen

    Studie von TNS Infratest mehr Kontakt zu ihren Nachbarn. Kleine

    Dienste wie Blumen gießen, Umzugskisten tragen oder Streichen können

    schnell das Eis brechen. Doch was passiert, wenn dabei auch etwas

    anderes wie ein Glas oder das Fernsehgerät zerbricht? Dann steht das

    gute Nachbarschaftsverhältnis auf dem Spiel und schnell die Frage

    nach der Haftung im Raum. Lässt der Helfer beispielsweise

    versehentlich etwas fallen, bleibt der Hilfesuchende oft auf den

    Kosten sitzen. Doch dies soll der Nachbarschaftshilfe nicht im Weg

    stehen. Um Streit zu verhindern, raten die Experten der Deutschen

    Vermögensberatung AG (DVAG) dazu, vorher den eigenen

    Versicherungsschutz zu überprüfen.

    Helfer können nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftbar

    gemacht werden

    In der Regel gilt: Wer fremdes Eigentum beschädigt, muss für den

    Schaden aufkommen. Da springt die private Haftpflichtversicherung

    ein. Doch gerade bei Gefälligkeiten - freiwilligen und

    unentgeltlichen Hilfeleistungen - ist die Haftungsfrage kompliziert.

    Im Schadensfall wird zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit

    sowie Vorsatz unterschieden. Nicht haftbar gemacht wird der Helfer,

    wenn er leicht fahrlässig handelt: Der Geschädigte hat also keinen

    Anspruch auf Schadensersatz. Die DVAG-Experten erläutern: "Zerbricht

    der hilfsbereite Nachbar etwa beim Blumengießen versehentlich eine

    Vase, gilt dies als leichte Fahrlässigkeit. Er kann nicht haftbar

    gemacht werden." Hätte der Schaden jedoch durch gesunden

    Menschenverstand verhindert werden können, gilt dies als grobe

    Fahrlässigkeit. "Fällt ein auf dem Fenstersims abgestellter

    Gegenstand durch einen Windstoß herunter und beschädigt etwas, liegt

    grobe Fahrlässigkeit vor", so das Beispiel der Vermögensberater.

    "Vorsätzlich handelt, wer bewusst und gewollt schädigt.

    Beispielsweise wenn der Helfer aus Neid oder Wut Eigentum des

    Nachbarn zerstört", erklären die Experten der DVAG. Viele Schäden bei

    Freundschafts- und Nachbarschaftsdiensten entpuppen sich als leicht

    fahrlässig. Der Geschädigte bekommt den Schaden also nicht erstattet

    - ein potenzieller Auslöser für einen Streit.

    Geringere Deckungssumme bei Gefälligkeitsschäden

    Doch auch bei grober Fahrlässigkeit zahlt die Versicherung im

    Falle von Gefälligkeitsschäden meist nur in eingeschränktem Maße bis

    zu einer bestimmten Entschädigungsgrenze. Die Experten der DVAG raten

    daher allen freiwilligen Helfern dazu, eine private

    Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Gefälligkeitsschäden

    abdeckt und dies im besten Fall unbegrenzt bis zur vereinbarten

    Versicherungssumme - dann bleibt der Betroffene nicht auf den Kosten

    sitzen. Damit steht einer guten Nachbarschaftsbeziehung nichts mehr

    im Weg - egal, ob am Valentinstag oder den Rest des Jahres.

    Über die Deutsche Vermögensberatung (DVAG)

    Mit rund 3.400 Direktionen und Geschäftsstellen betreut die

    Deutsche Vermögensberatung ca. 6 Millionen Kunden rund um die Themen

    Finanzen, Vorsorge und Absicherung. Die DVAG ist Deutschlands größte

    eigenständige Finanzberatung. Sie bietet umfassende und

    branchenübergreifende Allfinanzberatung für breite

    Bevölkerungskreise, getreu dem Unternehmensleitsatz "Vermögensaufbau

    für jeden!" Aktuelle Informationen und Unternehmensnachrichten finden

    Sie unter www.dvag.de.

    OTS: Der Vermögensberater

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    Pressekontakt:

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    Deutsche Vermögensberatung AG

    Münchener Straße 1

    60329 Frankfurt

    T: 069-2384-127

    F: 069-2384-867

    E: pressemeldung@dvag-presseservice.de

    www.dvag.com

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