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    DGAP-News  408  0 Kommentare BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG





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    BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG


    10.03.2017 / 13:20



    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.




    BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT

    -Aktiengesellschaft von 1877-

    Bremen



    HRB 4413 HB - Amtsgericht Bremen



    Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG



    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- zum Abschlussstichtag 31.12.2012 fehlerhaft ist.



    Die BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- hat in der Konzernbilanz das Eigenkapital um 258,9 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen, weil kündbare Kommanditanteile der Freien Hansestadt Bremen an der Tochtergesellschaft BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG fälschlich als Eigenkapitalinstrumente erfasst worden sind.



    Die Erfassung der Kommanditanteile als Eigenkapitalinstrumente verstößt gegen lAS 32.AG29A, wonach im Konzernabschluss bestimmte Instrumente auch dann nicht als Eigenkapitalinstrumente erfasst werden dürfen, wenn dies im Einzelabschluss nach lAS 32.16A, .16B, .16C und .16D ausnahmsweise zulässig wäre.



    Die BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- hat in ihrer Konzernbilanz den Aktivposten latente Steuern um 2,47 Mio. Euro zu hoch angesetzt, weil latente Steueransprüche für den Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste fehlerhaft bilanziert worden sind. Es lagen in der näheren Vergangenheit eine Reihe von Verlusten, aber keine über­ zeugenden substanziellen Hinweise dafür vor, dass dennoch ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird. Überdies stand nicht fest, ob die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste aus identifizierbaren Ursachen stammen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wieder auftreten.

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