checkAd

     8839  0 Kommentare Widerrufsjoker - so wird die Nutzungsentschädigung berechnet

    Der Widerrufsjoker bringt Verbrauchern zunächst einmal die Möglichkeit, sich vorzeitig von einem teuren Darlehen zu lösen und Zinsen zu sparen. Doch es gibt noch einen zweiten Vorteil: die sogenannte Nutzungsentschädigung.

    Bei der Rückabwicklung einer Baufinanzierung wird so getan, als sei der Kredit niemals zustande gekommen. Kreditnehmer und Kreditinstitut sollen also möglichst so gestellt werden, als habe es das Darlehen nie gegeben. Das ist in der Praxis gar nicht so einfach. Denn immerhin hat der Verbraucher zumeist über mehrere Jahre das Geld zur Verfügung gehabt, dafür eine Immobilie gekauft und Zins und Tilgung an die Bank gezahlt.

    Die Gerichte sehen vor, dass beide Parteien im Rahmen der Rückabwicklung eine Entschädigung an den jeweils anderen Vertragspartner dafür zahlen müssen, dass sie mit dem Kapital arbeiten konnten. In der Literatur gibt es eine ganze Reihe von unterschiedlichen Berechnungsmethoden und auch vor Gericht werden nicht selten einige Kämpfe über die richtige Berechnungsmethode gefochten.

    Dennoch hat sich in den meisten Fällen folgende Berechnungsmethode durchgesetzt: Die Bank darf die Zinsen, die sich aus dem Kreditvertrag ergeben, (und die der Kunde bereits bezahlt hat) behalten. Damit hat der Kunde seine Pflicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung erfüllt. Auf ihn kommen also keine weiteren Zahlungen mehr zu. Die Bank muss aber ihrerseits auf die Raten des Kunden auch eine Nutzungsentschädigung bezahlen. Immerhin hat sie während der Laufzeit des Darlehens von ihm Zins- und Tilgungszahlungen erhalten. Mit diesem Geld konnte sie auch arbeiten und eine Rendite erzielen. Die Frage ist nur: Wie hoch ist diese?

    Häufig argumentieren die Kreditinstitute, dass der gezogene Nutzen nur in Höhe der sogenannten Zinsmarge anfällt. Das ist die Gewinnspanne zwischen dem Zinssatz, zu dem sich die Bank das Geld leiht und jenem Zinssatz, zu dem sie es verleiht. Diese Zinsmarge beträgt meist zwischen 0,5 und 1,0 Prozent. Je nach Kredit und Kunde kann es aber auch deutlich mehr sein. Im Gegenzug kann man als Kunde argumentieren, dass die Bank das Geld ja auch im Rahmen eines neuen Privatkredits oder gar Überziehungskredits hätte verleihen können und damit zwischen fünf und zehn Prozent Zins kassieren konnte.

    Kurzum: Der Nachweis darüber, welchen Nutzen das Kreditinstitut aus den Zahlungen des Kunden gezogen hat, ist schwer zu führen. Der BGH hat hier in seinen Urteilen zumeist pauschale Zinssätze angesetzt, um den Nutzenersatz zu berechnen. Als Grundlage wird dabei der sogenannte Basiszins genommen, der auf dem Refinanzierungszins der Europäischen Zentralbank basiert und im Zivilrecht häufig dann verwendet wird, wenn eine Partei der anderen Geld schuldet und mit der Zahlung in Verzug ist. Der Basiszins wird zweimal im Jahr neu berechnet und liegt derzeit bei minus 0,88 Prozent.


    Roland Klaus
    0 Follower
    Autor folgen
    Mehr anzeigen
    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
    Mehr anzeigen
    Seite 1 von 2

    Verfasst von Roland Klaus
    Widerrufsjoker - so wird die Nutzungsentschädigung berechnet Der Widerrufsjoker bringt Verbrauchern zunächst einmal die Möglichkeit, sich vorzeitig von einem teuren Darlehen zu lösen und Zinsen zu sparen. Doch es gibt noch einen zweiten Vorteil: die sogenannte Nutzungsentschädigung.